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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_929/2024  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juli 2024 (SW.2024.71). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 29. August 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juli 2024 betreffend Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
2.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. September 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 18. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. September 2024 Beschwerde gegen diese Verfügung ein und teilte mit, er werde dem Bundesgericht eine weitere Stellungnahme nach Abklärungen in der Woche 39 zukommen lassen. Weiter führt er aus, "es betreffe vor allem die Kürze der Zeit zur Zahlung des Kostenvorschusses". Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Eingabe vom 18. September 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 4. Oktober 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde versandt und ging dem Beschwerdeführer nachweislich zu.  
 
2.2. Aufgrund der Beschwerde vom 29. August 2024 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Innert der angesetzten Nachfrist ging weder die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Stellungnahme noch der Kostenvorschuss ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier