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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_94/2022  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Brülhart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 3. Mai 2022 (GT220006-K/U/ch). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Körperverletzung und weiterer Delikte. Sie verdächtigt ihn insbesondere, im Rahmen eines Vorfalls vom 18. September 2021 dem Geschädigten anlässlich einer Corona-Demonstration den Gürtel entzogen und ihm damit gegen den Kopf geschlagen zu haben, wodurch dieser zu Boden gesunken sei. Daneben soll er in seinem Onlineshop "B.________" sogenannte "Self Defense Wallets" zum Verkauf angeboten haben. Dabei handle es sich um Schlaggeräte, die mit Hartgeld gefüllt werden könnten und damit unter das Waffengesetz (Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition; WG; SR 514.54) fielen. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung liess die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ durchführen, bei welcher unter anderem Geschäftsunterlagen seines Onlineshops "B.________" sowie sein Mobiltelefon sichergestellt und auf Antrag von ihm gesiegelt wurden. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollständige Entsiegelung der sichergestellten Gegenstände. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 hiess das Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch gut und gab die versiegelten Gegenstände der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei. 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 16. Mai 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Rahmen einer Triage spezifische durch ihn bezeichnete Unterlagen oder Daten aussondere. In prozessualer Hinsicht verlangt er sodann die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. 
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 6. August 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Dokumenten und Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss aArt. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beschwerdeführer substanziiert geltend macht, die angeordnete Entsiegelung betreffe geschützte Geheimnisse, namentlich Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO.  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier streitige Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 3. Mai 2022. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich beider gegenüber ihm erhobener Vorwürfe, es mangle an einem die Entsiegelung rechtfertigenden Tatverdacht. 
 
2.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (Urteil 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Zum Vorwurf der versuchten Körperverletzung führt die Vorinstanz aus, es sei eine Baseball-Mütze mit der Aufschrift "B.________ Street Wear", welche einen "DNA-Hit" betreffend den Beschwerdeführer ausweise, gemeinsam mit den persönlichen Gegenständen des Geschädigten im Fundbüro der SBB abgegeben worden. Dies lasse darauf schliessen, dass diese Mütze am Tatort aufgefunden worden sei. Der Geschädigte und eine Auskunftsperson hätten im Rahmen von deren polizeilichen Einvernahmen jeweils zu Protokoll gegeben, der Haupttäter habe eine Mütze getragen. Die Beschreibung des äusseren Erscheinungsbildes des Haupttäters (Europäer, kurze dunkle Haare, Tätowierung, muskulös) stimme sodann mit dem Aussehen des Beschwerdeführers überein. Angesichts dieser Gesamtumstände vermöge die Erklärung des Beschwerdeführers, woher dieser "DNA-Hit" stammen könnte, im vorliegenden Stadium des Strafverfahrens den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich versuchter Körperverletzung zulasten des Beschwerdeführers nicht zu entkräften.  
 
2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Ausführungen der Vorinstanz zur Beschreibung des äusseren Erscheinungsbildes des Haupttäters seien "klar aktenwidrig und damit willkürlich", und sein äusseres Erscheinungsbild frei selbst beschreibt, handelt es sich um unbelegte Behauptungen, die nicht geeignet sind, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) als willkürlich erscheinen zu lassen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Argumentation des Beschwerdeführers, der Verdachtsmoment gegen ihn beruhe einzig auf dem "DNA-Hit", läuft damit ins Leere. Anzufügen bleibt, dass die Äusserung des Beschwerdeführers zum streitigen "DNA-Hit", er habe Mützen mit der Aufschrift "B.________ Street Wear" in seinem Online Shop "B.________" verkauft, einzig erklären kann, wie seine DNA auf die Mütze gelangt ist, nicht aber, weshalb die Mütze, sollte sie - wie von ihm behauptet - von einer Drittperson getragen worden sein, keine weiteren DNA-Spuren aufweist (vgl. Protokoll der delegierten Einvernahme vom 31. März 2022, S. 4 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich versuchter Körperverletzung ausgeht.  
 
2.2.3. Dem Beschwerdeführer ist indessen darin zuzustimmen, dass mit Blick auf den von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - einzig von einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer (versuchten) einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und nicht bezüglich einer (versuchten) schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) auszugehen ist. Die Vorinstanz beschränkt sich nämlich darauf, festzustellen, die "von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vorgebrachten Strafnormen" würden "im Bereich des Möglichen" liegen und es erscheine "nicht abwegig, dass ein Gürtelschlag an den Kopf bzw. ins Gesicht [...] eine versuchte schwere Körperverletzung darstellen [könnte]". Angesichts dieser knappen Ausführungen liegen bezüglich des Vorwurfs der (versuchten) schweren Körperverletzung gerade keine Hinweise erheblicher und konkreter Natur (siehe E. 2.1 hiervor) vor.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Bezüglich des Tatvorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hält die Vorinstanz fest, bereits die Bezeichnung der im Onlineshop "B.________" angebotenen "Portemonnaies" als "Self Defense Wallet" lege nahe, dass es sich damit um Schlaggeräte und damit um Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG handeln könnte. Diese sähen jedenfalls wie Knüppel aus und erschienen als äusserst geeignet, Menschen zu verletzen.  
 
2.3.2. Auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu verfangen. Er bestreitet nicht, die streitigen "Self Defense Wallets" in seinem Onlineshop angeboten zu haben, und anerkennt ausdrücklich, die Frage, ob diese unter das Waffengesetz fielen, werde "in rechtlicher Hinsicht Gegenstand des Strafverfahrens sein". Die Vorinstanz durfte vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ausgehen, argumentiert der Beschwerdeführer doch seinerseits lediglich appellatorisch, es erscheine "ziemlich abenteuerlich", wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die "wallets" würden wie "Knüppel" aussehen. Im Entsiegelungsverfahren ist gerade keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen (siehe E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der angeordneten Entsiegelung. 
 
3.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Der mit einer Zwangsmassnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte einer Person muss somit geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zwangsmassnahmen können demnach nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).  
Zunächst muss die Entsiegelung, um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, zur Klärung des Tatverdachts geeignet sein. Dies trifft zu, wenn die zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich sind. Grundsätzlich ist ein solcher Deliktskonnex nicht für jeden Gegenstand bzw. jede Aufzeichnung einzeln, sondern gesamthaft zu prüfen. Sind jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen offensichtlich nicht untersuchungsrelevant, ist deren Entsiegelung dementsprechend in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken. Weiter muss die Entsiegelung für die Klärung des Tatverdachts erforderlich sein, was grundsätzlich bedeutet, dass keine milderen Mittel zum selben Zweck führen dürfen. Die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die auf den versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen gesuchten Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, steht der Entsiegelung allerdings nicht entgegen. Schliesslich muss die Entsiegelung, insbesondere im Verhältnis zur Bedeutung der untersuchten Straftat, angemessen sein. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist deshalb auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen. Es ist zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht verfügt bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen: Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1, mit zahlreichen Nachweisen). 
 
3.2. Zu prüfen ist zunächst die Verhältnismässigkeit der angeordneten Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons aufgrund des Tatvorwurfs der (versuchten) einfachen Körperverletzung.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hält fest, auf dem Mobiltelefon könnten sachdienliche Informationen zu finden sein, die Rückschlüsse auf eine allfällige Täterschaft des Beschwedeführers sowie, sollte es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Haupttäter handeln, der beiden weiteren unbekannten Täter erlauben könnten. Dabei erscheine es jedenfalls alles andere als abwegig, dass die Täter vorgängig über ihre Mobiltelefone miteinander kommuniziert und sich namentlich über die Absicht und Motivation, sich am Tag des Vorfalls vom 18. September 2021 ebenfalls zur Corona-Demonstration zu begeben, unterhalten hätten. Mit Blick auf eine allfällige Planung dürfte daher auch die Korrespondenz von vor dem 17. September 2021 von zentraler Bedeutung und damit beweisrelevant sein. Angesichts der Schwere der zu beurteilenden Tatbeständen, die mit mehrjährigen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen geahndet werden könnten (vgl. Art. 122 f. und Art. 181 StGB), bestehe an ihrer Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse, welches das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Intim- und Privatsphäre überwiege. Deshalb erweise sich die uneingeschränkte Durchsuchung des Mobiltelefons als verhältnismässig.  
 
3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für die Aufklärung des ihm vorgeworfenen Delikts seien sämtliche Daten, die vor der mutmasslichen Tat entstanden seien, "von Vornherein nicht von Bedeutung", kann ihm nicht gefolgt werden. Es erscheint durchaus plausibel, dass die Täter sich vorgängig abgesprochen und geplant haben könnten, sich zur Demonstration zu begeben. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, darzulegen, dass sie offensichtlich nicht untersuchungsrelevant sind (vgl. Urteil 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 3.4), und auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) vermögen die Argumente des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.  
 
3.2.3. Beim Tatvorwurf handelt es sich zwar nicht um ein Bagatelldelikt, wenn auch die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der (versuchten) schweren Körperverletzung ausgeht (siehe E. 2.2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer weist indessen zu Recht darauf hin, dass länger zurückliegende Daten - wenn überhaupt - nur begrenzte Rückschlüsse auf das Tatverhalten erlauben. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass Smartphones wie jenes, das beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, in der Regel eine Vielzahl sensibler privater Daten enthalten, lässt sich eine vollständige Entsiegelung des Mobiltelefons vorliegend nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) in Einklang bringen. Vielmehr ist die Entsiegelung des Mobiltelefons in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf einen Zeitraum von 72 Stunden vor und 72 Stunden nach dem mutmasslichen Tatzeitpunkt einzugrenzen (siehe Urteile 1B_102/2020 und 1B_316/2020 vom 8. März 2021 E. 2.3 und 2.4; 1B_131/2015 vom 30. Juli 2015 E. 5.3; vgl. auch Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.3). Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.  
 
3.3. Bezüglich des Tatvorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hält die Vorinstanz fest, für die gegebenenfalls auszufällende Strafe werde die Intensität des Handelns ausschlaggebend sein. Die Geschäftsunterlagen der Firma "B.________" seien diesbezüglich geeignet, Hinweise auf die Intensität des streitigen Handelns bzw. eine allfällige Gewerbsmässigkeit zu liefern. Angesichts der Schwere des Vorwurfs erweise sich die uneingeschränkte Durchsuchung der sichergestellten Geschäftsunterlagen sodann auch als verhältnismässig.  
Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich eingesteht, die "Self Defense Wallets" in seinem Shop vertrieben zu haben. Dies ändert indessen nichts am Umstand, dass die Durchsuchung der Geschäftsunterlagen wichtige Information im Hinblick auf die Intensität dieses Handels liefern könnten und ihnen somit nicht jegliche Beweiseignung abgesprochen werden kann. Auf die appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers, es bestehe "nicht das geringste öffentliche Interesse" an der Untersuchung des fraglichen Tatvorwurfs, ist nicht weiter einzugehen. Die (vollumfängliche) Durchsuchung der sichergestellten Geschäftsunterlagen erweist sich ohne Weiteres als verhältnismässig. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Entsiegelung angeordnet, obwohl dieser schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. 
 
4.1. Hinsichtlich des sichergestellten Mobiltelefons macht er geltend, darauf befinde sich vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenz mit seinem Verteidiger, dem Amtsgeheimnis unterliegende Unterlagen sowie geschützte höchstpersönliche Korrespondenz.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz hält bezüglich der Verteidigerkorrespondenz fest, der Beschwerdeführer sei seinen diesbezüglichen prozessualen Obliegenheiten nicht rechtsgenügend nachgekommen. Sie führt insbesondere aus, er bezeichne nicht einmal die Programme, auf welchen die Korrespondenz geführt und gespeichert sein soll, sondern lediglich die beteiligten Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Zu berücksichtigen sei, dass gerade bei E-Mail-Adressen jederzeit von überall auf das E-Mail-Konto online zugegriffen werden könne. Entsprechend wäre es der Verteidigung ohne Weiteres möglich gewesen, die geltend gemachten Nachrichten genauer zu spezifizieren, beispielsweise aufgrund des Datums und der Zeit.  
Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz damit die Anforderungen an die Substanziierung im Entsiegelungsverfahren überdehnt. Die prozessuale Obliegenheit, angerufene Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen. Angesichts des in Art. 6 StPO für den Strafprozess normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren nicht übertrieben hoch angesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses ist es deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind. Dadurch ist es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und diese ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen auszusondern (statt vieler Urteil 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2 mit Hinweis). 
Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz sowohl die Telefonnummern als auch die E-Mail-Adresse seiner Verteidigung - die ihn auch im Verfahren vor der Vorinstanz vertreten hat - mitgeteilt. Inwiefern diese Angaben der Vorinstanz keine sachgerechte und gezielte Triage der sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon befindlichen Verteidigerkorrespondenz erlauben sollen, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit auch diesbezüglich als begründet. Die Vorinstanz wird vor der (bereits in zeitlicher Hinsicht einzuschränkenden) Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons zur Durchsuchung allfällige sich darauf befindliche Verteidigerkorrespondenz auszusondern haben. 
 
4.1.2. Hinsichtlich des Amtsgeheimnisses führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, auf dem Mobiltelefon befinde sich umfangreiche Korrespondenz beziehungsweise Daten mit den Lehrpersonen seiner beiden Kinder sowie mit einer Sozialarbeiterin, die für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinen Kindern verantwortlich sei. Die Lehrpersonen sowie die Sozialarbeiterin würden als Beamte des Kantons Zürich zwar dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB unterstehen, welches der Entsiegelung grundsätzlich entgegenstehen könne. Hierzu hätte der Beschwerdeführer die betreffende Korrespondenz allerdings gleichermassen spezifizieren müssen, wie dies bereits hinsichtlich des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses ausgeführt worden sei.  
Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als begründet und das Vorgehen der Vorinstanz als überspitzt formalistisch, hat der Beschwerdeführer doch auch diesbezüglich sowohl die Namen als auch Kontaktangaben (Telefonnummern, E-Mail-Adressen) der fraglichen Beamten angegeben und ist eine Triage damit ohne Weiteres möglich (siehe E. 5.1 hiervor). Die Vorinstanz wird vor der Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons zur Durchsuchung daher auch allfällige dem Amtsgeheimnis unterstehende Korrespondenz auszusondern haben, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern diese für das vorliegend zu beurteilende Strafverfahren überhaupt von Sachrelevanz wäre. 
 
4.1.3. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, auch bezüglich der geltend gemachten Privatgeheimnisse komme der Beschuldigte seiner Substanziierungsobliegenheit nicht hinreichend nach.  
Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person dürfen nur dann nicht beschlagnahmt werden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, darzulegen, dass dies vorliegend der Fall wäre, zumal die Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons aus Gründen der Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht ohnehin bereits erheblich eingeschränkt wird (siehe E. 3.2 hiervor). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann sowohl mit Blick auf das sichergestellte Mobiltelefon als auch auf die sichergestellten Unterlagen des Shops "B.________" auf das Geschäftsgeheimnis.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass die pauschale Anrufung eines Geheimhaltungsinteresses (hier der Schutz des Geschäftsgeheimnisses) sowie der Datenschutzerklärung, ohne weitere Spezifikationen zu nennen, den erwähnten Anforderungen an die Substanziierungsobliegenheit nicht genüge. Gleiches gelte auch hinsichtlich der pauschalen Behauptung, es sei davon auszugehen, es befänden sich auf dem Mobiltelefon und in den Geschäftsunterlagen umfangreiche Geschäftsdaten der B.________ GmbH (Deutschland).  
 
4.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf angebliche Geschäftsgeheimnisse der B.________ GmbH (Deutschland) beruft, verkennt er, dass er nicht legitimiert ist, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten in eigenem Namen geltend zu machen (Urteil 7B_93/2022 vom 27. August 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
4.2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens "B.________" auf eigene Geschäftsgeheimnisse beruft, vermögen seine Vorbringen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Strafuntersuchung gerade (auch) seine Geschäftstätigkeit zum Gegenstand hat und allfällige Geschäftsgeheimnisse der Durchsuchung daher hier nicht entgegengehalten werden können (vgl. BGE 142 IV 207 E. 10).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Einsicht in das sichergestellte Mobiltelefon respektive die sichergestellten Geschäftsunterlagen verwehrt und damit (die geforderte) Substanziierung der Geheimhaltungsinteressen verunmöglicht. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zu den Geheimhaltungsinteressen erübrigt es sich, diese Rüge zu behandeln.  
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, trägt aber keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG), wobei auf die eingereichte Kostennote im Umfang von CHF 2'921.70 abzustellen ist. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.  
 
1.2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.  
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Michael Brülhart wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'460.85 entschädigt.  
 
2.3. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Brülhart, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'460.85 zu entschädigen.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger