Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_50/2024
Urteil vom 10. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juni 2024 (7B_423/2024).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 7B_423/2024 vom 12. Juni 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2024 ein.
B.
Mit Eingabe vom 15. August 2024 ersucht der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils.
Erwägungen:
1.
Das Revisionsgesuch ist in Französisch abgefasst, was zulässig ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Regel des angefochtenen Entscheids, vorliegend folglich auf Deutsch, geführt (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 7F_47/2024 vom 13. August 2024 E. 3).
3.
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_423/2024 vom 12. Juni 2024 aus formellen Gründen in Anwendung von Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde vom 8. April 2024 eingetreten, da die Beschwerdeschrift keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthielt. Eine materielle Prüfung des angefochtenen Beschlusses konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen.
4.
Der Gesuchsteller macht keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend. Mit seiner appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil soll allenfalls sinngemäss eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils erzielt werden. Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Insgesamt sind Revisionsgründe nach Art. 121-123 BGG vom Gesuchsteller weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier