Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_56/2024
Urteil vom 10. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 2024 (7F_47/2024).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 7F_47/2024 vom 13. August 2024 wies das Bundesgericht ein von A.________ am 25. Juli 2024 eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 7B_352/2024 vom 11. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 9. September 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Revisionsurteil vom 13. August 2024 in "eigene Revision" zu ziehen.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision gemäss Art. 121 lit. a BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Art. 121 lit. a BGG verweist auf Art. 34 BGG (Urteil 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 2). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ).
2.
2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, Bundesrichterin Koch sei befangen, weshalb das Urteil 7F_47/2024 in Revision zu ziehen sei. Er beruft sich damit, wie schon im vorangehenden Revisionsgesuch, auf Art. 121 lit. a BGG. Wie dem Gesuchsteller im Revisionsurteil 7F_47/2024 vom 13. August 2024 in E. 4 mitgeteilt wurde, hat sich das Bundesgericht im ebenfalls den Gesuchsteller betreffenden Urteil 7B_352/2024 mit dem Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch auseinandergesetzt und festgehalten, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. Darauf kann verwiesen werden. Die erneute Rüge diesbezüglich erweist sich als offensichtlich unbegründet und querulatorisch. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG).
2.2. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die sich in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.
3.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier