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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_795/2023  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Beiständin B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2023 
(200 23 383 EL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1965, ist verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) und langjähriger Bezüger von Ergänzungsleistungen (fortan: EL) zu einer Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons Bern (fortan: IV-Stelle) verneinte mit Verfügung vom 12. Februar 2019 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weil der Versicherte in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei. Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung bestehe jedoch ein regelmässiger Hilfebedarf. Aufgrund der Wohnform in einem teilmöblierten Zimmer einer Wohnung des Vereins C.________ im Haus D.________ an der Strasse E.________ in U.________ (fortan: Haus D.________) seien jedoch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung infolge eines Hilfebedarfs an lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt. 
Wegen eines laufenden Straf- oder Massnahmenvollzugs sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente ab 1. August 2022 (Verfügung vom 4. August 2022). Mit Verfügung vom 13. September 2022 verneinte in der Folge die Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan: AKB oder Beschwerdegegnerin) mit Wirkung ab 1. August 2022 einen EL-Anspruch. Nach Beendigung des Straf- und Massnahmenvollzugs hatte der Versicherte ab 1. November 2022 wieder Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 11. November 2022 liess sich der Versicherte durch seine Beiständin erneut zum EL-Bezug ab dem 1. November 2022 anmelden. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 setzte die AKB die EL ab 1. November 2022 und ab 1. Januar 2023 fest. Zur Berechnung erklärte sie erläuternd, der Tagestarif von Fr. 65.- im Haus D.________ führe zu einem Jahresmietzins von Fr. 23'725.- (Fr. 65.- mal 365). Der maximale Mietzinsabzug für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft der Mietzinsregion I betrage jedoch Fr. 9'720.- im Jahr 2022 und Fr. 10'410.- pro Jahr ab 2023. Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung könnten zusätzlich die Anteile der in der Berechnung berücksichtigten Personen von Fr. 6'000.- angerechnet werden. Auf Einsprache hin hielt die AKB an der Verfügung vom 21. Februar 2023 fest (Einspracheentscheid vom 19. April 2023). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 13. November 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die AKB habe bei der EL-Berechnung den maximalen Mietzins für Alleinstehende zu berücksichtigen. Eventualiter sei eine Heimberechnung unter Berücksichtigung einer Tagestaxe von Fr. 86.50 vorzunehmen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten. 
Während die AKB auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 2). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin bestätigte, mit dem Letztere den verfügten EL-Anspruch ab 1. November 2022 und ab 1. Januar 2023 in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 ter ELG basierend auf einem anrechenbaren maximalen Mietzinsabzug einer Einzelperson bestätigte, welche in einer Wohngemeinschaft mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.  
 
2.2. Fest steht, dass die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneinte, weil der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei und die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des regelmässigen Hilfebedarfs an lebenspraktischer Begleitung aufgrund der Wohnform gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 20. Dezember 2018 (fortan: HE-Abklärungsbericht) nicht erfüllt seien (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 12. Februar 2019). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle angesichts des seit Jahren bestehenden Hilfebedarfs an lebenspraktischer Begleitung (vgl. HE-Abklärungsbericht Ziff. 1 S. 2) zu Recht allein mit Blick auf die Wohnform im Haus D.________ (vgl. dazu BGE 146 V 322 E. 6.2 i.f. und ausführlich BVR 2023 S. 422 ff. E. 5.2; vgl. auch das vom BSV herausgegebene Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung [fortan: KSIH] Rz. 8005.1) die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 38 IVV) verneinte.  
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des ELG sowie der ELV in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 19. April 2023 und bezieht sich auf die Neuanmeldung des beistandschaftlich vertretenen Versicherten vom 11. November 2022 zum EL-Bezug ab dem 1. November 2022. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier mit der AKB und der Vorinstanz die Bestimmungen des ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar (vgl. Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], BBl 2016 7543 Ziff. 2; vgl. auch Rz. 1301 ff. des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform [fortan: KS-R EL] gültig ab 1. Januar 2021; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 22 Rz. 54).  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer neu erstmals vor Bundesgericht hiergegen vorbringen lässt, ist unbegründet. Unbestritten erwuchs die Verfügung vom 13. September 2022, womit die Beschwerdegegnerin ab 1. August 2022 einen EL-Anspruch verneinte, unangefochten in Rechtskraft. Dementsprechend bezog der Beschwerdeführer ab August 2022 keine EL mehr. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht mit der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer am 15. November 2022 (Posteingang) eingereichte Neuanmeldung - mangels eines damals laufenden EL-Falles (vgl. Rz. 1301 KS-R EL) - in Anwendung der seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen beurteilte. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
4.  
 
4.1. Laut angefochtenem Urteil lebt der Beschwerdeführer im Haus D.________ in einer Wohngemeinschaft, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht den Ansatz für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft berücksichtigt habe. Die Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 (vgl. E. 2.2 hiervor) sei für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Das Haus D.________ sei unbestritten weder als Heim anerkannt noch verfüge es über eine kantonale Betriebsbewilligung, weshalb die Voraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV ebenfalls nicht erfüllt seien. Nach kantonaler Praxis (vorinstanzliches Urteil vom 2. Mai 2023, 200/22/689/EL, publiziert in BVR 2023 S. 420 ff.) sei die Qualifikation als Heim durch die Invalidenversicherung für die Durchführungsorgane der EL nur verbindlich, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden sei, nicht aber im Fall der lebenspraktischen Begleitung (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3). Der Umstand, dass der Bundesrat in Art. 25a Abs. 2 ELV für die Hilflosenentschädigung nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG und die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG unterschiedliche Regelungen getroffen habe, stelle praxisgemäss weder eine Diskriminierung oder rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) dar noch sei eine Unangemessenheit auszumachen (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3.2).  
Entfalle eine Heimberechnung und sei EL-rechtlich vielmehr von einem privaten Wohnen des Beschwerdeführers auszugehen, bleibe im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren umstritten, ob ein Einpersonenhaushalt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) oder eine Wohngemeinschaft (Art. 10 Abs. 1 ter ELG) anzunehmen sei. Unter Würdigung der konkreten Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers könne nicht von einem Einpersonenhaushalt gesprochen werden; der Beschwerdeführer gelte mithin nicht als allein lebend im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bzw. Rz. 3232.04 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (fortan: WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023). Vielmehr liege eine Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ter ELG mit einer oder mehreren Personen vor, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien (vgl. Rz. 3232.06 WEL). Aus der nationalrätlichen Vorberatung von Art. 10 Abs. 1 ter ELG gehe hervor, dass diese Regelung ausdrücklich nicht für Heime gedacht sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht bezüglich des Hauptbegehrens geltend, er lebe aufgrund drohender Verwahrlosung im Haus D.________ in einem teilmöblierten Zimmer mit Unterstützung bei der Wäsche- und Zimmerreinigung sowie lebenspraktischer Begleitung durch das Betreuungsteam. Er rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf den strittigen EL-Anspruch ab 1. November 2022 für die Bestimmung der Höhe des anrechenbaren Mietzinses Art. 10 Abs. 1 ter ELG statt bundesrechtskonform Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG angewendet habe. Im Wesentlichen beanstandet der Beschwerdeführer zusammengefasst, die vorinstanzliche Bemessung der anerkannten Ausgaben für Mietkosten bei Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen lebten und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolge (Art. 10 Abs. 1 ter ELG), führe gemäss angefochtenem Urteil in der "Mietzinsregion 1" bei einer "Einzelperson in einer Wohngemeinschaft" zu einem anrechenbaren Jahresmietzins von bloss Fr. 9'720.- im Jahr 2022 und Fr. 10'410.- pro Jahr ab 2023 (vgl. dazu WEL-Anhang Ziff. 5.2 in der seit 1. Januar 2021 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Demgegenüber habe er im Haus D.________ basierend auf dem Tagestarif von Fr. 65.- tatsächlich jährliche Wohnkosten von Fr. 23'725.- zu tragen. Art. 10 Abs. 1 ter ELG ziele jedoch genau darauf ab, die Kostenübernahme für das betreute Wohnen zu ermöglichen. Seine hier zur Diskussion stehende Wohnform im Haus D.________ falle bei korrekter Auslegung des Begriffs "gemeinschaftliche Wohnformen" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ter ELG ungeachtet der konkreten Bezeichnung der kollektiven Wohnform (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.3 i.f.) gerade nicht in diese Kategorie des gemeinschaftlichen Wohnens. Daran ändere auch die Bezeichnung im Wohnvertrag nichts. Habe die Vorinstanz seine Wohnform zu Unrecht unter Art. 10 Abs. 1 ter ELG subsumiert, folge daraus, dass bei ihm als Mietzinsausgabe bei der EL-Berechnung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG das Maximum einer allein lebenden Person in der Region 1 von Fr. 16'440.- zu berücksichtigen sei.  
Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf seinen Eventualantrag geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie zur Rechtfertigung der Nichtanwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV lediglich auf ihre Präjudiz gemäss BVR 2023 S. 420 ff. verwiesen habe. De facto erhielten Personen mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, welchen von der IV-Stelle ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung attestiert worden sei, von dieser keine Leistungen, weil die heimähnliche Institution diesen Bedarf abdecke. Dadurch müssten Betroffene die Begleitung und Beratung selbst bezahlen, was oft eine Sozialhilfeanmeldung notwendig mache. Wenn die IV-Stelle von einem Heim ausgehe, solle diese Einrichtung auch bei der EL als Heim gelten. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bezwecke, insbesondere Personen mit psychischen und geistigen Einschränkungen Zugang zu Begleitung und Unterstützung zu verschaffen, so dass sie ausserhalb eines Heimes wohnen könnten. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) und Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen einem leichten Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) abhängig von der Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt sei mit Blick auf Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zu rechtfertigen. Die wortgetreue Anwendung dieser Bestimmung widerspreche dem Rechtssinn dieser Regelung, nämlich der Koordination der IV und der EL. Art. 25a Abs. 2 ELV sei deshalb analog auf die Fälle mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen eines Hilfsbedarfs an lebenspraktischer Begleitung anzuwenden. Aus der Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 folge deshalb, dass auch die EL entsprechend dieser Qualifikation die Heimtaxe als Ausgabe für Wohnkosten zu anerkennen habe. 
 
5.  
Die Vorinstanz bestätigte mit angefochtenem Urteil vorweg, die Wohnsituation des Beschwerdeführers sei EL-rechtlich nicht als Heimaufenthalt zu qualifizieren. Folglich entfalle die Heimberechnung basierend auf einer Tagestaxe von Fr. 86.50 und sei stattdessen von einem privaten Wohnen auszugehen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines gegenteiligen Eventualstandpunktes auf eine analoge Anwendbarkeit von Art. 25a Abs. 2 ELV beruft, ist ihm nicht zu folgen. 
 
5.1. Die vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungsbefugnis vorgenommene "Definition des Heimes" (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG) ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358) und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht (BGE 141 V 255 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb von der praxisgemäss anerkannten unterschiedlichen Definition des Heimes im Bereich der Invalidenversicherung und der EL abzuweichen wäre (vgl. BGE 146 V 322 E. 4). Demnach ist vom formellen Heimbegriff im Sinne von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. zur Definition des Heimbegriffes CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 268 Rz. 694) die nach materiellen Merkmalen umschriebene Definition eines Heimes nach Art. 35 ter IVV (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis) zu unterscheiden. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet denn auch EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E. 3.1 i.f. mit Hinweisen).  
 
5.2. Laut angefochtenem Urteil ist das Haus D.________ nicht als Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV anerkannt, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage stellt. In analoger Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV ersucht er letztlich darum, durch Anrechnung der Heimtaxe von Fr. 86.50 pro Tag den Verlust des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen des Hilfebedarfs an lebenspraktischer Begleitung gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 zu kompensieren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Das kantonale Gericht legte jedoch unter Verweis auf BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3 und damit unter Bezugnahme auf BGE 146 V 322 zutreffend dar, der Bundesrat habe mit Art. 25a Abs. 2 ELV ohne Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) eine Ausnahmeregelung ausschliesslich für Heimbewohnende mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 IVV getroffen.  
 
5.2.1. Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass - sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen - der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (BGE 147 V 328 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Lebenspraktische Begleitung ist ein eigener, in Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV umschriebener Anspruchstatbestand. Im Unterschied zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigung in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 IVV stellt die lebenspraktische Begleitung ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe für volljährige, ausserhalb eines Heimes lebende Versicherte dar (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 42-42 ter IVG), um deren Eintritt in eine stationäre Einrichtung nach Möglichkeit zu verhindern oder wenigstens hinauszuschieben (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Entgegen dem Beschwerdeführer ist das aus den Materialien ersichtliche Postulat nach einer einheitlichen Heimdefinition von Art. 25a ELV in dem Sinne erfüllt, als die Verordnungsnorm die Anerkennungsvoraussetzungen klar und einheitlich definiert (BGE 141 V 255 E. 2.3 i.f.). Im Rahmen der bundesrechtskonform eigenständig geregelten (vgl. E. 5.1 hiervor) EL-rechtlichen Heimdefinition gemäss dem seit 1. Januar 2008 unverändert geltenden Art. 25a ELV statuiert Art. 25a Abs. 2 ELV laut angefochtenem Urteil eine Ausnahme vom Grundsatz gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV: "Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin." Unter Verweis auf BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3 sowie ULRICH MEYER und MARCO REICHMUTH (a.a.O., N. 58 zu Art. 42-42 ter IVG) führte die Vorinstanz aus, das "zu Hause Leben" im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG bilde eine konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfalle. Demgegenüber komme der Bestimmung gemäss Art. 42 ter Abs. 2 IVG, welche die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte mit Heimaufenthalt regle, in Bezug auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung, welcher nach Art. 42 Abs. 3 IVG nur zu Hause lebenden Versicherten zustehe, keine Bedeutung zu (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3). Folglich sei die invalidenversicherungsrechtliche Einstufung einer versicherten Person als Heimbewohnerin im Rahmen von Art. 25a Abs. 2 ELV für die EL-Durchführungsorgane nur verbindlich, soweit die Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen gewährt worden sei, nicht jedoch im Falle der Hilflosigkeit wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Soll mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden, würde dieses Ziel geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322; vgl. auch E. 2.2 hiervor).  
 
5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe die Begründungspflicht verletzt, indem es sich ungenügend zum Vorwurf der diskriminierenden Nichtanwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV geäussert habe, zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen mit ausführlichen Verweisen auf das publizierte Präjudiz gemäss BVR 2023 S. 420 ff. den praxisgemässen Minimalanforderungen an die Begründung (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 und Urteil 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen) nicht entsprochen hätten. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, weshalb er die Verfügung vom 12. Februar 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, mit welcher die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen des Hilfebedarfs an lebenspraktischer Begleitung verneint hatte (E. 2.2). Angesichts des mit diesem invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch verfolgten Ziels (E. 5.2.3) ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorwurf der Verletzung des Diskriminierungsverbots hinsichtlich des hier strittigen EL-Anspruchs (E. 2.1) zu rechtfertigen wäre. Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 25a ELV unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung zum unterschiedlichen Heimbegriff im Bereich der EL und der Invalidenversicherung (E. 5.1) ist nicht zu beanstanden und die gerügte Verletzung der angerufenen verfassungsmässigen Grundrechte unbegründet. Gleiches gilt in Bezug auf die erhobenen Einwände gegen die Verneinung einer analogen Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Demnach lehnten es die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht im Ergebnis zu Recht ab, bei der EL-Berechnung des im Haus D.________ lebenden Beschwerdeführers ab 1. November 2022 und ab 1. Januar 2023 im Rahmen der Wohnkosten die Heimtaxe von Fr. 86.50 pro Tag anzurechnen. Daran ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts.  
 
6.  
In Bezug auf das Hauptbegehren des im Haus D.________ lebenden Beschwerdeführers ist strittig, ob der bei der EL-Berechnung anrechenbare Mietzins nach den Verhältnissen eines Einpersonenhaushalts (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) oder einer Einzelperson in einer Wohngemeinschaft nach Art. 10 Abs. 1 ter ELG zu bestimmen ist. Auch im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren ist auf die hier nicht Streitgegenstand bildende Frage gemäss E. 2.2 i.f. hinzuweisen.  
 
6.1. Für den Fall, dass die anrechenbaren Wohnkosten mit Verwaltung und Vorinstanz in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 ter ELG zu bestimmen sind, erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände gegen die mit angefochtenem Urteil konkret bestätigten maximalen Mietzinsabzüge von Fr. 9'720.- pro Jahr in der EL-Berechnung ab 1. November 2022 sowie Fr. 10'410.- pro Jahr ab 1. Januar 2023 (vgl. dazu WEL-Anhang Ziff. 5.2 in der seit 1. Januar 2021 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung).  
 
6.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG sei ihm als alleine lebende Person bei der EL-Berechnung als Mietzinsausgabe das Maximum von Fr. 16'440.- anzurechnen.  
 
6.2.1. Im Wesentlichen kritisiert er, nach der aktuellen EL-Gesetzgebung reiche die Finanzierung in den meisten Fällen nicht aus, um die Kosten einer bedarfsgerecht betreuten gemeinschaftlichen Wohnform gemäss Art. 10 Abs. 1 ter ELG zu decken. Er argumentiert grundsätzlich appellatorisch (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen), indem er seine Rechtsstandpunkte erläutert, ohne sich im Einzelnen mit der sachbezüglichen Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung seiner konkreten Wohnverhältnisse und der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts das Willkürverbot verletzt haben sollte (vgl. dazu BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
6.2.2. Zwar trifft mit dem Beschwerdeführer zu, dass für die Frage, ob mit Blick auf die konkrete Wohnsituation der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht, nach BGE 146 V 322 E. 4.3 i.f. der Bezeichnung der kollektiven Wohnform keine Bedeutung zukommt. Demgegenüber legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zur konkreten Wohnsituation zu beanstanden seien. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer laut Wohnvertrag vom 4. November 2022 im Haus D.________ in einer 3- bis 4-Zimmerwohnung ein teilmöbliertes Einzelzimmer mit gleichberechtigter Mitbenützung der Gemeinschaftsräume bewohnt, wobei sich die Bewohnenden die Küche, das Wohnzimmer und Bad teilen. Zudem steht fest und ist unbestritten, dass weitere Personen nicht in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers eingeschlossen sind.  
 
6.2.3. Wie erwähnt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern von der Rechtsprechung abzuweichen wäre, wonach im Bereich der EL und der Invalidenversicherung praxisgemäss von einer unterschiedlichen Definition des Heimbegriffs auszugehen ist (vgl. E. 5.1). Soweit er eine ungenügende Deckung der Kosten für ausreichend betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ter ELG beanstandet, setzt er sich nicht mit der von ihm explizit angerufenen Rechtsprechung gemäss BGE 146 V 322 auseinander. Ebenso nimmt er nicht Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils, wonach bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung zusätzlich (zu den maximalen Mietzinsabzügen gemäss E. 6.1 hiervor) die Anteile der in der EL-Berechnung berücksichtigten Personen von Fr. 6'000.- angerechnet werden könnten. Schliesslich ergänzt die Beschwerdegegnerin zu Recht, die Kosten für eine hilfeleistende Person oder auch eine Assistenzperson fielen unter Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und seien somit Bestandteil der EL-Krankheits- und Behinderungskosten. Deswegen könne keine indirekte Vergütung der entsprechenden Kosten über die Ausgabenposition Mietzins erfolgen (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3).  
 
6.2.4. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass bei zutreffender Berücksichtigung der vorinstanzlich jedenfalls willkürfrei festgestellten Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers im Haus D.________ nicht von einem Einzelpersonenhaushalt auszugehen ist, und der Beschwerdeführer nicht als allein lebend im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG gelten kann. Vielmehr handelt es sich bei dieser Wohnsituation um eine Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ter ELG (vgl. Rz. 3232.06 WEL; vgl. zum Begriff der gemeinschaftlichen Wohnform auch Urteil 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3). Die dementsprechend angerechneten und vorinstanzlich bestätigten maximalen Mietzinsabzüge (E. 6.1 hiervor) beanstandet der Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht zu Recht nicht, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.  
 
7.  
Die Beschwerde ist demnach unbegründet. 
 
8.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a und 371 E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist (Urteil 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Oktober 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli