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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_690/2024  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2024 (AK.2024.405-AK, AK.2024.406-AK, AK.2024.407-AK [ST.2024.31548]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 13. August 2024 Strafanzeige gegen B.________, C.________ und D.________. Sie warf ihnen Nötigung und Körperverletzung vor. Das Untersuchungsamt Uznach übermittelte die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________ und D.________. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 31. Oktober 2024. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich ausgeführt, zusammenfassend äussere die Beschwerdeführerin ihren Unmut darüber, dass sie nur eine halbe und nicht eine ganze IV-Rente erhalte, die Renten in der Steuerrechnung als Einkommen berücksichtigt worden seien, das Sozialamt Bad Ragaz unzulässigerweise die Rente mit der Sozialhilfe verrechnet und die Beschwerdegegnerin 1 sich beim Steueramt nicht für sie eingesetzt habe. Aus ihren Schilderungen ergäben sich aber keine konkreten Hinweise auf strafbare Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerschaft. Aufgrund der pauschalen Vorwürfe fehle es gänzlich an einer in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkreten Sachverhaltsdarstellung, aus der sich konkrete Verdachtsmomente für mutmasslich strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft ergeben könnten. Ein für die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens erforderlicher Anfangsverdacht sei nicht erkennbar. Im Übrigen diene das Strafverfahren nicht dazu, missliebige Verfügungen oder Entscheide anderer Behörden nachträglich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Vielmehr sei zu diesem Zweck der eigens dafür vorgesehene Rechtsmittelweg einzuschlagen. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerschaft sei somit zu verweigern.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht zwar geltend, sie sei sehr wohl von der "IV" genötigt worden. Sie setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Ihre Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur