Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_588/2023  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Arthur D. Ruckstuhl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. August 2023 (UE220038-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 25. April 2020 kollidierte auf der Schaffhauserstrasse in U.________ ein von B.________ gelenkter Personenwagen mit einem von A.________ geführten Kleinmotorrad. A.________ stellte am 15. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland einen Strafantrag gegen B.________ wegen Körperverletzung. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung. Am 1. Februar 2022 verfügte sie die Einstellung beider Strafuntersuchungen. A.________ erhob hierauf Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 3. August 2023 ab. 
 
C.  
Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die "Voruntersuchung wieder aufzunehmen und fortzuführen." Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2 mit Hinweisen), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist indes nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zur Beschwerde berechtigt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (lit. b Ziff. 5). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Sie muss die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Zivilansprüche und insbesondere den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren zudem soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht. Dies ist dann der Fall, wenn die angebliche Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der Privatklägerschaft geführt hat, dass zivilrechtliche Forderungen gegen die beschuldigte Person im Falle ihrer Verurteilung angesichts der Schwere der erlittenen Schäden offensichtlich erscheinen, etwa wenn die Privatklägerschaft aufgrund der angeblichen Straftat eine Invalidität erleidet (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_746/2024 vom 5. November 2024 E. 1; 7B_238/2022, 7B_239/2022 vom 10. September 2024 E. 2.1 f.; 7B_15/2022 vom 31. Mai 2024 E. 1.3.1; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 1; je mit Hinweisen; siehe insbesondere Urteil 7B_516/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.1 und 1.4 mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach: Er äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger und legt auch nicht dar, welche Zivilforderungen er gegen den Beschwerdegegner vorbringt. Insbesondere spezifiziert er nicht, welche erlittenen Schäden bisher ungedeckt geblieben sind und ob er eine Genugtuung vom Beschwerdegegner fordert. Auf die Beschwerde wäre demnach nur einzutreten, wenn angesichts der Schwere der Verletzungen des Beschwerdeführers die Anspruchsvoraussetzungen von Zivilforderungen gegen den Beschwerdegegner im Falle einer Verurteilung offensichtlich erfüllt wären. Dies trifft hier nicht zu: Zu seiner körperlichen Schädigung macht der Beschwerdeführer einzig geltend, der Verkehrsunfall habe "langwierige Verletzungen an der Schulter" nach sich gezogen, und er habe sich seit dem Unfall stark verschulden müssen, denn er habe wegen seiner Verletzung seine Anstellung verloren. Diese Ausführungen lassen nicht ohne Weiteres auf eine so schwere Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität schliessen, die Zivilforderungen gegen den Beschwerdegegner offensichtlich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten wären bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), der jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern