Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_60/2024
Urteil vom 10. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Juli 2024 (7B_601/2024).
Erwägungen:
1.
Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 6. September 2024 (Postaufgabe), das bundesgerichtliche Verfahren 7B_601/2024, das mit Urteil vom 22. Juli 2024 abgeschlossen worden war, zu "prüfen". Mit Verfügung vom 19. September 2024 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht nur unter den engen Voraussetzungen einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe auf seine Urteile zurückkommen kann. Mit Eingabe vom 30. September 2024 (Postaufgabe) äusserte der Gesuchsteller sinngemäss seinen Willen, ein Revisionsverfahren anzustrengen.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 18. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Der Gesuchsteller liess mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 und vom 21. Oktober 2024 verlauten, er könne den Vorschuss nicht leisten und bot Ratenzahlungen an. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass dies mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und die fehlende Begründung seines Gesuchs ausgeschlossen sei, und ihm eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. November 2024 angesetzt. Mit Verfügung vom 20. November 2024, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde dem Gesuchsteller alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 2. Dezember 2024 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde. Die Verfügungen vom 3. Oktober 2024 und vom 20. November 2024 gingen dem Gesuchsteller nachweislich zu.
4.
Der Kostenvorschuss ging nicht innert der angesetzten Nachfrist ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG, nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément