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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_689/2024  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsrat des Kantons Wallis, handelnd durch das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport, 
Avenue Ritz 1, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsgebühren des Kantons Wallis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 8. November 2024 (A1 24 66). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ reichte am 20. Februar 2024 betreffend die Abstimmung vom 3. März 2024 über die neue Kantonsverfassung zwei identische Beschwerden beim Staatsrat und beim Grossen Rat des Kantons Wallis ein. Er machte geltend, die Ausführungen des Staatsrats in den Abstimmungserläuterungen hinsichtlich der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit widersprächen der Bundesverfassung. Der Staatsrat trat auf die Beschwerde am 28. Februar 2024 nicht ein und auferlegte A.________ für seinen Entscheid Kosten von Fr. 258.-. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 8. November 2024 ab, wofür es A.________ Kosten von Fr. 800.- auferlegte.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 8. November 2024 sei aufzuheben und sowohl der Staatsrat als auch das Kantonsgericht des Kantons Wallis seien anzuweisen, ihm die bezahlten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten.  
 
1.3. Bereits am 15. Juni 2024 hatte A.________ ausserdem beim Bundesgericht Beschwerde erhoben gegen den Entscheid des Grossen Rats des Kantons Wallis vom 16. Mai 2024. Dieser Entscheid hatte die Kosten von Fr. 200.- zum Gegenstand, die der Grosse Rat A.________ auferlegte, nachdem dieser seine Beschwerde am 4. März 2024 zurückgezogen hatte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 1C_363/2024 vom 29. Oktober 2024 gut, weil für eine Erhebung solcher Kosten durch den Grossen Rat die gesetzliche Grundlage fehlte (Urteil 1C_363/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.3).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht unter anderem geltend, die Abstimmungsanleitung des Staatsrats habe Art. 34 BV missachtet. Es bedeute eine Rechtsvereitelung, wenn der Staatsrat unter diesen Umständen die materielle Behandlung der Beschwerde durch Berufung auf seine Unzuständigkeit verweigere. Dem Kantonsgericht wirft der Beschwerdeführer Verletzungen des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie eine Ermessensunterschreitung vor. 
 
3.  
Soweit das Bundesgericht die Rügen des Beschwerdeführers angesichts der qualifizierten Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt prüfen kann, sind seine Vorbringen offensichtlich unbegründet. 
 
3.1. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern es willkürlich, treuwidrig oder sonstwie verfassungswidrig sein soll, wenn die Vor- und die Unterinstanz für die von ihnen gefällten Entscheide Kosten erheben. Art. 34 BV verschafft dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Recht darauf, dass die von ihm angerufenen, aber nach kantonalem Recht für seine Eingabe nicht zuständigen Instanzen von jeder Kostenauflage absehen. Das gilt umso mehr, wenn sich die erhobenen Kosten wie vorliegend in einem bescheidenen Rahmen bewegen.  
 
3.2. Die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich widerrechtliche Information durch den Staatsrat im Vorfeld der Abstimmung über die Kantonsverfassung gehen am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. Dieses ist auf die Fragen beschränkt, ob die Unterinstanz auf die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und ob sie und die Vorinstanz für ihre Entscheide vom Beschwerdeführer zu Recht Kosten erhoben haben. Zu diesen Fragen enthält die Beschwerde keine weiteren Rügen, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen gerecht würden. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, dass für die Kosten keine gesetzliche Grundlage bestehe und deshalb das Legalitätsprinzip verletzt sei, das im Abgabenrecht den Status eines verfassungsmässigen Rechts hat (Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. Urteil 1C_363/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.3; vgl. ausserdem Urteil 9C_361/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 150 I 1 E. 4.4.1).  
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdefüher aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Februar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler