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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_55/2024  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. November 2023 (SK1 23 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ lenkte am 15. September 2020 den Personenwagen mit dem Kontrollschild xxx auf der Hauptstrasse von Davos Wolfgang in Richtung Landquart. Dabei fuhr er auf der Höhe Laret, Prättigauerstrasse, Davos, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts nach Abzug der Toleranz von 5 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Auf Einsprache von A.________ überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige Regionalgericht Prättigau/Davos. 
Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A.________ am 3. November 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 300.--, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.--. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 24. November 2023 den Schuldspruch der ersten Instanz und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 300.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.--. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und beantragt, anstatt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen zu werden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Strassenverlaufs sowie der ihm vorgeworfenen Rücksichtslosigkeit falsch, mithin aktenwidrig, festgestellt und Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt. 
 
2.  
 
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2, nicht publ. in BGE 149 IV 50; je mit Hinweisen). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob im Rahmen einer unbewusst fahrlässig begangenen Strassenverkehrsregelverletzung das Ausmass der Fahrlässigkeit als grob zu bezeichnen und deshalb die von Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte Skrupellosigkeit zu bejahen ist, ist hingegen eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht im Rahmen von Art. 95 BGG frei prüft.  
 
2.3. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.  
Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteile 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). 
Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1 f.; Urteil 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit weiteren Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zu Recht nicht. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Die Vorinstanz bejahte den subjektiven Tatbestand im Wesentlichen mit nachfolgender Begründung. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h sei zum Tatzeitpunkt durch runde Tafeln mit rotem Rand beidseits der Strasse signalisiert worden. Darüber hinaus sei am rechten Strassenrand die rechteckige, blaue Ortschaftstafel "Davos Laret" angebracht worden, welche den Beginn des Innerortsbereichs signalisiert habe. Wie der Beschwerdeführer diese drei Tafeln hätte übersehen können, erschliesse sich nicht. Bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätten die Signale leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dass der Beschwerdeführer die Strecke ungefähr zwei oder drei Jahre vor dem Tatzeitpunkt häufig gefahren sei und damals noch eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegolten habe, entbinde ihn nicht davon, die aktuelle Signalisation mit der notwendigen Sorgfalt zu beachten. Es bestehe kein Vertrauensschutz auf Bestand einer Signalisation. Eine Änderung der Signalisation könne nicht nur angesichts der optisch veränderten Örtlichkeit erforderlich sein, sondern auch - wie vorliegend - aufgrund des nicht sofort ersichtlichen Gefahrenpotentials eines Streckenabschnittes. Dem Gutachten betreffend die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit könne entnommen werden, dass auf dem besagten Streckenabschnitt der Prättigauerstrasse ein Unfallschwerpunkt vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darauf vertrauen können, dass aufgrund dessen, dass vor dem besagten Streckenabschnitt trotz Häusern und Bushaltestelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht reduziert sei und diese bis Klosters 80 km/h beträgt. Im Ergebnis sei ein Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen.  
 
3.2. Hinsichtlich des Strassenverlaufs hält die Vorinstanz fest, dass die Prättigauerstrasse in Fahrtrichtung Landquart in einer langen, leicht abfallenden, Geraden verlaufe. Es folgten rechts zwei Häuser unmittelbar an der Strasse. Gegenüber dem zweiten Haus münde von links die Weidstrasse in die Prättigauerstrasse ein, wo sich auch die Bushaltestelle mit Wendeplatz für die Buslinie 1 befinde. Direkt angrenzend seien längs der Strasse öffentliche Parkplätze für ca. zehn Fahrzeuge und das Landhaus B.________, das als Transitzentrum genutzt werde. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite stünden fünf Garagenboxen sowie ein weiteres Wohnhaus. Unter diesen Umständen sei mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen, die kein mit 88 km/h herannahendes Fahrzeug erwarten müssten. Damit habe diesbezüglich eine erhöhte Gefahr bestanden. So sei auf dem Radarfoto ersichtlich, dass Fahrzeuge auf den Parkplätzen beim Landhaus stünden. Gerade diese erhöhte Gefährdungssituation, zusammen mit der Unfallauswertung, sei auch massgebend gewesen für die Neusignalisation. Dies erkläre auch, weshalb die Signalisation von jener bei den Bushaltestellen Unter Laret und Ober Laret abweiche. Es könne deshalb nicht von einem übersichtlichen Strassenabschnitt gesprochen werden.  
Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei unbehelflich, dass sich die objektiv wahrnehmbaren Gegebenheiten genau gleich präsentierten wie zu der Zeit, als die Höchstgeschwindigkeit noch 80 km/h betragen habe. Nicht überzeugend sei das Argument, es sei für die nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer eine widersprüchliche Situation, dass im Bereich der Bushaltestelle Ober Laret und Unter Laret trotz Bushaltestellen und Einlenker eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte. Die Signale "Ortsbeginn" und "Ortsende" grenzten den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik und der geltenden Geschwindigkeitslimite ab. Auch bei atypischen Innerortsstrecken seien aufgrund der erhöhten Gefahrenlage die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr zu bejahen. Bei den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten guten Sicht- sowie Lichtverhältnissen bei trockener Strasse und geringem Verkehrsaufkommen handle es sich nicht um besondere Umstände, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen. Auch ein Fehlen von anderen Verkehrsteilnehmern zum inkriminierten Zeitpunkt vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlange. 
 
3.3. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, die zum Tatzeitpunkt geltende Signalisation sei mit Verfügung vom 13. Februar 2018 eingeführt worden. Es handle sich somit nicht um eine erst kürzlich ergangene oder sonstwie überraschende Änderung der Signalisation. Im konkreten Fall lägen keine besonderen Umstände vor, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h innerorts milder erscheinen liessen und die Vermutung, dass bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen sind, zu widerlegen vermöchten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde somit nicht unbesehen vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand geschlossen. Indem der Beschwerdeführer der beidseits der Strasse angebrachten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h sowie der Ortstafel "Davos Laret" nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und daher die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen habe, sei er pflichtwidrig unachtsam gewesen und habe damit offenbart, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht gezogen habe. Sein Verhalten erscheine unter den erläuterten Umständen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rücksichtslos. Die unbewusste Fahrlässigkeit ändere an der Rücksichtslosigkeit nichts.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz widerspreche sich mit der Schlussfolgerung, es könne nicht von einem übersichtlichen Strassenstück gesprochen werden, habe sie doch selbst festgehalten, dass die Prättigauerstrasse in Fahrtrichtung Landquart in einer langen leicht abfallenden Geraden verlaufe. Zudem würden sowohl die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos wie auch die fotografischen Aufnahmen im Gutachten der Kantonspolizei vom 30. Oktober 2017 unmissverständlich und klar aufzeigen, dass es sich bei der Anfahrtsstrecke und der Messstrecke um eine gerade, völlig übersichtliche Strasse handle. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür zu begründen, zumal er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht in der erforderlichen Deutlichkeit und auch nicht substanziiert rügt. Vielmehr erschöpft er sich in allgemeiner appellatorischer Kritik an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Diese hat die Situation im Bereich der Messstelle detailliert und ausführlich dargelegt. Inwiefern diese Feststellungen aktenwidrig sein sollten oder den realen Gegebenheiten widersprechen, begründet der Beschwerdeführer nicht. So kann insbesondere seinem Hinweis auf eine allfällige Widersprüchlichkeit der Darlegungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz festhält, die Prättigauerstrasse verlaufe in Fahrtrichtung Landquart in einer langen leicht abfallenden Geraden und gleichzeitig zum Schluss kommt, es könne im Bereich der Messstelle nicht von einem übersichtlichen Strassenabschnitt gesprochen werden, widerspricht sie sich nicht. Eine Unübersichtlichkeit kann sich nicht lediglich aus einer nicht geraden, mithin kurvenreichen, Strassenführung ergeben. Die von der Vorinstanz geschilderten örtlichen Verhältnisse (mehrere Häuser unmittelbar an der Strasse, Bushaltestelle mit Wendeplatz, Einmündung der Weidstrasse in die Prättigauerstrasse, Transitzentrum, mehrere Garagenboxen auf der einen Strassenseite, mehrere öffentliche Parkplätze auf der anderen Strassenseite) legen die von ihr gefolgerte Unübersichtlichkeit in genügender Deutlichkeit dar. Diese ergibt sich nicht aus einer kurvenreichen Strassenführung, sondern aufgrund mehrerer, gleichzeitig die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers erfordernden, Gefahrenquellen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, ihm könne keine rücksichtslose Fahrlässigkeit im Sinne von Skrupellosigkeit vorgeworfen werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, alle von ihm vorgetragenen besonderen Umstände, die gegen ein rücksichtsloses Verhalten sprechen würden, zu würdigen. Die Rücksichtslosigkeit werde einzig unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht. Diese Begründung sei jedoch rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe die Strecke bis zur fraglichen Fahrt vom 15. September 2020 als Ausserortsstrecke gekannt und sei deshalb von erlaubten 80 km/h ausgegangen. Die Änderung der Signalisation von 80 km/h auf 60 km/h sei im Frühjahr 2018 auf Antrag der Gemeinde mit Verweis auf das Asylzentrum reduziert worden. Das Asylzentrum habe aber bereits vor der Signaländerung existiert. Das Ortsbild sei unverändert geblieben. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der optisch unveränderten Umgebung, sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von der ihm bekannten vorherigen Situation ausgegangen sei. Die Vorinstanz berücksichtige den subjektiv relevanten besonderen Umstand nicht, dass in Ober Laret etwa 1'000 Meter vor bzw. oberhalb der Messstelle trotz mehreren Häusern, einem grossen Parkplatz und der Bushaltestelle keine Geschwindigkeitsbegrenzung signalisiert sei. Daher habe der Beschwerdeführer auf der geraden und übersichtlichen Strecke der Messstelle, die keinerlei Innerortscharakter aufweise, nicht mit einer plötzlichen Innerorts-Signalisation rechnen müssen. Das Urteil enthalte keine Begründung für die Nichtberücksichtigung dieses geltend gemachten besonderen Umstandes. Die gerade übersichtliche Strecke, die optimalen Sicht- und Lichtverhältnisse, eine trockene, gut ausgebaute Strasse sowie das Fehlen anderer Verkehrsteilnehmer hätten es dem Beschwerdeführer ermöglicht, den Abschnitt vorausschauend und hindernisfrei einzusehen. Das zur Bejahung des subjektiven Tatbestandes erforderliche Kriterium der Rücksichtslosigkeit sei restriktiv anzuwenden und im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Vorinstanz behaupte ohne jegliche Begründung, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Hierbei unterlasse sie es aber, alle dargelegten Umstände einer umfassenden Gesamtwürdigung zu unterziehen. Sie schliesse vorschnell von einer objektiv auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung. Die Vorinstanz erfülle ihre Begründungspflicht nicht und behaupte einfach, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rücksichtslos erscheine. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sollte aus den genannten Gründen jedoch nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund dieser speziellen Umstände gewürdigt werden. Die Vorinstanz habe deshalb das Recht (Art. 90 Abs. 2 SVG) falsch angewandt. Für die richtige Rechtsanwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG spreche einerseits, dass keinerlei weiteren Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vorlägen und der Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt habe. Es handle sich um ein einmaliges, isoliertes Verkehrsvergehen. Die Fahrweise des Beschwerdeführers sei weder bewusst rücksichtslos, skrupellos noch grob fahrlässig. Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung, ohne weitere riskante Manöver und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer spreche aufgrund der fehlenden Rücksichtslosigkeit für eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln.  
 
4.2.2. Der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm vorgetragenen besonderen Umstände, die gegen ein rücksichtsloses Verhalten sprechen würden, zu würdigen, kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich erwähnt der Beschwerdeführer lediglich das unveränderte Ortsbild (gegenüber dem Zeitpunkt vor der Signalisationsänderung), die im Bereich der Bushaltestelle Ober Laret, ca. 1'000 Meter vor der Messstelle, herrschende Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h, sowie die zum Zeitpunkt der Messung herrschenden optimalen Strassenverhältnisse und mangelnden Verkehr. Mit all diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb darin keine besonderen Umstände liegen, die das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen lassen. Mit den bereits erwähnten zahlreichen Gefahrenquellen, aus welchen die Vorinstanz die Unübersichtlichkeit ableitete, erklärte sie auch, weshalb die Signalisation von jener bei den Bushaltestellen Unter Laret und Ober Laret abweicht. Abgesehen davon ergibt sich aus den von der Vorinstanz festgestellten örtlichen Verhältnissen im Bereich der Messstelle auch ohne Weiteres der Innerortscharakter (auch wenn ein solcher zur Begründung der Skrupellosigkeit nicht erforderlich wäre). Schliesslich wies die Vorinstanz auch auf die erhöhte Unfallhäufigkeit hin, die zur Signalisationsänderung führte. Die Vorinstanz wies darüber hinaus völlig zurecht darauf hin, dass günstige Verkehrsverhältnisse und das Fehlen anderer Verkehrsteilnehmer nicht gegen die Annahme der Skrupellosigkeit sprechen, zumal der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG keine konkrete Gefahr verlangt. Die Vorinstanz hat daher weder ihre Begründungspflicht verletzt, noch in Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG vorschnell vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand geschlossen. Sie hat zurecht darauf hingewiesen, dass es nicht erklärbar sei, dass der Beschwerdeführer, die beidseits der Strasse angebrachten Geschwindigkeitstafeln sowie das Ortsschild "Laret" übersehen habe. Tatsächlich lässt sich dies nur mit einem Grad an Unaufmerksamkeit erklären, der eine Skrupellosigkeit begründet. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass dieser ausser der Geschwindigkeitsüberschreitung keine weiteren riskanten Manöver ausgeführt habe und auch keine weiteren Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz seitens des Beschwerdeführers vorlägen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi