Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1057/2023
Urteil vom 11. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lindt,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 7. August 2023 (SST.2023.100).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 8. März 2022 wurde A.________ wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 22 km/h zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
B.
Am 25. Januar 2023 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten A.________ in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig. Dagegen erhob A.________ Berufung. Mit Urteil vom 7. August 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sämtlicher Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Weder das Messprotokoll und das Logbuch lägen vor noch sei die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes anderweitig erstellt. Damit liege keine verwertbare Geschwindigkeitsmessung vor. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich und verletze den Grundsatz in dubio pro reo. Zudem bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass er das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe auf Aufforderung der Polizei handschriftlich seine Personalien mitgeteilt und damit erklärt, der für die Geschwindigkeitsübertretung verantwortliche Lenker zu sein. Er habe weiter angekreuzt, als Lenker für die aufgeführte Widerhandlung verantwortlich zu sein und schliesslich auch das Feld "Lenker" mit einem Kreuz versehen. Hinweise, dass er das Formular nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hätte, lägen keine vor. Vielmehr stünden seine Angaben im Einklang mit seinen erstinstanzlich gemachten Aussagen, gemäss denen er betreffend die Frage, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, mit seiner Frau und einer Mitarbeiterin Rücksprache genommen habe. Der erstinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe, sei nicht zu beanstanden. Seine übrigen Vorbringen vermöchten daran nichts zu ändern.
Im Weiteren sei erstellt, dass das Messprotokoll und das Logbuch fehlten, womit die Geschwindigkeitsmessung nicht entsprechend den Weisungen des ASTRA erfolgt sei. Dies schliesse aber nicht aus, dass sich das Gericht aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überzeugt erklären könne. Die erste Instanz habe sich mithin bei ihrer Entscheidfindung ohne Weiteres auf die massgeblichen konkreten Umstände stützen dürfen. Deren Schluss, dass keine Hinweise für ein fehlerhaftes Funktionieren des Messgerätes bestünden, sei angesichts der Übereinstimmung der Messwerterfassung mit der Bilddokumentation nicht zu beanstanden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung im Untersuchungsverfahren anerkannt und somit einen solchen Verstoss in Kenntnis seiner Fahrweise zumindest für plausibel gehalten habe. Damit sei die vorinstanzliche Annahme eines einwandfreien Funktionierens des Geschwindigkeitsmessgerätes nicht willkürlich und gelte als anderweitig erstellt.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).
2.2. Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist im Weiteren Art. 398 Abs. 4 StPO zu beachten, gemäss dem bereits mit der Berufung an das Berufungsgericht nur geltend gemacht werden kann, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint bzw. bejaht, daher auch mit den massgebenden Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 2.2.2; 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2.1.3).
2.3. Die Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (nachfolgend ASTRA-Weisungen) stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG dar und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 Abs. 3 der ASTRA-Weisungen; BGE 150 IV 242 E. 1.1.4; 121 IV 64 E. 3; Urteil 7B_246/2022 vom 21. März 2024 E. 3.3.3).
3.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung erweisen sich als teilweise begründet.
3.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äussert, ob vorliegend eine stationäre bemannte oder aber eine stationäre autonome Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist; ebenso wenig, ob ein Radargeschwindigkeitsmesssystem oder aber ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät zum Einsatz gekommen ist. Zumindest letzteres ergibt sich - jedenfalls implizit - aus den vorinstanzlichen Akten, nachdem der (bei einer Lasermessung vorgesehene) Toleranzabzug von 3 km/h vorgenommen worden ist (vorinstanzliche Akten [VI] act. 005 bis 008). Weitere Informationen betreffend das zum Einsatz gebrachte Messgerät liegen nicht vor.
3.2. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) "fehlen" das Messprotokoll und das Logbuch (angefochtenes Urteil S. 6). Hierzu, respektive mit Blick auf die gemäss den Weisungen des ASTRA für eine Überprüfung der Messung erforderlichen Unterlagen, erkannte bereits die erste Instanz: "Diese Dokumentation sucht man in den vorliegenden Strafakten vergeblich" (erstinstanzliches Urteil S. 6). Zwar erwägt die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 im Grundsatz zu Recht, dass eine Verletzung der Weisungen des ASTRA nicht (zwingend) zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen führt, mithin dieser Umstand nicht ausschliesst, dass sich das Gericht aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen lässt (vgl. Urteile 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.3; 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; 6B_260/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.3 f.; 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1; 6B_988/2008 vom 14. April 2009 E. 1.2; 6B_744/2007 vom 10. April 2008 E. 2.4.2).
Die Vorinstanz lässt indes ausser Acht, dass vorliegend das Messprotokoll und das Logbuch
gänzlich fehlen und damit eine Konstellation vorliegt, wie sie dem von ihr herangezogenen Entscheid 6B_937/2013 vom 23. September 2014 zugrunde lag. In den dortigen Erwägungen ist explizit darauf hingewiesen worden, dass das Versäumnis des fehlenden Messprotokolls und Logbuchs (und damit das Fehlen des Nachweises, dass die erforderlichen Funktionstests durchgeführt worden sind) grundsätzlich geeignet ist, die Richtigkeit der Messung in Frage zu stellen und zur Aufhebung der Verurteilung führen kann, sofern die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes nicht anderweitig erstellt ist. Von letzterem konnte in der dortigen Konstellation deswegen ausgegangen werden, weil - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - gültige Eichzertifikate für das Laserdokumentationssystem und den Laserscanner vorlagen, die Übertretungsquote bekannt und damit einhergehend festgestellt worden war, dass diese im Normbereich lag; überdies war erstellt, dass der Filmzustandsbericht keine Auffälligkeiten aufwies. Das Bundesgericht folgerte, die Vorinstanz habe das ihr bei der Beweiswürdigung zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie unter diesen Umständen die Geschwindigkeitsübertretung als erstellt erachtete (vgl. das erwähnte Urteil 6B_937/2013 und dort E. 1.4).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Erstinstanz habe "in Beachtung der massgeblichen Beweiswürdigungsregeln" ausgeführt, dass keine Hinweise für ein nicht einwandfreies Funktionieren des Messgerätes vorliegen würden. Anhand welcher (instrumenteller) Beweise die Erstinstanz auf eine einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes schloss, ergibt sich indes weder aus deren, noch den Erwägungen der Berufungsinstanz. Insofern letztere hierzu (ergänzend) feststellt, die Beweiswürdigung der ersten Instanz sei deswegen nicht zu beanstanden, weil "die Messwerterfassung mit der Bilddokumentation übereinstimmt (vgl. Datum und Zeit; Registernummer, Fahrzeugart [PW], Kontrollschild, zulässige Höchstgeschwindigkeit [50 km/h] [....]) ", ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern daraus auf die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes und damit die Richtigkeit der Messung geschlossen werden könnte. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Funktionstüchtigkeit des fraglichen Gerätes (instrumentell) nicht erstellt ist.
3.4. Zufolge des gänzlichen Fehlens des Messprotokolls ist die vorliegende Situation nicht mit derjenigen vergleichbar, wie sie dem von der Vorinstanz ebenfalls herangezogenen Urteil 6B_988/2008 vom 14. April 2009 zugrunde lag; ebenso wenig mit jenen Sachverhalten, die Grundlage der Entscheide 6B_220/2021 vom 24. März 2022, 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021, 6B_260/2011 vom 31. Mai 2011 oder aber 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 waren. In sämtlichen dieser Konstellationen lag jeweils ein Messprotokoll vor und waren es namentlich in diesen festgestellte Fehler, Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Korrekturen, welche die Geschwindigkeitsmessungen als nicht weisungskonform erscheinen liessen. Diese - sofern sie denn als solche anerkannt wurden - Mängel des Verfahrens wurden regelmässig als nicht geeignet qualifiziert, die Zuverlässigkeit der Messung oder ihre Protokollierung in Frage zu stellen bzw. wurde es als zulässig erachtet, die Geschwindigkeitsübertretung mittels Würdigung von weiteren Beweismitteln als erstellt zu erachten, namentlich und insbesondere von Zeugenaussagen und eigenen (detaillierten) Angaben des betroffenen Fahrzeuglenkers (vgl. z.B. Urteil 6B_220/2021 vom 24. März 2021 E. 2.4.1 f.; 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1).
Anhand welcher (weiterer) Beweismittel vorliegend die Vorderinstanzen auf die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung schliessen, lässt sich deren Erwägungen nicht entnehmen. Insoweit die Vorinstanz diesbezüglich auf act. 008 verweist, trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Formular betreffend die Haltereigenschaft vorbehaltlos mit seinen Personalien ausgefüllt und durch das Anbringen eines Kreuzes auch anerkannt hat, als "Lenker/Lenkerin für die aufgeführte Widerhandlung verantwortlich zu sein" (vgl. angefochtenes Urteil S. 6). Indes genügt dies in der vorliegenden Konstellation, in der ein Messprotokoll gänzlich fehlt offensichtlich nicht, um die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit als erstellt zu erachten. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
3.5. Insoweit der Beschwerdeführer indes als willkürliche Feststellung moniert, dass er der Lenker des fraglichen Fahrzeuges gewesen sei, ist darauf nicht weiter einzugehen. In diesem Kontext ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit der ersten Instanz im Umstand, dass er das Formular betreffend die Haltereigenschaft vorbehaltlos ausgefüllt und anerkannt hat, als "Lenker/Lenkerin für die aufgeführte Widerhandlung verantwortlich zu sein", ein gewichtiges Indiz erkennt, dass er das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich gelenkt hat (vgl. Urteil 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1). Die erste Instanz hat sich sodann nachvollziehbar mit den übrigen, namentlich terminlichen Einwänden und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und gelangt nachvollziehbar zum Schluss, weshalb sie seine Lenkerschaft als erstellt erachtet. Dass die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung im Ergebnis zu Unrecht verneint, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Daran ändert nichts, dass die Berufungsinstanz einzelne seiner Aussagen anders gewichtet und es genügt insbesondere auch nicht, wenn er seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Einwände wiederholt. Mit diesen zeigt er lediglich auf, wie einzelne Beweise aus seiner Sicht zu würdigen und damit der Sachverhalt festzustellen wäre. Dies ist per se nicht geeignet, Willkür darzutun. Damit einhergehend übersieht er, dass eine Sachverhaltsfeststellung nicht deswegen unhaltbar ist, weil eine andere Lösung ebenfalls möglich scheint. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
3.6. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie den Beschwerdeführer der Überschreitung der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig spricht.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. August 2023 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. August 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger