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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_452/2022  
 
 
Urteil vom 11. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. E.D.________, 
2. F.D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Überbau und Durchleitung (Nachbarrecht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 3. Mai 2022 (BO.2020.49+50-K1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ und C.A.________ sind je hälftige Eigentümer der nicht aneinander angrenzenden Parzellen Nr. xxx und Nr. yyy an der U.________strasse sss in V.________. Die Liegenschaft Nr. xxx grenzt im Westen und die Nr. yyy im Süden an das Nachbargrundstück Nr. zzz an der U.________strasse ttt in V.________, welches je im hälftigen Miteigentum von E.D.________ und F.D.________ steht. An der südwestlichen Seite der Parzelle Nr. xxx verläuft die Grenze zum Grundstück Nr. zzz durch einen zuletzt zur Eselhaltung genutzten, gut 101 m2 grossen Stall, wodurch eine Fläche von rund 3 m2 des Gebäudes auf der Parzelle Nr. zzz zu liegen kommt. Ebenfalls in das Grundstück Nr. zzz hinein ragt eine unter dem Stall befindliche Jauchegrube.  
 
A.b. Die Liegenschaften waren früher neben weiteren Parzellen Bestandteil des Grundstücks Nr. qqq, welches G.________ sel. gehörte.  
 
A.b.a. Am 7. Juni 1989 wurde dieses in das Grundstück Nr. zzz und das Grundstück Nr. qqq aufgeteilt. Die Parzelle Nr. zzz verkaufte G.________ sel. am selben Tag an seine Tochter H.D.________ sel. und deren Ehemann E.D.________.  
 
A.b.b. Mit Grundstücksteilung vom 24. Januar 1996 liess G.________ sel. seine Liegenschaft Nr. qqq in die Parzellen Nr. qqq, Nr. rrr, Nr. xxx und Nr. yyy aufteilen. Das Grundstück Nr. xxx umfasste namentlich den Stall. Bereits am 5. Dezember 1995 hatten seine Tochter C.A.________ und deren Ehemann B.A.________ mit öffentlich beurkundetem Grundstückkaufvertrag die Parzellen Nr. xxx und Nr. yyy erworben.  
 
A.c. In der Folge entbrannten zwischen B.A.________ und C.A.________ einerseits sowie E.D.________ und F.D.________ andererseits Streitigkeiten namentlich im Zusammenhang mit der sich teilweise auf der Parzelle Nr. zzz befindlichen Westwand und Jauchegrube des Eselstalls sowie der vom Grundstück Nr. yyy über die Parzelle Nr. zzz zum Stall auf dem Grundstück Nr. xxx führenden Strom- und Wasserleitungen. Letztere wurden von E.D.________ und F.D.________ gekappt. Zudem teilte F.D.________ den Ehegatten A.________ mit, dass er beabsichtige, die Westwand des Stalls abzubrechen und zu versetzen.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klagebewilligung vom 31. Oktober 2017 klagten B.A.________ und C.A.________ beim Kreisgericht Rheintal gegen E.D.________ und F.D.________. Soweit hier noch von Belang, verlangten sie im Wesentlichen die Verpflichtung der Beklagten dazu, die vom Grundstück Nr. yyy zum Grundstück Nr. xxx führenden, zerstörten Wasser- und Elektrizitätsleitungen wiederherzustellen bzw. auf eigene Kosten wiederherstellen zu lassen. Sodann seien den jeweiligen Eigentümern der Parzelle Nr. xxx zulasten der jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. zzz als Dienstbarkeit Überbaurechte für die Stallwand, die Jauchegrube, den Dachstuhl und das Dach, welche vom Grundstück Nr. xxx auf das Grundstück Nr. zzz überragen, sowie für die Wasser- und die Elektrizitätsleitungen, welche vom Grundstück Nr. yyy zum Grundstück Nr. xxx führen, einzuräumen und im Grundbuch W.________ einzutragen.  
 
B.b. Die Beklagten erhoben mit ihrer Klageantwort vom 25. Januar 2018 eine Widerklage, welche sie später wieder zurückzogen. Anlässlich der Schlussverhandlung beantragten sie die Gewährung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Kläger für die Stallwand, den Dachstuhl und das Dach des Eselstalls gegen eine Entschädigung von Fr. 2'000.--.  
 
B.c. Das Kreisgericht führte am 31. Oktober 2018 einen Augenschein durch und holte mehrere Gutachten ein, bevor es die Klage mit Entscheid vom 3. März 2020 teilweise guthiess. Es räumte den Klägern ein Überbaurecht für die Stallwand, den Dachstuhl und das Dach des Eselstalls ein, wies das Grundbuchamt zu dessen Eintragung an und sprach den Beklagten eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- für das Überbaurecht zu. Im Übrigen wies es die Klage ab.  
 
C.  
Dagegen gelangten die Kläger an das Kantonsgericht St. Gallen, dem sie erneut ihre in erster Instanz gestellten Hauptbegehren unterbreiteten. Das Kantonsgericht wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Das Berufungsurteil wurde den Klägern am 11. Mai 2022 zugestellt. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2022 wenden sich B.A.________ und C.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie halten ihre vor Kreisgericht gestellten Anträge betreffend Wiederherstellung der Wasser- und Elektrizitätsleitungen sowie hinsichtlich eines Überbaurechts für dieselben und für die Jauchegrube aufrecht. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) geurteilt hat. Vor Bundesgericht streitig sind noch Überbau- (Art. 674 ZGB) und Durchleitungsrechte (Art. 691 ZGB). Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur (Urteile 5A_245/2012 vom 13. September 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 III 650; 5A_507/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2). Der dafür massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und haben diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Einvernahme von zwei Zeugen. Daneben offerieren sie eine schriftliche Auskunft des Grundbuchamts W.________, einen Augenschein sowie ihre eigene Parteibefragung als Beweise, wobei unklar ist, ob sie damit auf in den Akten liegende Beweismittel verweisen oder die Abnahme neuer Beweise beantragen wollen.  
 
2.2. Soweit sie mit ihren Anträgen implizit eine mündliche Verhandlung zu verlangen beabsichtigen (Art. 57 BGG), legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände vorliegen sollten, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden (vgl. Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerde wird deshalb auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG). Auch den übrigen Beweisanträgen kann nicht entsprochen werden, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_654/2021 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.1).  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
3.2. Im Sachverhaltsteil der Beschwerdeschrift beziehen sich die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Dasselbe gilt, soweit sie monieren, die im angefochtenen Entscheid aufgeführten, gegen ein Überbaurecht für die Jauchegrube sprechenden Interessen der Beschwerdegegner ergäben sich nicht aus entsprechenden Behauptungen der Gegenseite, sondern stellten Mutmassungen der Vorinstanz dar, und die Jauchegrube könne ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführer [sic] nicht aufgefüllt werden. Sie formulieren in diesem Zusammenhang jeweils keine Sachverhaltsrüge. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben deshalb unbeachtlich. Ferner enthalten weite Teile der Beschwerde eine wortwörtliche Abschrift von Passagen aus der Berufung (Ziff. C S. 3-9 der Beschwerde stimmen mit Ziff. C S. 4-9 der Berufung überein, Ziff. D.1-6 S. 9-11 der Beschwerde mit Ziff. D.23-28 S. 14-16 der Berufung, Ziff. D.8-10 S. 11 f. der Beschwerde mit Ziff. D.29-31 S. 16 f. der Berufung und Ziff. D.11-21 S. 12-15 der Beschwerde mit Ziff. D.12-22 S. 11-14 der Berufung), wobei lediglich einzelne Literaturverweise ergänzt und die Bezeichnung von Parteien, Instanzen sowie des jeweiligen Anfechtungsobjekts angepasst wurden. Mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid genügen diese Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht, sodass darauf nachfolgend ebenfalls nicht einzugehen ist.  
 
4.  
Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführer Überbau- und Durchleitungsrechte für die über das Grundstück der Beschwerdegegner zum Eselstall führenden Wasser- und Elektrizitätsleitungen beanspruchen können. 
 
4.1. Die Vorinstanz trat auf die Berufungsbegehren lautend auf Wiederherstellung der gekappten Wasser- und Elektrizitätsleitungen und Einräumung eines Durchleitungs- und Überbaurechts hierfür nicht ein. Sie begründete dies damit, die Beschwerdeführer hätten sich in ihrer Berufung mit keinem Wort zur Alternativbegründung des Kreisgerichts geäussert, welche das erstinstanzliche Urteil selbständig trage. Das Kreisgericht habe erwogen, ein Durchleitungsanspruch könne nur entstehen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse das Bedürfnis für das Durchleitungsrecht in dem Sinne erbracht sein, dass dieses sogenannte Notrecht zur bestimmungsgemässen Nutzung des Grundstücks des Ansprechers erforderlich sei. Zweitens dürfe im konkreten Fall weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht auf die Enteignung verweisen und es dürften auch keine anderweitigen öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen für Durchleitungen bestehen. Drittens müsse feststehen, dass sich die Leitungserstellung ohne Inanspruchnahme des zu belastenden Grundstücks unverhältnismässig verteuern würde. Die Behauptung der Beschwerdeführer, für die bestimmungsgemässe Nutzung des Eselstalls sei das Vorliegen einer Wasser- und Stromzufuhr erforderlich und ihnen sei auf Dauer nicht zumutbar, die Tiere im Dunkeln mit Stirnlampe auszumisten und zu füttern, sei in Anbetracht der Ausführungen des Gutachters nicht nur nicht bewiesen, sondern vielmehr widerlegt. Damit fehle es bereits am Nachweis der ersten Anspruchsvoraussetzung, weshalb der geltend gemachte Durchleitungsanspruch bereits mangels Nachweises der Erforderlichkeit abzuweisen sei. Was die weiteren Voraussetzungen betreffe, behaupteten die Beschwerdeführer zwar, ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdegegner verteuere sich die Leitungserstellung unverhältnismässig, allerdings seien die entsprechenden Behauptungen kaum ausreichend substanziiert und in jedem Fall als nicht bewiesen anzusehen, nachdem sich dies mit einem Augenschein nicht zwingend feststellen lasse und im Übrigen keine tauglichen Beweisanträge zu dieser Streitfrage gestellt worden seien.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer monieren, sie seien ihrer Begründungspflicht sehr wohl nachgekommen.  
 
4.2.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Partei, welche Berufung erhebt, kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (Urteile 4A_624/2021 vom 8. April 2022 E. 5.1; 4A_610/2018 vom 29. August 2019 E. 5.2.2.1; 4A_218/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.1.2, in: SJ 2018 I S. 22; je mit Hinweisen). Lässt die Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz diesbezüglich nicht auf das Rechtsmittel ein, denn die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (Urteile 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Insofern gilt auch im Berufungsverfahren die für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren entwickelte Rechtsprechung, wonach bei zwei selbständigen, voneinander unabhängigen Begründungen, die jede für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen, unter Nichteintretensfolge beide Begründungslinien angefochten werden müssen (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine mit Hinweisen). Kann auf die gegen die eine der beiden Begründungen erhobenen Rügen nicht eingetreten werden oder erweist sich die eine der beiden Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst und auf die andere Begründung nicht mehr einzugehen (BGE 133 III 221 E. 7 mit Hinweisen; 130 III 321 E. 6; Urteil 5A_188/2022 vom 4. Juli 2022 E. 1.2).  
 
4.2.3. Mit Verweis auf Ziff. 7 f. S. 6 ihrer Berufungsschrift halten die Beschwerdeführer dafür, sie hätten vor Vorinstanz vertreten, dass sie beim gerichtlichen Augenschein den ihnen obliegenden Hauptbeweis für die tatbestandsmässigen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Duldung der Durchleitung von Strom und Wasser über das Grundstück der Beschwerdegegner erbracht hätten, insbesondere für die Notlagensituation im Sinne von Art. 691 ZGB, dass andernfalls kein Anschluss erfolgen könne oder sonst nur mit unverhältnismässigen Kosten. In Ziff. 12 S. 8 f. hätten sie sodann ausgeführt, der Augenschein habe gezeigt, dass die Leitungsführung über das Grundstück der Beschwerdegegner die kürzeste und einzig sinnvolle Verbindung zwischen den beiden Grundstücken der Beschwerdeführer darstelle und die Leitung auf diese Weise ohne das Aufreissen des sonst befestigten Platzes bewerkstelligt werden könne. Dasselbe ergebe sich auch aus den Plänen und Planskizzen, welche beiden Vorinstanzen vorgelegen hätten.  
 
4.2.4. Entgegen ihrer Auffassung verdeutlichen die Beschwerdeführer mit diesen beiden Verweisen einzig, dass sie in ihrer Berufungsschrift wiederholten, was sie bereits vor Kreisgericht vorgetragen hatten, ohne auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils einzugehen. Mit anderen Worten enthalten die genannten Passagen nichts, was über eine appellatorische Kritik hinausgeht. Inwiefern sie sich mit dem Vorhalt des Kreisgerichts auseinandergesetzt haben wollen, dass sie keine tauglichen Beweisanträge zur Streitfrage der unverhältnismässigen Verteuerung ohne Inanspruchnahme des beschwerdegegnerischen Grundstücks gestellt hätten und ein Augenschein nicht zwingend eine entsprechende Feststellung erlaube, zeigen sie mit den verwiesenen Stellen nicht auf. Mithin ist nicht dargetan, dass die Berufungsschrift eine den Begründungsanforderungen genügende Auseinandersetzung mit der Eventualbegründung im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil enthielt, sodass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz auf die entsprechenden Berufungsbegehren nicht eintrat (vgl. vorne E. 4.2.2).  
 
5.  
Anlass zur Beschwerde gibt sodann, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Anspruch auf Einräumung eines Überbaurechts für den auf das Grundstück der Beschwerdegegner ragenden Teil der Jauchegrube verneinte. 
 
5.1. Ist ein Überbau unberechtigt und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden (Art. 674 Abs. 3 ZGB). Letztere Bestimmung ist analog anwendbar, wenn bei der Erstellung der grenzüberschreitenden Baute - wie hier - beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten und erst später in verschiedene Hände gelangten (BGE 97 III 89 E. 4; 78 II 131 E. 4). In einer solchen Konstellation kann dem Eigentümer des Grundstücks, von dem die überragende Baute ausgeht, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die weiteren Erfordernisse von Art. 674 Abs. 3 ZGB lassen sich auf Fälle dieser Art nicht übertragen (BGE 78 II 131 E. 4 in fine).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die konkreten Umstände was folgt:  
 
5.2.1. Es sei nicht umstritten, dass die Jauchegrube unter dem Eselstall bei deren Erstellung lediglich ein Grundstück beansprucht habe und erst durch dessen Aufteilung der Grenzüberbau entstanden sei, womit Art. 674 Abs. 3 ZGB nicht direkt, jedoch in analoger Weise zur Anwendung komme. Zu prüfen sei somit, ob sich die angestrebte Zuweisung des dinglichen Rechts auf den Überbau angesichts der konkreten Umstände als gerechtfertigt erweise.  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführer hätten zur Begründung ihres Antrags im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, der Überbau gehe vom Eselstall aus und bestehe bereits seit 1971, ausserdem sei für Unterhaltsarbeiten oder das Abpumpen der anfallenden Jauche ein Zugang unerlässlich. Der Überbau betreffe nur einen sehr kleinen Teil des beschwerdegegnerischen Grundstücks. Gleichzeitig sei der Überbauanteil für die Beschwerdeführer unentbehrlich. Werde ihnen das Überbaurecht eingeräumt, könnten sie den Eselstall wieder bestimmungsgemäss nutzen, namentlich zur Hobbytierhaltung bzw. zur Unterbringung ihrer Esel.  
 
5.2.3. In ihrer Berufung legten die Beschwerdeführer nicht konkret dar und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Überbauanteil der Jauchegrube für sie unentbehrlich sein solle, zumal sie den Stall gemäss eigenen Angaben lediglich für die Unterbringung ihrer beiden Esel benützen wollten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass gestützt auf das in erster Instanz eingeholte Gutachten widerlegt sei, dass die Beschwerdeführer für die Haltung ihrer Esel überhaupt auf eine Jauchegrube angewiesen seien. Gegen diese Feststellung brächten sie im Berufungsverfahren denn auch nichts vor. Dass sie für Unterhaltsarbeiten oder das Auspumpen der Jauchegrube einen Zugang zu derselben benötigten, möge allenfalls zutreffen, die Beschwerdeführer zeigten aber nicht auf, weshalb sie dafür auf das beantragte Überbaurecht angewiesen wären, zumal die Jauchegrube überwiegend auf ihrem eigenen Grundstück liege. Ohnehin dürften sich Unterhaltsarbeiten und das Auspumpen der Jauchegrube weitgehend erübrigen, nachdem die Haltung der beiden Esel eben gerade keine Jauche produziere. Im Übrigen äusserten sie sich auch dazu im Berufungsverfahren nicht mehr. Das langjährige Bestehen der Jauchegrube (mindestens 50 Jahre) würde zwar grundsätzlich für die Zuweisung eines entsprechenden Überbaurechts sprechen, vermöge aber die Interessen der Beschwerdegegner, den auf ihrem Grundstück liegenden Teil der Jauchegrube aufzufüllen, um damit einem späteren Einbruch der Grube und allfälligen Grundwassergefährdungen oder Werkeigentümerhaftungen zuvorzukommen, sowie an einem unbelasteten Grundstück nicht aufzuwiegen. Insgesamt erweise sich die angestrebte Zuweisung des Überbaurechts angesichts der konkreten Umstände als nicht gerechtfertigt.  
 
5.3. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Unentbehrlichkeit der Jauchegrube sei nach Lehre und Rechtsprechung kein Kriterium für die Einräumung eines Überbaurechts. Vielmehr seien die massgeblichen Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Interessenabwägung der Vorinstanz stehe im Widerspruch zu den rechtserheblichen Tatsachen bzw. sie beruhe auf Mutmassungen, welche von den Beschwerdegegnern so nicht behauptet worden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien bei Einräumung des beantragten Überbaurechts zudem die Beschwerdeführer und nicht die Beschwerdegegner für den Unterhalt der Jauchegrube verantwortlich.  
 
5.3.1. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellung, wonach bei Einräumung des beantragten Überbaurechts die Beschwerdegegner für den Unterhalt der Jauchegrube verantwortlich wären, sodass dem entsprechenden Einwand der Beschwerdeführer die Grundlage fehlt. Sofern sie der Vorinstanz ferner implizit vorwerfen, ein Kriterium herangezogen zu haben, das sich nicht aus dem Gesetz bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung ergebe, geht ihre Rüge fehl. Die Vorinstanz erwog nur deshalb, sie hätten die Unentbehrlichkeit der Jauchegrube nicht dargetan, weil sie sich im erstinstanzlichen Verfahren selbst darauf beriefen (vgl. vorne E. 5.2.2). Prüfungsmassstab war unabhängig davon aber, ob es die Umstände rechtfertigten, den Beschwerdeführern ein Überbaurecht einzuräumen, was mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (vgl. vorne E. 5.1). Sodann erheben die Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 3.2) - im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen namentlich hinsichtlich der gegeneinander abzuwägenden Interessen der Parteien keine Sachverhaltsrüge. Für das Bundesgericht sind diese mithin verbindlich (vgl. vorne E. 3.1).  
 
5.3.2. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, zu bekräftigen, die Kriterien für die Einräumung eines Überbaurechts seien erfüllt, ohne konkret darzulegen, weshalb die Umstände dies rechtfertigen sollten. Das Argument, die Jauchegrube müsse für sie nicht unentbehrlich sein, taugt hierzu nicht. Die Beschwerdeführer nennen kein einziges überwiegendes Interesse ihrerseits, welches die Einräumung des beantragten Überbaurechts zu rechtfertigen vermöchte. Im Gegenteil geht aus den vorinstanzlichen Feststellungen vielmehr hervor, dass sie für die Eselhaltung gar nicht auf die Jauchegrube angewiesen sind und nicht aufgezeigt haben, weshalb sie für einen Zugang zur überwiegend auf ihrem Grundstück gelegenen Jauchegrube (zwecks Unterhaltsarbeiten und Auspumpen) auf das beantragte Überbaurecht angewiesen wären. Demgegenüber machten die Beschwerdegegner geltend, einem späteren Einbruch der Grube und allfälligen Grundwassergefährdungen oder Werkeigentümerhaftungen vorbeugen zu wollen, und die Vorinstanz attestierte ihnen auch das grundsätzliche Interesse an einem unbelasteten Grundstück. Unter diesen Umständen ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Einräumung eines Überbaurechts für die Jauchegrube gerechtfertigt sein sollte. Der angefochtene Entscheid hält auch hier vor Bundesrecht stand.  
 
6.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kosten- (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und damit den Beschwerdegegnern kein notwendiger, zu vergütender Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, und dem Grundbuchamt W.________ mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller