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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_958/2022  
 
 
Urteil vom 11. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Ursula Engelberger-Koller, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 28. Oktober 2022 
(Z2 2022 34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (Beschwerdeführerin) und B.A.________ (Beschwerdegegner) sind die verheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 2015) und D.A.________ (geb. 2017). 
Am 10. September 2021 machte A.A.________ beim Kantonsgericht Zug das Eheschutzverfahren rechtshängig. Mit Entscheid vom 8. Juni 2022 stellte das Kantonsgericht soweit heute noch interessierend die Kinder unter die Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters mit diesen. Weiter errichtete es für die Kinder eine Beistandschaft und verpflichtete B.A.________ zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträgen an die Ehefrau. Die Gerichtskosten auferlegte das Kantonsgericht den Parteien je zur Hälfte und die Parteikosten schlug es wett. 
 
B.  
Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 (eröffnet am 10. November 2022) hiess das Obergericht des Kantons Zug die von A.A.________ hiergegen erhobene Berufung teilweise gut und traf die folgende Regelung: 
 
"2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder [...] auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: 
 
- ab 1. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 an jedem zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; 
- ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2023 jedes Wochenende, abwechselnd am Samstag oder Sonntag (beginnend mit einem Samstag), von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; 
- ab 1. Mai 2023 bis 31. August 2023 jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; 
- ab 1. September 2023 jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. 
Während der Feiertage erfolgt die Betreuung der Kinder durch den Vater wie folgt: 
 
- in Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. Dezember, von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie am Ostermontag, von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; 
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 25. Dezember, von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und am Ostersonntag, 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 
Weiter betreut er die Kinder ab dem 1. September 2023 während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien, [...]. 
2.3.1 Für die Kinder [...] wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: 
 
- die Sicherstellung der Ausübung sowie die Überwachung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss Ziff. 2.2; 
- die Antragstellung bei der Kindesschutzbehörde, falls sich abzeichnet, dass ein Wechsel der Besuchsrechtsphasen oder die Ausübung des Ferienrechts dem Kindeswohl zuwiderliefe; 
- die Festlegung der Art und Weise der Kinderübergabe; 
- die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs; 
- die Unterstützung der Parteien in der Sorge für ihre Kinder. 
Allfällige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. 
2.3.2 Die Parteien werden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme verpflichtet, den [...] Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen. 
Die Kosten des Kurses «Kinder im Blick» sind je von den Parteien zur Hälfte zu tragen. 
2.4 [B.A.________] wird verpflichtet, [an A.A.________] an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder [...] folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, [...]: 
 
- rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2023: 
für C.A.________ CHF 2'180.00 Barunterhalt 
für D.A.________ CHF 2'060.00 Barunterhalt 
CHF 3'790.00 Betreuungsunterhalt 
- ab dem 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2025: 
für C.A.________ CHF 2'840.00 Barunterhalt 
für D.A.________ CHF 2'760.00 Barunterhalt 
CHF 2'390.00 Betreuungsunterhalt 
- ab dem 1. Juni 2025 bis 30. Juni 2027: 
für C.A.________ CHF 3'010.00 Barunterhalt 
für D.A.________ CHF 2'730.00 Barunterhalt 
CHF 2'390.00 Betreuungsunterhalt 
- ab dem 1. Juli 2027 bis 31. Juli 2030: 
für C.A.________ CHF 2'970.00 Barunterhalt 
für D.A.________ CHF 2'890.00 Barunterhalt 
CHF 2'390.00 Betreuungsunterhalt 
- ab dem 1. August 2030: 
für C.A.________ CHF 2'380.00 Barunterhalt 
für D.A.________ CHF 2'980.00 Barunterhalt 
CHF 420.00 Betreuungsunterhalt 
3. [B.A.________] wird verpflichtet, [an A.A.________] an deren Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, [...]: 
 
- ab dem 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2023: CHF 1'740.00 
- ab dem 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2025: CHF 1'760.00 
- ab dem 1. Juni 2025 bis 30. Juni 2027: CHF 1'690.00 
- ab dem 1. Juli 2027 bis 31. Juli 2030: CHF 1'630.00 
- ab dem 1. August 2030: CHF 1'800.00 
4. Es wird festgestellt, dass [A.A.________] an die Unterhaltsbeiträge [...] vom 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 bereits Zahlungen im Umfang von CHF 73'100.00 erhalten hat. [...]" 
Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.-- auferlegte es zu neun Zehnteln A.A.________, die es ausserdem zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- an B.A.________ verpflichtete. 
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Dezember 2022 ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil vom 28. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Beweisabnahme und Feststellung des tatsächlichen Einkommens von B.A.________ sowie zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Im Eventualstandpunkt ersucht A.A.________ um Anpassung des Urteils des Obergerichts. Dabei möchte sie, dass die Kosten der Beistandschaft und des Kurses «Kinder im Blick» B.A.________ auferlegt werden und dieser verurteilt wird, ihr die folgenden monatlichen Beiträge an den Unterhalt der Kinder und von sich selbst zu bezahlen: Von 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 Fr. 16'055.70, von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 Fr. 15'197.--, von 1. November 2022 bis 31. August 2023 Fr. 15'427.--, von 1. September 2023 bis 31. August 2029 Fr. 14'863.-- und ab dem 1. September 2029 Fr. 13'536.--. Gleichzeitig stellt sie den (Eventual-) Antrag, B.A.________ sei rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 mindestens zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 17'836.-- bis am 31. August 2023 und alsdann von Fr. 15'000.-- im Monat zu verurteilen (alles zzgl. Familienzulagen). Die Kosten des Berufungsverfahrens seien B.A.________ aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, an A.A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.A.________. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) entschieden hat. Im Streit stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Belange, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die von der Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt zum Ehegatten- und Kindesunterhalt gestellten Begehren sind insoweit mehrdeutig bzw. widersprüchlich und damit unklar (Art. 42 Abs. 6 BGG; Urteil 4A_55/2021 vom 2. März 2021 E. 4.1, in: Pra 2021 S. 902), als sie für denselben Zeitraum (ab 1. Juli 2021) die Zusprechung unterschiedlich hoher Beiträge verlangt (im Einzelnen vorne Bst. C). Auch der Beizug der Beschwerdebegründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3) schafft nicht abschliessend Klarheit: Die Beschwerdeführerin verweist unter dem Titel " Berechnung der Unterhaltsbeiträge" einzig darauf, ihre Ausführungen würden "die im Rechtsbegehren geltend gemachten Ansprüche" rechtfertigen. Immerhin geht sie an dieser Stelle von insgesamt fünf Unterhaltsphasen aus, was darauf hindeutet, dass sie die diesen Phasen entsprechenden Anträge als entscheidend erachtet. Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens indes offen bleiben.  
 
2.  
Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur infrage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es daher nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, ist sich die Beschwerdeführerin zwar bewusst, dass vorliegend Art. 98 BGG zur Anwendung gelangt, die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts daher beschränkt ist und im vorliegenden Verfahren nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Weshalb die Beschwerdeführerin dem Obergericht dennoch vielfach die Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 Bst. a BGG vorwirft, ist daher nicht gänzlich nachvollziehbar. Insbesondere zur Begründung des in der Hauptsache gestellten Rückweisungsantrags führt sie jedoch aus, "hauptsächlich die Verletzung der Art. 176 und 163 ZGB" zu rügen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit diese sich zwar ausführlich zum kantonalen Verfahren äussert, diese Ausführungen aber in keinem erkennbaren Zusammenhang zu einer vorliegend zulässigen Rüge stehen.  
 
3.2. Im Zusammenhang mit sämtlichen gestellten Anträgen, namentlich aber mit dem Eventualantrag auf Anpassung des angefochtenen Urteils, macht die Beschwerdeführerin sodann zahlreiche Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV), verschiedentliche Verstösse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und vereinzelte Rechtsverweigerungen (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich indessen überwiegend darin, ihre eigene Sichtweise der Dinge darzulegen und dem Obergericht ohne weitere Auseinandersetzung mit der grundrechtlichen Materie eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen. Alles in allem entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin erachte das angefochtene Urteil stets dort als verfassungswidrig, namentlich aber als willkürlich, wo das Obergericht einen von ihrem eigenen Standpunkt abweichenden Entscheid getroffen hat. Mit dieser Haltung verkennt sie sowohl den Begriff der Willkür (vgl. zu diesem BGE 148 III 95 E. 4.1; 142 II 433 E. 4.4), als auch den Sinn der Einschränkung der bundesgerichtlichen Prüfungsbefugnis im Bereich der vorsorglichen Massnahmen (vgl. dazu BGE 138 III 728 E. 2.3). Geht die Beschwerdeführerin dennoch ausnahmsweise zumindest im Ansatz auf den Gehalt der angerufenen verfassungsmässigen Rechte ein, fehlt es an einer hinreichenden Bezugnahme auf die Argumentation der Vorinstanz. Dies alles genügt den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und es ist auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Neuberechnung des Unterhalts einzugehen.  
 
4.  
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigung ist keine zu sprechen, da dem obsiegenden Beschwerdegegner mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber