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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_229/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander, 
 
gegen  
 
Erbengemeinschaft C.________ sel., 
Beschwerdegegnerin, 
handelnd durch D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin, 
 
Gemeinderat Freienbach, 
Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler, 
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Unterschutzstellung (Abbruch- und Baubewilligung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 27. März 2024 (III 2023 159). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Erbengemeinschaft C.________ sel. ist Eigentümerin des Grundstücks KTN 3011, Schnalbelweg xxx, in Wilen. Das Grundstück liegt in der Wohnzone 2 (W2). 
Am 7. Juli 2020 reichte die Erbengemeinschaft C.________ sel. beim Gemeinderat Freienbach ein Gesuch für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses ("Schnabelhaus") inklusive Nebenbaute und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen ein (je zwei 4-Zimmerwohnungen im Erdgeschoss und Obergeschoss sowie eine 5-Zimmerwohnung im Attikageschoss). 
Dagegen erhoben am 30. Juli 2020 A.A.________ und B.A.________, Eigentümer und Eigentümerin des westlich ans Baugrundstück anschliessenden Grundstücks KTN 2272, Einsprache. Nachdem die kommunale Abteilung Hochbau das Bauprojekt am 13. August 2020 für nicht bewilligungsfähig erachtet hatte, reichte die Erbengemeinschaft C.________ sel. am 23. September 2020 eine Projektänderung ein. Diese wurde im Amtsblatt Nr. 40 vom 2. Oktober 2020 publiziert und öffentlich aufgelegt. Neben anderen erhoben auch A.A.________ und B.A.________ am 19. Oktober 2020 wiederum Einsprache. Unter anderem machten sie die Schutzwürdigkeit des vom Abbruchgesuch betroffenen Gebäudes geltend. 
 
B.  
 
B.a. Mit Gesamtentscheid vom 2. März 2021 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung. Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides erteilte der Gemeinderat mit Beschluss Nr. 109 vom 25. März 2021 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. Auf Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ vom 23. April 2021 hin hob der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss Nr. 796/2021 vom 16. November 2021 den Gemeinderatsbeschluss Nr. 109 vom 25. März 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurück.  
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 14. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses trat auf die Beschwerde mit VGE III 2021 210 vom 23. Mai 2022 nicht ein. 
 
Mit Beschluss Nr. 348 vom 3. November 2022 wies der Gemeinderat die Einsprachen erneut ab und erteilte die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses mit Nebenbauten sowie für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 29. November 2022 Beschwerde beim Regierungsrat, worauf der Gemeinderat die Baubewilligung mit Beschluss Nr. 396 vom 15. Dezember 2022 widerrief und das Sicherheitsdepartement das Beschwerdeverfahren VB 247/2022 am 6. Februar 2023 als gegenstandslos geworden abschrieb. 
Mit Gesamtentscheid vom 30. Januar 2023 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Hierauf erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung mit Beschluss Nr. 48 vom 9. Februar 2023 unter Eröffnung des Gesamtentscheides und Abweisung der Einsprachen. 
 
B.b. Mit Gesuch vom 29. September 2021 reichte die Erbengemeinschaft C.________ sel. ein Baugesuch für eine Erdsondenwärmepumpe auf dem Baugrundstück ein. Hiergegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 25. Oktober 2021 Einsprache. Am 20. Dezember 2021 wurde das Verfahren auf Antrag der Erbengemeinschaft C.________ sel. bis zum 30. Juni 2022 sistiert. Mit Gesamtentscheid vom 1. Februar 2023 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung die kantonale Baubewilligung und trat auf die Einsprachen aus kantonaler Sicht nicht ein. Mit Beschluss Nr. 49 vom 9. Februar 2023 wies auch der Gemeinderat die Einsprache unter Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amts für Raumentwicklung ab und erteilte die Baubewilligung für die Erdsondenwärmepumpe.  
 
B.c. Am 7. März 2023 erhoben A.A.________ und B.A.________ gegen die beiden Beschlüsse des Gemeinderats Nrn. 48 und 49 vom 9. Februar 2023 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Beschluss Nr. 636/2023 vom 13. September 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.  
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 27. März 2024 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingaben vom 18. April 2024 und vom 18. Mai 2024 erheben A.A.________ und B.A.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024 aufzuheben und das Baugesuch der Beschwerdegegnerin nicht zu bewilligen. Allenfalls sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Der Regierungsrat stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Erbengemeinschaft C.________ sel., die Gemeinde Freienbach sowie das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Soweit sie sich nochmals äussern, halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 hat das Bundesgericht der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführenden die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als unterlegene Partei und als unmittelbare Nachbarn des Baugrundstücks vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen. Die Beschwerdeführenden verlangen in erster Linie die Unterschutzstellung des Nachbargebäudes, um dessen Abbruch zu verhindern. Ihr schutzwürdiges tatsächliches Interesse besteht darin, dass das Nachbargebäude raumprägend ist und für sie namentlich einen affektiven Wert haben kann. Vorliegend ist ein solcher besonders gut erkennbar, da es sich beim abzubrechenden Gebäude um ein sehr altes, mit einer unter anderem von den beschwerdeführenden Nachbarn gut dokumentierten, weit zurückreichenden Geschichte handelt. Die Beschwerdeführenden sind damit zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, eine blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 147 II 125 E. 10.3; 144 V 173 E. 3.2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1)  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG), was in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen ist (BGE 148 II 392 E. 1.4.1).  
 
2.3. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist, einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 I 271 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 170 E. 7.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführenden rügen, der Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht willkürlich festgestellt worden. Insbesondere machen sie geltend, die Vorinstanz stütze sich auf einen unvollständigen und fehlerhaften Fachbericht der Denkmalpflege. 
Mit ihren diesbezüglichen Vorbringen dringen sie nicht durch. Nach § 3 Abs. 3 lit. f der kantonalen Verordnung vom 10. Dezember 2019 über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV/SZ; SRSZ 720.111) obliegt es der kantonalen Denkmalpflege, die Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall zu überprüfen. Nach den Ausführungen der Vorinstanz steht es im Einklang damit, wenn die kantonale Denkmalpflege als Fachinstanz keine nennenswerten bzw. hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unterschutzstellung erkennen kann und sie folglich auf umfassende fachliche Abklärungen, die absehbar nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, verzichtet. Darin ist keine Willkür im Sinne der Rechtsprechung zu erkennen (vorne E. 2.3). Zwar mag es zutreffen, dass nach kantonalem Recht bei Vorliegen von Indizien für die Schutzwürdigkeit einer Baute grundsätzlich ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet werden muss, doch schliesst dies nicht zwingend aus, dass die Fachbehörde nach einer Prüfung der Indizien davon absehen kann, wenn sie wie vorliegend die Schutzwürdigkeit insgesamt als zu gering beurteilt. Im Lichte der kantonalrechtlich geforderten qualifizierten Schutzwürdigkeit (vgl. § 3 des kantonalen Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie [Denkmalschutzgesetz, DSG/SZ; SRSZ 720.100] und § 6 DSV/SZ) und der gemäss § 5 Abs. 1 DSG/SZ für die Aufnahme in das kantonale Schutzinventar geforderten Interessenabwägung unter Einschluss allfälliger entgegenstehender Interessen erweist sich die auf den Fachbericht gestützte Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig. 
Die Denkmalpflege hat die entscheidwesentlichen Aspekte vielmehr genügend dargelegt. So habe, wie die Denkmalpflege schreibt, die Besichtigung vom 11. Dezember 2020 gezeigt, dass das Haus nachträglich überformt, rückwärtig mit einem Anbau erweitert und im Inneren verändert worden sei. Die Oberflächen seien modern. Historische Substanz sei lediglich im Keller und partiell im Dachgeschoss ersichtlich. Eine gewisse Schutzwürdigkeit könne dem Altbau aufgrund seiner Geschichte durchaus zugesprochen werden. Es sei aber auch keine historische Innenausstattung mehr vorhanden. Zudem habe das Haus durch die starke Bautätigkeit um die Liegenschaft herum seine ursprüngliche Präsenz verloren und weise nur noch einen bescheidenen ortsbaulichen Wert auf. In ihren Amts- bzw. Mitberichten bestärkt die Denkmalpflege ihren Befund, das Schnabelhaus verfüge über zu wenig historische Bausubstanz für eine Aufnahme ins kantonale Schutzinventar. 
Inwiefern das angebliche "Fehlen" einer städtebaulichen Auseinandersetzung vorliegend zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts geführt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert dargelegt (vgl. vorne E. 2.2). 
 
Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG ist nicht ersichtlich. 
 
4.  
Die Beschwerdeführenden rügen zudem in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1; 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). 
 
4.1. Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwerfen, weil sie sich nicht mit all den von ihnen vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe, verkennen sie die Anforderungen an die Begründungspflicht: Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Personen berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (zum Ganzen: BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Entscheid. So ist es angesichts der Ausführungen der Denkmalpflege der Vorinstanz namentlich nicht vorzuwerfen, dass sie die ausführliche Dokumentation der Beschwerdeführenden zum historischen Hintergrund des Schnabelhauses nicht näher behandelt, zumal die Denkmalpflege die darin betonten Aspekte berücksichtigt und dennoch begründetermassen nicht von ihrer fachlichen Einschätzung abweicht. Die Denkmalpflege hat entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nachvollziehbar dargelegt, worauf sich ihre fachliche Einschätzung stützt (vgl. vorne E. 3). Die Vorinstanz verstiess nicht gegen Bundesrecht, indem sie ihre Begründung massgeblich darauf stützte.  
 
4.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch im Zusammenhang mit der Besichtigung der Denkmalpflege vom 11. Dezember 2020 nicht zu erkennen. Zum einen hat die Vorinstanz gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Recht dargelegt, dass die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Teilnahme an dieser Besichtigung der Denkmalpflege hatten (Urteil 1C_338/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen, publ. in: URP 2022 S. 664; und in: ZBl 125/2024 S. 150). Zum anderen konnten sie zum Abklärungsergebnis, das in die Stellungnahme des kantonalen Amts für Raumentwicklung und in diverse Auskunfts-/Amtsberichte des Amts für Kultur einfloss, unstreitig Stellung nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde diesbezüglich gewahrt.  
 
4.3. Die Vorinstanz durfte auch darauf verzichten, weitere Beweise abzunehmen, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen konnte, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (zum Ganzen: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).  
Es ist nicht ersichtlich, dass es von der Vorinstanz willkürlich war, davon abzusehen, die von den Beschwerdeführenden verlangten Beweise abzunehmen. Angesichts der dargelegten Ausgangslage (vorne E. 3) ist namentlich darin keine Willkür zu erkennen, dass die Vorinstanz keinen detaillierteren Fachbericht mit Fotodokumentation und eingehenderen Untersuchungen verlangt hat, wie es die Beschwerdeführenden verlangt haben. Entsprechendes trifft auf die Rüge zu, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Befragung von Zeugen verzichtet, welche die Anwesenheit eines Parteienvertreters bei der Besichtigung der Denkmalpflege am 11. Dezember 2020 hätten bestätigen sollen. Gleiches gilt zudem für die angebotenen Beweise in Bezug auf die städtebauliche Bedeutung des Schnabelhauses; auch diesbezüglich ist unklar, worin die Willkür liegen könnte. Weiter führte die Vorinstanz in Bezug auf angebliche, übermalte Deckenmalereien im Schnabelhaus keine Befragung von Zeugen durch. Auch diesbezüglich legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dadurch willkürlich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 2.3) gehandelt hat, zumal das Vorliegen solcher Deckenmalereien geeignet sein müsste, insgesamt zu einer anderen Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Schnabelhauses zu führen. Die Beschwerde bleibt in dieser Hinsicht unsubstanziiert. 
 
5.  
 
5.1. Da die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangt ist, dass die Denkmalpflege von einer näheren Prüfung einer Unterschutzstellung absehen konnte, ist auch die Rüge, es hätte ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet werden müssen, unbegründet.  
 
5.2. Nicht hinreichend substanziiert bleibt sodann die Rüge, die Vorinstanz habe den Umstand, dass das Schnabelhaus nicht im Kunstdenkmälerband des Bezirks Höfe erfasst sei, als ein gewichtiges Indiz für die Nichtunterschutzstellung erachtet, was ein krasser Irrtum und damit willkürlich sei. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Begründung entscheidwesentlich war (vgl. vorne E. 2.3). Entsprechendes gilt für die Vorbringen, die Vorinstanz habe auf den vorinstanzlichen Regierungsratsentscheid verwiesen, der mangelhaft begründet sei, und jenes, die Voraussetzungen von § 6 DSV/SZ seien nicht geprüft worden. Auch soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Granada-Konvention rügen, bleibt dieses Vorbringen unbestimmt und vermag den Rügeerfordernissen daher nicht zu genügen.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Freienbach, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Kultur schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz