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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1345/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung, Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. Mai 2024 
(ST.2022.63-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), sprach A.________ mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2020 der fahrlässigen Tötung und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 350.--, bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 31. März 2021 als Anklage an das Kreisgericht Toggenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 sprach das Kreisgericht Toggenburg A.________ der fahrlässigen Tötung und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.--, bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Dagegen erhob A.________ Berufung.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 17. Mai 2024 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen den erstinstanzlichen Entscheid vom 12. Januar 2022 sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren fest und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
C.  
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2024 sei betreffend die Schuldsprüche und die Kostenauferlegung aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Er sei für die Kosten der privaten Verteidigung im Berufungsverfahren sowie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bis 11. August 2022 sei auf einen Rückforderungsanspruch des Staates zu verzichten. Die Sache sei zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werde. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 IV 103 E. 1). 
 
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des verurteilten Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf seine Vorbringen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens und vor den Vorinstanzen verweist, ist darauf nicht einzutreten. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz lege dem Schuldspruch einen anderen Sachverhalt zugrunde, als angeklagt sei.  
 
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42).  
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; je mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; je mit Hinweisen). 
Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklageschrift ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweis[en]). 
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweis[en]). 
 
2.3. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl vom 2. Dezember 2020 (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) umschreibt den Sachverhalt wie folgt:  
 
"Am Dienstag, 25.12.2018, kurz vor 21:45 Uhr, fuhr A.________ (geb. 1996) mit †B.________ (geb. 1996) als Beifahrerin in seinem Personenwagen Honda, TG xxx, durch das Dorf U.________ in Richtung V.________. Die Strecke war ihm aus früheren Fahrten bekannt und seine Sinne waren durch keinerlei Substanzen beeinflusst. 
Ausgangs U.________ geriet A.________ auf der unbeleuchteten Hauptstrasse, den Strassenverlauf einen Moment zu wenig beachtend und daher etwas zu schnell fahrend, in der immer enger werdenden Rechtskurve Höhe W.________ mit dem Honda auf die Gegenfahrbahn. Ende der Rechtskurve, wo der Honda wieder auf die eigene Fahrbahn kam, machte A.________ eine Gegenlenkung - evtl. beschleunigte er noch gleichzeitig - und verlor dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug, welches mit dem Heck nach rechts ausbrach und unkontrolliert, entgegen dem Uhrzeigersinn drehend, auf die Gegenfahrbahn der nach links verlaufenden Hauptstrasse schleuderte. Just in diesem Moment fuhr C.D.________ (geb. 1996) mit seiner Mutter E.D.________ als Beifahrerin, mit deren Personenwagen Hyundai, ZH yyy, von V.________ in Richtung U.________. Trotz spontaner Vollbremsung prallte C.D.________ mit dem Personenwagen Hyundai frontal in die Beifahrerseite des für ihn völlig überraschend auf seine Fahrbahn schleudernden Personenwagen[s] Honda. Mit stark eingedrückter Front kam der Personenwagen Hyundai auf der Fahrbahn V.________-U.________ in Fahrtrichtung zum Stillstand. Der Personenwagen Honda wurde durch die Kollision mit dem Hyundai auf der rechten Fahrzeugseite massiv eingedrückt und in einer Gegenrotation in die angrenzende Wiese geschleudert, wo er mit der Front in Richtung Strasse zum Stillstand kam. 
Die Wucht der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen fügte †B.________ tödliche Verletzungen zu. Sie verstarb sofort auf der Unfallstelle. E.D.________ erlitt durch die Kollision der beiden Fahrzeuge Prellungen im linken Brustbereich und am rechten Daumen (Strafantrag zurückgezogen). A.________ erlitt leichte Verletzungen am rechten Handrücken und am linken Fuss, sowie Prellungen im unteren Rückenbereich. C.D.________ blieb unverletzt." 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz erwägt, in der Anklageschrift würden dem Beschwerdeführer in einem einzigen Fahrmanöver mehrere Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen: So soll er ausgangs U.________ den Strassenverlauf zu wenig beachtet haben (Unaufmerksamkeit), etwas zu schnell gefahren sein (unangepasste Geschwindigkeit) sowie Ende der Rechtskurve eine (Gegen-) Lenkbewegung gemacht haben, wobei er evtl. gleichzeitig noch beschleunigt haben soll (unangepasste Geschwindigkeit), was zum Verlust der Herrschaft über sein Fahrzeug geführt habe. Dies soll zum Ausbruch des Hecks seines Fahrzeugs und zum Schleudern desselben auf die Gegenfahrbahn geführt haben, wo es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Gemäss der Vorinstanz umfasst der beschriebene Tatvorwurf das Fahrverhalten des Beschwerdeführers in und nach der Rechtskurve. Das gesamte Fahrmanöver habe sich innerhalb weniger Sekunden abgespielt und sei folglich als eine Handlungseinheit zu qualifizieren. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen würden in der Anklageschrift im Sinne eines fehlerhaften Fahrmanövers präzise umschrieben. Dem Beschwerdeführer sei der konkrete Tatvorwurf bekannt gewesen. Der Anklagegrundsatz sei vorliegend nicht verletzt.  
 
2.4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung setzt sich die Vorinstanz mit dem unfallanalytischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 8. Oktober 2020 auseinander. Sie hält fest, gemäss dem Gutachten seien mangels Spuren eine Rekonstruktion der vorkollisionären Phase und Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten bis zum Kollisionspunkt nicht möglich gewesen. Die im Gutachten festgehaltenen Erkenntnisse zur vorkollisionären Phase würden sich demnach auf die Aussagen der Auskunftspersonen F.________ und G.________, den Polizeirapport sowie die Schadensbilder an den beiden Fahrzeugen stützen. Der Gutachter habe eine fahrdynamische Simulation durchgeführt, welche den im Gutachten wiedergegebenen Unfallverlauf darstellen solle. Die Vorinstanz erwägt, es sei unklar, worauf sich die in der Simulation dargestellte Annahme stütze, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei in der Rechtskurve zunächst auf die Gegenfahrbahn geraten und dann zurück auf die eigene Fahrspur gewechselt, wo der Beschwerdeführer mit einer Gegenlenkbewegung den Unfall verursacht habe. Den Aussagen der Auskunftspersonen sei dieser Fahrverlauf, namentlich das erstmalige Ausscheren auf die Gegenfahrbahn, nicht zu entnehmen. Auch in den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte hierfür. Der im Gutachten wiedergegebene Unfallhergang beruhe demnach auf einer Hypothese, welche sich nicht erstellen lasse. Folglich könne bezüglich des Unfallhergangs nicht auf das unfallanalytische Gutachten abgestellt werden. In der Folge prüft die Vorinstanz, ob sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die weiteren Beweismittel erstellen lässt.  
 
2.4.3. Die Vorinstanz kommt nach der Beweiswürdigung zum Ergebnis, aufgrund der glaubhaften und im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen, der unbestrittenen Unfallendsituation sowie der Schadensbilder an den beiden Fahrzeugen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer auf der U.________ Strasse mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h unterwegs gewesen sei, im 90 Grad Winkel auf die Gegenfahrbahn geschleudert sei und das Fahrzeug von C.D.________ frontal mit dessen rechter Fahrzeugseite kollidiert sei. Entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung würden dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht ein allfälliges zu schnelles Fahren oder das erstmalige Befahren der Gegenfahrbahn in der Rechtskurve als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen. Vielmehr würden dem Beschwerdeführer im Rahmen eines einzigen Fahrmanövers mehrere Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen, so namentlich gegen Ende der Rechtskurve ([Gegen-]Lenkbewegung, evtl. unangepasste Geschwindigkeit/Beschleunigung), welche zum Verlust der Herrschaft über sein Fahrzeug geführt hätten. Nach dem Ausschluss von Drittursachen könne das Ausbrechen des Hecks und das Schleudern auf die Gegenfahrbahn vorliegend nur auf eine Lenkbewegung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden, wobei offengelassen werden könne, weshalb er diesen Fahrfehler begangen habe. Der Umstand, dass sein Fahrzeug ins Schleudern geraten sei, zeige bereits, dass der Beschwerdeführer die Beherrschung über sein Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG verloren habe. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und eine Kollision mit dem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug von C.D.________ zu vermeiden. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers sei folglich erstellt.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Im vorliegenden Fall ergab das vorinstanzliche Beweisverfahren (vgl. oben E. 2.4.2 f.), dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten (konkret in Bezug auf die vom Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit und das erstmalige Befahren der Gegenfahrbahn) anders abgespielt hatte, als im Anklagesachverhalt dargestellt (vgl. oben E. 2.3). In einer solchen Konstellation hindert der Anklagegrundsatz nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. oben E. 2.2 in fine). Dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht gegeben sein sollen, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Insbesondere stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass ihm anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Januar 2019 vorgeworfen wurde, den Verkehrsunfall aufgrund Nichtbeherrschens des Fahrzeugs verursacht zu haben.  
 
2.5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz sein Fahrmanöver als eine Handlungseinheit qualifizieren durfte (vgl. oben E. 2.4.1). Indessen bringt er vor, vorliegend sei von einer "notwendigerweise innerlich kausalen Handlungseinheit" auszugehen. Da die Pflichtverletzungen in der ersten Phase gemäss der Vorinstanz nicht stattgefunden hätten, sei nicht erklärbar (und gar nicht angeklagt), weshalb er eine isolierte Gegenlenkbewegung hätte ausführen sollen. Es fehle den gemäss Anklageschrift "notwendigen kausalen Auslöser" für die angebliche Gegenlenkbewegung mit anschliessendem Schleudern. Die Vorinstanz lege dem Schuldspruch einen anderen Sachverhalt zugrunde, als angeklagt sei. Dadurch verletze sie das Immutabilitätsprinzip.  
Gemäss dem Anklagesachverhalt soll der Beschwerdeführer gegen Ende der Rechtskurve auf die eigene Fahrbahn eine Gegenlenkung gemacht - evtl. noch gleichzeitig beschleunigt - und "dadurch" die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren haben (vgl. oben E. 2.3). Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl identifiziert somit den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung eindeutig als die gegen Ende der Rechtskurve vom Beschwerdeführer vorgenommene Gegenlenkbewegung und die evtl. gleichzeitig erfolgte Beschleunigung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Darstellung trifft es folglich nicht zu, dass es in der Anklageschrift für eine isolierte Gegenlenkbewegung "an jeglichen Angaben" fehle. 
Zwar wird auf Seite 2 des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls unter dem Titel "Auszufällende Strafe" auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Moment lang die gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet habe und die ihm bekannte Rechtskurve etwas zu schnell befahren sei, "so dass" er auf die Gegenseite geraten sei "und deshalb" eine Gegenlenkbewegung gemacht habe, "durch welche" er die Herrschaft über das Fahrzeug vollends verloren habe. Diesen Ausführungen legt indes offenbar die im Gutachten wiedergegebene Hypothese betreffend den Unfallhergang zugrunde, die sich gemäss der Vorinstanz jedoch nicht erstellen lässt (vgl. oben E. 2.4.2). Der Anklagegrundsatz hinderte die Vorinstanz nicht, den Beschwerdeführer aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen (vgl. oben E. 2.5.1), zumal nach den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) einzig ein Fahrfehler des Beschwerdeführers, namentlich eine (Gegen-) Lenkbewegung, evtl. mit gleichzeitiger Beschleunigung, mit anschliessendem Kontrollverlust über das Fahrzeug als Unfallursache in Frage kommt. Dass die Vorinstanz offen lässt, weshalb der Beschwerdeführer diesen Fahrfehler begangen habe, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden. 
 
2.5.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, eine isolierte Gegenlenkbewegung sei für sich allein als Auslöser für das Schleudern "physikalisch nicht plausibel", dann beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen und diese der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gegenüberzustellen, ohne aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings unhaltbar wäre. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz nennt im angefochtenen Entscheid die Überlegungen, von denen sie sich bei der Abweisung der Beweisanträge hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Sie war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung auseinanderzusetzen und diese zu widerlegen; vielmehr durfte sie sich auf die massgeblichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen), und das hat sie getan. 
 
2.5.4. Eine Verletzung der Umgrenzungs- und der Informationsfunktion (vgl. oben E. 2.2) ist weder gerügt noch ersichtlich. Auch insofern ist eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen.  
 
2.6. Die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte selbstständige Bedeutung.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara