Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_138/2025
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Januar 2025 (BK 24 264).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft bzw. zwei Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern wegen Diskriminierung und Aufruf zum Hass sowie Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Am 19. Juni 2024 reichte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sowohl bei der Bundesanwaltschaft als auch beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Verfahrens. Zudem beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Die Bundesanwaltschaft leitete die Beschwerde am 28. Juni 2024 an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Dieses wies mit Verfügung vom 13. Januar 2025 das Gesuch um Wiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein; zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die obergerichtliche Verfügung ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Sendungsinformationen der Schweizerischen Post am 8. Juni 2024 erhalten. Hinweise, dass er einzig mit einer Kopie der Nichtanhandnahme bedient worden sei, lägen nicht vor und würden auch nicht substanziiert vorgebracht. Es bestehe jedenfalls kein Grund zur Annahme, es liege eine rechtsungültige Zustellung vor. Die Beschwerde sei am 24. Juni 2024 der Post übergeben worden und somit verspätet erfolgt. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist würden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch seien solche ersichtlich. Schliesslich werde ihm aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass diese bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler