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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_139/2025  
 
 
Urteil vom 11. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Nachträgliches Verfahren, Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Januar 2025 (BK 24 411). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ ein nachträgliches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO. Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Antrag der kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 24. Mai 2024 auf Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB
 
B.  
Mit Verfügung vom 23. September 2024 wies das Regionalgericht den Antrag von A.________, es sei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen, sowie den Eventualantrag, es sei ihm ein zweiter amtlicher Verteidiger beizuordnen oder ein Forensiker seiner Wahl zur Seite zu stellen, ab (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Zudem wies es das Ausstandsgesuch von A.________ vom 26. Juli 2024 beziehungsweise 3. September 2024 betreffend den Gutachter Dr. B.________ ab (Dispositiv-Ziffer 6) und setzte den Parteien eine Frist von 20 Tagen an, um allfällige Einwände oder Ergänzungen zum beabsichtigten Fragenkatalog (gemäss Dispositiv-Ziffer 7) geltend zu machen (Dispositiv-Ziffer 8). 
Dagegen reichte A.________ Beschwerde ein und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6 und 8 seien aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen und ihm sei ein zweiter amtlicher Verteidiger beizuordnen oder ein Forensiker seiner Wahl zur Seite zu stellen. Dr. B.________ habe in den Ausstand zu treten und ein unabhängiger, neuer Gutachter, der nicht wirtschaftlich oder institutionell mit der Vollzugsbehörde verbunden sei, sei zu beauftragen. Es sei ein vollständiges neues Gutachten in Auftrag zu geben. Mit Beschluss vom 13. Januar 2025 hiess das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 6 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 23. September 2024 auf; weitergehend wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der obergerichtliche Beschluss vom 13. Januar 2025 aufzuheben, die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen und ihm ein zweiter amtlicher Verteidiger oder ein Forensiker seiner Wahl beizuordnen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2).  
 
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einem strafrechtlichen Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.  
 
1.3. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss lit. a der Bestimmung muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im dargestellten Sinn droht. Er führt in seiner Beschwerde lediglich aus, ihm drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, "da die Tatsache einer nicht vorhandenen Waffengleichheit nicht mit einem Berufungsverfahren korrigiert werden" könne. Er könne auch durch einen Endentscheid, welcher festhalte, dass die Staatsanwaltschaft vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen und er einen Anspruch auf einen zweiten amtlichen Verteidiger oder einen Forensiker gehabt hätte, nicht so gestellt werden, "wie wenn bereits jetzt die Beschwerdeanträge gutgeheissen werden". Damit behauptet der Beschwerdeführer zwar durchaus Nachteile, begründet aber nicht, weshalb er die behaupteten Verfahrensmängel in einem Berufungsverfahren nicht rügen könnte und sie letztendlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hätten. Dies ist auch nicht erkennbar. 
 
2.  
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler