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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_143/2025  
 
 
Urteil vom 11. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Februar 2025 (UE250014-O/U/REA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit drei Verfügungen vom 9. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung je nicht an die Hand. Sie entschied (u. a.) gegen B.________, C.________ sowie die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betreffend Freiheitsberaubung und Entführung keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Februar 2025 in Anwendung von Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO nicht eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Die Vorinstanz hält fest, dem Beschwerdeführer sei hinlänglich bekannt, dass es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, Entscheide und Handlungsweisen anderer Behörden ausserhalb von Strafverfahren auf Angemessenheit und Rechtmässigkeit zu prüfen (siehe dazu auch bereits Urteil 7B_1339/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3). Zivil- oder verwaltungsrechtlich allenfalls fehlerbehaftetes Verhalten sei nicht ohne Weiteres mit Amtsmissbrauch oder anderweitigem strafbarem Verhalten gleichzusetzen. Auch angeblich fehlerhafte strafprozessuale Handlungen oder Verfügungen von Polizei und Staatsanwaltschaft seien auf dem Rechtsmittelweg und nicht mittels haltloser Strafanzeigen zu beanstanden. Die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers sei als querulatorisch zu qualifizieren. Er beharre stur auf seiner Meinung, die von ihm (offensichtlich zu Unrecht angerufenen) Straftatbestände seien erfüllt. Dies obschon seine Beschwerde von vornherein keine Begründung enthalte, die ernsthaft geeignet sein könnte, die von ihm gewünschte Anhandnahme einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen. 
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. So tut er auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler