Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_192/2025
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Februar 2025 (UE240444-O/U/JST).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 6. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen diverse Kantonspolitiker betreffend Amtsmissbrauch nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Februar 2025 nicht ein, nachdem A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) innert Frist die von ihm verlangte Sicherheit nicht geleistet hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich hiergegen ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf diese Rechtslage hingewiesen.
Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt auf den hier interessierenden Verfahrensgegenstand bezieht und in diesem Zusammenhang die Höhe der einverlangten Sicherheitsleistung beanstandet, ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht, was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die blosse Anrufung von Verfassungs- und Konventionsbestimmungen genügt hierfür nicht. Dass er vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 136 StPO gestellt hätte und dieses nicht behandelt worden wäre, macht er im Übrigen nicht geltend. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler