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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_687/2023  
 
 
Urteil vom 11. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Mai 2022 (460 21 136). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wirft A.________ vor, am 28. Oktober 2019 um 19:56 Uhr in Muttenz als Lenker eines Personenwagens den minimalen Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Konkret soll er im Schweizerhalle-Tunnel auf einer Strecke von mehr als 800 Metern mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h bis auf 12 Meter auf dieses aufgefahren sein, was einem Abstand von 0,44 Sekunden entspreche. 
Gegen den diesbezüglich erlassenen Strafbefehl vom 10. Dezember 2019 erhob A.________ Einsprache. 
 
B.  
Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach A.________ am 20. April 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je Fr. 190.-- (bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 380.--. 
Mit Urteil vom 31. Mai 2022 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von A.________ dagegen erhobene Berufung ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es bestätigte die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und erhöhte die bedingte Geldstrafe auf 25 Tagessätze zu je Fr. 190.-- und die Busse auf Fr. 950.--. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er "in teilweiser Abänderung des Strafbefehls vom 10. Dezember 2019" wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 29. September 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Er kritisiert, die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung und Abstandsberechnung seien aus verschiedenen Gründen formell mangelhaft. Insbesondere gebe es keinen Nachweis dafür, dass das zur Eichung des im Tatzeitpunkt eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräts verwendete Messgerät seinerseits geeicht gewesen sei. Ausserdem sei nicht nachgewiesen, dass die Polizeibeamten genügend ausgebildet und zu den Geschwindigkeitsmessungen ermächtigt gewesen seien. Dabei rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 3 StPO).  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, zum Tatzeitpunkt am 28. Oktober 2019 kurz vor 20 Uhr als Lenker des fraglichen Personenwagens auf der zweiten Überholspur der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel unterwegs gewesen zu sein. Sie stellt im Weiteren auf die Videoaufzeichnung der Nachfahrt der Polizei Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2019, deren Rapport vom 2. November 2019 sowie deren Abstandrapport vom 28. Oktober 2019 samt der Berechnung des Abstands zwischen den zwei Fahrzeugen mittels Auswertungs-Software "SAT-SPEED DIST HD" ab. Diesem Abstandrapport und den beiliegenden Berechnungen entnimmt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 97 km/h über 800 Meter einen Abstand zum Vorderfahrzeug von 11,9 Metern bzw. 0,44 Sekunden innegehabt habe.  
 
2.2.1. Zu möglichen formellen Mängel bei der Geschwindigkeitsmessung und der Berechnung des Abstands zum vor dem Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeug erwägt die Vorinstanz, dass das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) Nachfahrtachographen des Typs "SAT-SPEED G2" mit Zulassungszertifikat vom 9. August 2011 zur Eichung zugelassen habe. Für den konkret zum Einsatz gekommenen Tachographen mit der Seriennummer 4411209 sowie für die weiteren verwendeten Bestandteile liege gemäss Eichzertifikat Nr. 258-32313 des METAS vom 16. September 2019 mit Eichgültigkeit bis zum 30. September 2020 eine zum Messzeitpunkt gültige Eichung durch das hierfür fachlich zuständige METAS vor.  
Obwohl auch die Messmittel, die für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern eingesetzt werden, ihrerseits einer Erst- und danach alle zwei Jahre einer Nacheichung zu unterziehen seien, sei nicht erforderlich, dass die Strafbehörden in jedem Fall den Nachweis einer gültigen Eichung dieses Messmittels erbrächten. Das METAS übe als fachlich zuständige Behörde gerade die Funktion aus, eine korrekte und lege artis durchgeführte amtlichen Eichung der geprüften (Geschwindigkeits-) Messmittel zu gewährleisten, und biete mit der Ausstellung eines Eichzertifikats Gewähr dafür. Etwas anderes gelte nur, wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der amtlichen Eichung bzw. deren Durchführung aufdrängten, was vorliegend aber nicht der Fall sei. 
 
2.2.2. Mit Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen an das Mess- und Auswertungspersonal stellt die Vorinstanz fest, dass die streitgegenständliche Nachfahrkontrolle durch die Polizeibeamten Wm B.________ und C.________ durchgeführt worden sei, wobei Ersterer mit der Durchführung der Messung und deren Auswertung befasst gewesen sei. Bei den Polizeibeamten handle es sich um Angehörige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, und damit um Beamte der im Kanton Basel-Landschaft für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständigen Polizeibehörde. Ohne gegenteilige konkrete Anhaltspunkte dürfe davon ausgegangen werden, dass die seitens der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Kontrolle betrauten Beamten über die hierfür nötigen Ausbildungen und Fachkenntnisse sowie über eine entsprechende Ermächtigung verfügten. Die Messung sei damit rechtsgültig und verwertbar. Darüber hinaus bekräftige auch eine manuelle Abstandsberechnung aufgrund der Bild- und Videoaufzeichnungen der Nachfahrt durch die Polizei Basel-Landschaft das Ergebnis der per Messgerät festgestellten Geschwindigkeiten und Abstände.  
 
2.3. Der Bund hat im Bereich des Strassenverkehrs eine umfassende Rechtsetzungskompetenz (Art. 82 Abs. 1 BV). Massgeblich ist primär das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.  
 
2.3.1. In Anwendung dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) erlassen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a und c SKV sind nach Möglichkeit insbesondere bei Kontrollen der Geschwindigkeit und des Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren technische Hilfsmittel einzusetzen. Nach Abs. 1bis gelten für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), wozu etwa die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung vom 28. November 2008 (SR 941.261) zählt. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren (Art. 9 Abs. 2 lit a SKV) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b).  
 
2.3.2. Die MessMV regelt unter anderem die Anforderungen an Messmittel, das Verfahren für deren Zulassung sowie deren Kontrolle nach Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 MessMV). In Anhang 5 MessMV werden entsprechende Zulassungsverfahren konkretisiert. Die Anforderungen an die Messmittel ergeben sich im Allgemeinen aus Art. 5 ff. MessMV sowie im Besonderen aus den messmittelspezifischen Verordnungen (vgl. Art. 16 Abs. 2 MessMV), wie namentlich der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Letztere verlangt u.a. für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen eine ordentliche Zulassung sowie eine Ersteichung nach Anhang 5 MessMV (Art. 5 Abs. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Anschliessend sind die Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen nachzueichen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Das METAS publiziert die Erteilung, den Entzug oder das Erlöschen der Zulassungen in der öffentlich abrufbaren Datenbank "metas-db" (vgl. Ziff. 1.1.12 Anhang 5 MessMV).  
Art. 5 Abs. 2 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung statuiert, dass auch Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziff. 2 MessMV bedürfen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung sind die Messmittel anschliessend alle zwei Jahre einer Nacheichung zu unterziehen. 
 
2.3.3. Gemäss Art. 9 Abs. 3 SKV legt das ASTRA die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest. Aufgrund der genannten Delegationsnormen wurde unter anderem die Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) erlassen. In Art. 2 Abs. 1 VSKV-ASTRA wird unter der die Marginalie "Kontroll- und Auswertungspersonal" zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr nach den Art. 3 und 4 SKV richtet. Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA legt fest, dass Messsysteme nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden dürfen. Absatz 3 der Bestimmung konkretisiert die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal: Dieses muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen (lit. a) und ausserdem durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (lit. b).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
2.4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer vorab verlangt, dass das Bundesgericht Verletzungen des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei zu prüfen habe und seine Kognition nicht auf Willkür beschränken dürfe, übersieht er die dargelegte gefestigte bundesgerichtliche Praxis unter Geltung der eidgenössischen StPO. Mit dieser Rechtsprechung setzt er sich in seiner Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Auf sein Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. bereits Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2 zur gleichen Argumentation des hiesigen Rechtsvertreters).  
 
2.6.  
 
2.6.1. Unbegründet ist der Einwand, es gebe keinen Nachweis für die Funktionstüchtigkeit des vom METAS eingesetzten Messgeräts, mit dem der Nachfahrtachograph "SAT-SPEED G2" mit der Seriennummer 4411209 geeicht wurde. Wie die Vorinstanz feststellt und der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, wurde dieses Geschwindigkeitsmessgerät einer Nacheichung durch das METAS unterzogen. Das METAS attestierte im entsprechenden Eichzertifikat die Gültigkeit dieser Eichung vom 16. September 2019 bis zum 30. September 2020. Die Eichung war damit auch zum Tatzeitpunkt am 28. Oktober 2019 gültig. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass das METAS mit der Ausstellung eines Eichzertifikats Gewähr für die gesetzmässig erfolgte Eichung der geprüften Messmittel bietet (vgl. Art. 6 Abs. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung in Verbindung mit Anhang 5 MessMV). Der daraus gezogene Schluss, das vom METAS zur Eichung des Geschwindigkeitsmessers eingesetzte Messgerät habe seinerseits über eine gültige Erst- bzw. eine Nacheichung verfügt, ist nicht willkürlich. Ohne entsprechende Anhaltspunkte musste die Vorinstanz nicht jeden theoretisch denkbaren Zweifel an der Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung ausräumen. Der Beschwerdeführer führt auch vor Bundesgericht keinen Grund an, weshalb die Vorinstanz an der Korrektheit der Eichung oder der Messung offensichtlich hätte zweifeln müssen. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 6 Abs. 2 lit. b Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung Genüge getan. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers wird ihm nicht der Beweis für seine Unschuld aufgebürdet und die Unschuldsvermutung respektiert, wenn die Vorinstanz unter den dargelegten Umständen von einer genügenden Eichung des für die Nacheichung des umstrittenen Nachfahrtachographen eingesetzten Messmittels ausgeht.  
 
2.6.2. Ähnlich verhält es sich mit der Kritik an den Fachkenntnissen und der Ermächtigung der Polizeibeamten. Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA verlangt nicht, dass die zur Messung und Auswertung nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse mit einer Ausbildungsbescheinigung in Form eines Diploms nachgewiesen werden müssten. Sie unterstellt diesen Nachweis auch sonst keinen Formvorschriften (vgl. Urteil 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.5.2 mit Hinweis). Ob auf die Ausbildung und Erfahrung etwa aufgrund von Befragungen der Polizeibeamten, einer schriftlichen Bescheinigung oder anderer Umstände geschlossen wird, schreibt das Bundesrecht nicht vor, sondern ist Gegenstand der Beweiswürdigung, in die das Bundesgericht nur eingreift, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG basiert (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Auch bezüglich der genügenden Ermächtigung (Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA) ergibt sich aus dem Urteil 6B_656/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.3.2 lediglich, dass eine generelle Ermächtigung zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten tatsächlich vorliegen muss, ohne dass das Bundesrecht Anforderungen an deren Form stellen würde.  
Aus dem Umstand, dass es sich bei den zwei Personen, die die umstrittene Messung durchgeführt haben, um Beamte der im Kanton Basel-Landschaft für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständigen Polizeibehörde handelte, durfte die Vorinstanz in Abwesenheit gegenteiliger Hinweise willkürfrei darauf schliessen, dass die Polizeibeamten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA zur Durchführung der Kontrolle und Auswertungen allgemein ermächtigt waren (vgl. Urteil 6B_656/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.3.4 in fine). Unter Willkürgesichtspunkten ist in Ermangelung von Formvorschriften auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den zwei Polizeibeamten aufgrund deren Stellung ausreichende theoretische und praktische Fachkenntnisse (vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA) attestiert (vgl. Urteil 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer zeigt auch vor Bundesgericht keine Anhaltspunkte auf, die offensichtliche Zweifel an den hinreichenden Fachkenntnissen im Umgang mit dem eingesetzten Messgerät oder der Auswertung der von diesem erhobenen Daten hätten erwecken müssen. 
 
2.6.3. Unbegründet ist ferner der Einwand, die zur Auswertung der Abstandsmessung eingesetzte Software sei "nicht identifizierbar" und "nicht geeicht". Die Vorinstanz schliesst aus einem entsprechenden Vermerk im Polizeirapport darauf, dass die Software "SAT-SPEED DIST HD" zur Auswertung der durch den Nachfahrtachographen des Typs "SAT-SPEED G2" erhobenen Messdaten verwendet worden sei. Dieser Schluss ist zulässig. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ergibt sich aus Ziff. 7.6, 8.3 und 8.4 Anhang 1 MessMV auch nicht, dass die zur Auswertung eingesetzte Software im Eichzertifikat des Tachographen ausgewiesen werden müsste. Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz begründet der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht und ist nicht nachvollziehbar, weshalb und wie eine entsprechende Software "geeicht" sein müsste.  
 
2.6.4. Schliesslich ergibt sich weder aus dem Urteil 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2 noch aus der übrigen Rechtsprechung, dass die Leitlinien auf Autobahnen nur bei Tageslicht und sichtbaren Schatten zur Abstandermittlung herangezogen werden dürften, zumal das Bundesgericht die Zulässigkeit solcher Schlussfolgerungen nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (vgl. BGE 150 IV 242 E. 1.1.4; Urteil 6B_778/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Videoaufzeichnung des nachfahrenden Polizeifahrzeugs zur Plausibiltätskontrolle des mittels Nachfahrtachographen gemessenen Abstands beizieht, auch wenn es an einem Schattenwurf der Fahrzeuge gefehlt haben sollte. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass auf dem Video zu sehen ist, dass ihm das Polizeifahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h folgte. Auch die manuellen Abstandsberechnungen beanstandet er nicht. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie diese Aufnahmen zur Plausibilisierung der durch die Polizei mittels technischer Geräte festgestellten Geschwindigkeiten und errechneten Abstände beizieht und zum Schluss kommt, es gebe keine Zweifel an deren Richtigkeit.  
 
2.7. Die Willkürrüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
3.  
 
3.1. Im Eventualstandpunkt ersucht der Beschwerdeführer darum, lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) verurteilt zu werden.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen: BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1241/2023 vom 13. Januar 2025 E. 1.3.3; 1C_482/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe, weil er den Abstand von 0,6 Sekunden mit 0,44 Sekunden deutlich und über eine längere Strecke von 800 Metern unterschritten hat. Er sei nicht bremsbereit gewesen und hätte nicht mehr rechtzeitig reagieren, geschweige denn bremsen und anhalten können, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug ein überraschendes Bremsmanöver eingeleitet hätte.  
In subjektiver Hinsicht könne aufgrund der erheblichen gefahrenen Distanz von mindestens 800 Metern sowie unter Berücksichtigung der teilweise nassen Fahrbahn in einem Tunnel unmöglich von einer lediglich kurzen Unkonzentriertheit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wie sie auch einem gewissenhaften Lenker unterlaufen könne. Vielmehr zeigten die auf dem Nachfahrvideo ersichtlichen Bremsandeutungen (erkennbares Aufleuchten der Bremslichter des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ohne Vergrösserung des Abstands zum vor ihm fahrenden Fahrzeug), die nachfolgende Verringerung des Abstands und das längerfristige Beibehalten dieses Abstands, dass der Beschwerdeführer den Abstand bewusst und gewollt gewählt und beibehalten habe. Dies gelte umso mehr, weil der geringe Abstand nicht aus einem kurzzeitigen Abbremsen des vorderen Fahrzeugs resultiert habe, sondern aus einer Beschleunigung durch den Beschwerdeführer. Da er den Abstand über eine Dauer von mindestens 20 Sekunden beibehalten habe, sei es ihm offenkundig darum gegangen, den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs dazu zu bewegen, schneller zu fahren oder die Überholspur freizugeben, weshalb von subjektiver Rücksichtslosigkeit auszugehen sei. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht zu Recht nicht infrage, dass das dichte Auffahren über eine Strecke von 800 Metern mit einem Abstand von weniger als einer halben Sekunde unter den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellt. Was er auf subjektiver Ebene gegen die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vorträgt, verfängt nicht. Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer eine grosse Fahrpraxis (ca. 40'000 km pro Jahr) und nimmt zutreffend an, dass unter den von ihr dargelegten konkreten Umständen nicht lediglich von einer kurzen Unaufmerksamkeit oder einer Reaktion auf ein Bremsmanöver des Vorderfahrzeugs ausgegangen werden kann, die die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung nicht als subjektiv rücksichtslos erscheinen lassen würde. Dem Beschwerdeführer war die Abstandsregel bekannt und bewusst, dass das deutlich zu nahe Auffahren über eine längere Strecke äusserst gefährlich war. Es ist deshalb von einem zumindest grobfahrlässigen Handeln auszugehen. Am Wissen um die Gefährlichkeit seiner Fahrweise ändert insbesondere nichts, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation befunden haben soll, weil sein Onkel am Vortag tödlich verunfallt und seine Cousine im Koma gelegen sei. Die Vorinstanz trägt diesem Umstand zutreffend erst im Rahmen der Strafzumessung Rechnung.  
Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation im Übrigen auf der angeblich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts basiert, die sich nach dem in Erwägung 2 hiervor Gesagten als bundesrechtskonform erweist, erübrigen sich weitere Ausführungen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle