Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_96/2025, 7B_206/2025
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
7B_96/2025, 7B_206/2025
Strafvollzug (Rechtsverweigerung); Nichteintreten,
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sowie Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Januar 2025 und 14. Februar 2025.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 bestätigte die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: die Justizdirektion) A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) den Eingang seines "Rekurses vom 9. Januar 2025 gegen die Verfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, vom 7. Januar 2025 betreffend Gesuch um Sistierung des Vollzugsverfahrens, Vollzugsbefehl gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO, Fristansetzung für Gesuch um Strafverbüssung in alternativen Vollzugsformen". Gleichzeitig wies die Justizdirektion ihn darauf hin, dass sie ihm nicht von Amtes wegen einen Rechtsvertreter bestelle. Falls er sich im Rekursverfahren vertreten lassen wolle, stehe es ihm frei, selbst einen Rechtsvertreter zu mandatieren und eine entsprechende Vollmacht einzureichen.
1.2. Am 23. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des "Entscheids" vom 13. Januar 2025. Die Justizdirektion sei anzuweisen, "sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit der Situation zu befassen und anschliessend eine Anordnung im Sinn von § 10 Abs. 1 VRG zu erlassen". Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; zur Wahrung seiner Rechte sei "Rechtsanwalt B.________ einzusetzen". Später liess er dem Verwaltungsgericht eine identische Beschwerdeschrift zukommen mit dem Gesuch, "mit der korrigierten Version zu arbeiten".
Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 wandte sich der Beschwerdeführer mit Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesgericht. Obschon er den Antrag gestellt habe, in der Person von B.________ einen Rechtsanwalt einzusetzen, habe das Verwaltungsgericht keinen Zwischenentscheid gefällt.
Zwischenzeitlich hatte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2025 die kantonale Beschwerde vom 23. Januar 2025 und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Auch hiergegen gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht (Verfahren 7B_96/2025).
1.3. Im Rahmen des eingangs erwähnten Rekursverfahrens hatte die Justizdirektion dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2025 zudem eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur Vernehmlassung von Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) vom 31. Januar 2025 inklusive Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 28. Januar 2025 Stellung zu nehmen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist oder bei Verzicht auf Vernehmlassung gälten die Sachverhaltsermittlungen als abgeschlossen und beginne die Behandlungsfrist von 60 Tagen für den Rekursentscheid zu laufen.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und rügte eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion insofern, als diese seinen Antrag, Rechtsanwalt B.________ zur Wahrung seiner Rechte einzusetzen, nicht behandle bzw. behandelt habe. Die Justizdirektion sei anzuweisen, hierüber einen Zwischenentscheid zu treffen bzw. ihm mit Zwischenentscheid Rechtsanwalt B.________ zur Wahrung seiner Rechte einzusetzen. Daneben ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, wobei ihm das Verwaltungsgericht Rechtsanwalt B.________ zu bestellen habe.
Mit Urteil vom 14. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ab. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_206/2025).
2.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_96/2025 und 7B_206/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1).
4.
Aus den - weitgehend querulatorischen - Beschwerden ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unrechtmässig einen Zwischenentscheid verweigert haben soll bzw. die angefochtenen Urteile vom 31. Januar 2025 und 14. Februar 2025 konkret gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen sollen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht annähernd mit der Streitsache auseinander. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Soweit der Beschwerdeführer nebenher "zur Wahrung seiner Rechte" im bundesgerichtlichen Verfahren die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ verlangt, bestand kein begründeter Anlass, ihm gestützt auf Art. 41 BGG einen Rechtsanwalt zu bestellen (zum Ganzen bereits: Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3, worauf verwiesen werden kann).
5.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_96/2025 und 7B_206/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, und dem Justizvollzug und Wiedereingliederung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler