Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1133/2023
Urteil vom 11. Juli 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Pfändungsbetrug; Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. April 2023
(SK 22 347).
Sachverhalt:
A.
A.a. Ab dem 20. August 2010 wurden A.________ in der Pfändungsgruppe www mehrere Zahlungsbefehle zugestellt. A.________ wickelte im Jahre 2010 den Zahlungsverkehr seiner Zahnarztpraxis über die Bank B.________ AG und die Bank C.________ ab. Diese Bankbeziehungen waren dem Betreibungsamt bekannt. Am 23. August 2010, wenige Tage nach Zustellung der Zahlungsbefehle, eröffneten die zu diesem Zeitpunkt 19- und 20-jährigen Töchter des Beschwerdeführers bei der Bank B.________ AG je ein Konto. Zwischen dem 26. August 2010 und dem 27. September 2010 flossen von den Konti von A.________ und seiner Ehefrau bei der Bank B.________ AG und dem Konto von A.________ bei der Bank C.________ total je Fr. 3'102'000.-- auf die Konti der Töchter. Ab dem 15. Oktober 2010 hatte A.________ eine neue Geschäftsbeziehung mit der Bank D.________ AG, über welche die Einnahmen der Zahnarztpraxis flossen. Das Geschäftskonto bei der Bank B.________ AG liess er eine Weile weiterlaufen, indem kleinere Einnahmen der Praxis darauf flossen. A.________ gab die Geschäftsbeziehung mit der Bank D.________ AG weder gegenüber den Steuerbehörden noch dem Betreibungsamt bekannt, sodass dieses nicht auf die hohen Einnahmen zugreifen konnte. Der Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. www fand am 27. Januar 2011 statt. Der Saldo des Kontos bei der Bank D.________ AG belief sich an diesem Tag auf Fr. 448'355.41. Im Frühling 2011 hatte A.________ von einer weiteren drohenden Pfändung Kenntnis und es kam daraufhin in der Pfändungsgruppe xxx zum Pfändungsvollzug. A.________ informierte das Betreibungsamt weder über die Vermögenswerte auf den Konti seiner Töchter noch über das Konto bei der Bank D.________ AG, das am Tag des Pfändungsvollzugs einen Saldo von Fr. 1'439'835.10 aufwies.
A.b. Im Verlauf eines weiteren Pfändungsvollzugsverfahrens erhielt das Betreibungsamt Bern-Mittelland Kenntnis von den Konti der Töchter bei der Bank B.________ AG und dem Konto von A.________ bei der Bank D.________ AG. Das Konto bei der Bank D.________ AG wurde am 10. April 2013 saldiert. Die daraufhin neu eröffneten Konti bei der Bank E.________ und Bank F.________ deklarierte A.________ ebenfalls nicht. Den Saldo von über Fr. 1,27 Mio. hat A.________ auf das dem Betreibungsamt Bern-Mittelland bekannte Konto bei der Bank B.________ AG fliessen lassen und umgehend Fr. 900'000.-- in bar bezogen. In der Folge wickelte er rund zwei Jahre den Zahlungsverkehr wieder über das Konto bei der Bank B.________ AG ab. Im April 2015 eröffnete er ein Geschäftskonto für die Zahnarztpraxis bei der Bank F.________. Daraufhin wurden mehrere Vermögenswerte, die A.________ und seiner Frau zuzurechnen waren, von den Konti der Töchter bei der Bank B.________ AG auf die Konti bei der Bank E.________ und der Bank F.________ transferiert. Das im Oktober 2015 bei der Bank G.________ AG eröffnete Konto lautete auf A.________ und es wurde innerhalb von wenigen Monaten Fr. 1 Mio. ausgehend vom Konto bei der Bank F.________ darauf transferiert. Die Überweisungen erfolgten auf Veranlassung von A.________. Die Konti bei der Bank F.________, der Bank E.________ und der Bank G.________ AG legte A.________ gegenüber dem Betreibungsamt Bern-Mittelland nicht offen. Im Jahre 2016 kam es in den Pfändungsgruppen Nr. yyy und Nr. zzz zur Zustellung von Zahlungsbefehlen und schliesslich zum Pfändungsvollzug.
Trotz Bemühungen des Betreibungsamtes kam es in den genannten Pfändungsgruppen zur Ausstellung von Verlustscheinen. Bei den Forderungen, die den Verlustscheinen zugrunde lagen, handelte es sich ausschliesslich um öffentlich-rechtliche Forderungen, zu deren Bezahlung sich A.________ nach eigenen Angaben grundsätzlich nicht verpflichtet sah. A.________ verweigerte jegliche Mitwirkung in den Pfändungsverfahren.
B.
Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 24. März 2022 wegen mehrfachem Pfändungsbetrug, begangen im Zeitraum vom 20. August 2010 bis 29. Mai 2012 und vom 19. Februar 2016 bis 29. August 2017, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
C.
Auf Berufung von A.________ und auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Bern A.________ am 14. April 2023 des mehrfachen Pfändungsbetrugs, begangen im Zeitraum vom 20. August 2010 bis 29. Mai 2012 und vom 19. Februar 2016 bis 29. August 2017, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Die Sache sei im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, es sei denn, das Bundesgericht könnte ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Der Begründung der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass er einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfach begangenen Pfändungsbetrugs erreichen will. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie festhalte, es könne unberücksichtigt bleiben, ob die Pfändungsankündigungen und Pfändungsurkunden mit Strafdrohung ihm tatsächlich zugestellt worden seien. Mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls entstehe noch kein Verfahrensverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Betreibungsamt. In ein Verfahrensverhältnis trete die betroffene Person erst ein, falls ein Fortsetzungsbegehren gestellt werde und dies der betroffenen Person mit der Pfändungsankündigung mitgeteilt werde.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den Betreibungen gehabt habe. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf die Akten und Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers, woraus hervorgehe, dass seine Ehefrau über die zahlreichen Betreibungsverfahren und später über das Strafverfahren stets im Bilde gewesen sei. Exemplarisch für ihre Beteiligung sei auf das "Pfändungsprotokoll Vollzug" vom 13. Januar 2015 zu verweisen, wonach seine Ehefrau bei der Pfändung anwesend gewesen sei. Das Ehepaar sei sich sehr nahe gestanden und habe zur fraglichen Zeit die Zahnarztpraxis gemeinsam betrieben, weswegen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Kenntnis der gegen ihn laufenden Betreibungsverfahren gehabt habe. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Zustellung der Pfändungsankündigungen erwägt die Vorinstanz, dies habe höchstens die Anfechtbarkeit zur Folge. Dementsprechend könne unberücksichtigt bleiben, ob die Pfändungsankündigungen tatsächlich zugestellt worden seien. In Bezug auf die Pfändungsurkunden stellt die Vorinstanz fest, diese seien dem Beschwerdeführer in den vier betroffenen Pfändungsgruppen per Einschreiben geschickt worden, wobei der Beschwerdeführer die Sendungen jeweils nicht abgeholt habe und sie retourniert worden seien. Die Pfändungsurkunden enthielten unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung einen Auszug aus dem Strafgesetzbuch, wobei insbesondere Art. 163 StGB jeweils abgedruckt gewesen sei.
In Anwendung der Zustellfiktion erachtet die Vorinstanz die Pfändungsurkunden allesamt als zugestellt. Dem Beschwerdeführer seien die Zahlungsbefehle in den betroffenen Pfändungsgruppen jeweils zugestellt worden. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer Kenntnis über die jeweils laufenden Betreibungsverfahren gehabt und habe mit der Zustellung einer Pfändungsurkunde rechnen müssen. So sei deswegen ein Verfahrensverhältnis entstanden, welches den Beschwerdeführer dazu verpflichtet habe, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Indem der Beschwerdeführer die Sendungen mit den betroffenen Pfändungsurkunden nicht entgegengenommen habe und diese jeweils auch nach Erhalt der Abholungseinladung nicht am Postschalter abgeholt habe, habe er sich nicht nach Treu und Glauben verhalten.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Die Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde im Sinne von Art. 114 SchKG erfolgt, da das Gesetz dafür keine Ausnahme vorsieht, nach Massgabe von Art. 34 Abs. 1 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, andernfalls das Betreibungsamt die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt (BGE 54 III 246 E. 1; Urteile 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen; 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.1.2; mit Hinweisen).
2.3.2. Verfügungen, die nicht abgeholt werden, gelten am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion; im Schuldbetreibungsrecht nach Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 138 III 225 E. 3.1; Urteil 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.4; 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.1.3; 5A_633/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.5). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; Urteile 6B_38/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.4; 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
2.3.3. Im Gebiet des Schuldbetreibungsrechts hat das Bundesgericht entschieden, dass der Schuldner allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls und des von ihm dagegen erhobenen Rechtsvorschlags noch nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung damit zusammenhängender Verfügungen rechnen muss. Die Zustellungsfiktion greift deshalb nicht für das erste Schriftstück, das dem Schuldner im Rahmen der Rechtsöffnung zugestellt werden soll (BGE 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; Urteile 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2; 5A_464/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn der Schuldner das Verfahren nicht mit einem Rechtsvorschlag unterbrochen hat. Ein Schuldner, der keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, muss grundsätzlich mit der Zustellung einer Verfügung rechnen (Urteil 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.4). Insbesondere ist die Zustellung der Pfändungsurkunde mit Zustellungsfiktion möglich (Urteile 5A_288/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.4.2; 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.2).
2.4. Hinsichtlich der Pfändungsankündigungen ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung der Vorschrift von Art. 90 SchKG, wonach die Pfändung dem Schuldner angekündigt werden soll, keinen Nichtigkeitsgrund bezüglich der Pfändung darstellt (Urteile 5A_163/2016 vom 24. Mai 2016 E. 2.1; 7B.80/2003 vom 1. Juli 2003 E. 3.4). Eine mangelhafte Pfändungsankündigung ist lediglich anfechtbar, und auch dies nur, sofern der Schuldner (oder sein Vertreter) dem Pfändungsakt nicht beiwohnte (BGE 115 III 41 E. 1; Urteile 5A_450/2018 vom 4. September 2018 E. 7.1; 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Strafgericht kann eine anfechtbare Betreibungshandlung nicht aufheben oder erfolglos vorgebrachte Anfechtungsgründe mit Wirkung für das Strafverfahren berücksichtigen (BGE 89 IV 77 E. I.1; Urteil 6S.84/2002 vom 10. Mai 2002 E. 3.1). Unter Berücksichtigung dessen sowie der nachfolgenden Erwägungen konnte die Vorinstanz, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, offen lassen, ob die Pfändungsankündigungen tatsächlich zugestellt worden sind und es erübrigt sich, auf die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Pfändungsvorladungen vorgebrachten Rügen, insbesondere der von ihm erhobenen Willkürrüge, einzugehen.
2.5. Der Beschwerdeführer hat in den vorliegend massgebenden Betreibungsverfahren keinen Rechtsvorschlag erhoben. Demnach musste er nach der dargelegten Rechtsprechung zum Schuldbetreibungsrecht ab den zugestellten Zahlungsbefehlen mit der Zustellung weiterer Verfügungen rechnen (vgl. Urteil 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.4). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von den Pfändungsverfahren. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Pfändungsurkunden in Anwendung der Zustellfiktion als zugestellt gelten, ist nicht zu beanstanden.
2.6. Im Zusammenhang mit der Zustellfiktion bringt der Beschwerdeführer zudem vor, ein ausdrücklicher Hinweis könne nicht fingiert werden. Mit der Zustellfiktion wird angenommen, dass der Adressat vom Inhalt der Gerichtsurkunde Kenntnis genommen hat, wobei unbeachtlich ist, ob er dies tatsächlich auch getan hat (vgl. Urteil 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3). Weswegen sich die Fiktion nicht auf den gesamten Inhalt der Pfändungsurkunde, insbesondere auch auf den darin aufgeführten Art. 163 StGB beziehen sollte, erschliesst sich nicht. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 163 StGB. Er bringt vor, eine objektive Strafbarkeitsbedingung sei nicht erfüllt und die ihm vorgeworfene Tathandlung erfülle nicht den Straftatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
3.2.
3.2.1. Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB ("betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug") wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1; 140 IV 155 E. 3.3.2; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1).
Als beiseite geschafft werden Vermögenswerte angesehen, die für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind (vgl. BGE 107 IV 175 E. 1b; Urteil 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 2.6). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so, wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2.a; Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1). Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (Urteile 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2.2. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein (Urteile 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.2; 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ob eine gültige objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt, wird mittels vorfrageweiser Prüfung durch den Strafrichter ermittelt (BGE 89 IV 77 E. I.1). Der Verlustschein ist nur strafrechtlich relevante objektive Strafbarkeitsbedingung, wenn er nach den Bestimmungen des SchKG gültig, d.h. weder nichtig noch (erfolgreich) anfechtbar ist (BGE 89 IV 77 E. I.1).
3.2.3. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sieht vor, dass der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (mit Hinweis auf Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB ). Gemäss Art. 91 Abs. 6 SchKG macht das Betreibungsamt die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam. Die generalpräventive Strafdrohung dient in erster Linie dem Gläubigerschutz (BGE 141 III 527 E. 3.5). Die Auskunftspflicht ist umfassend. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt ist (Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.3; 6B_61/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (BGE 135 III 663 E. 3.2.1; Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_61/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die insgesamt Fr. 6 Mio. auf den Konti seiner Töchter, an denen er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, dem Betreibungsamt angeben müssen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Zahlungsbefehlen und den Vermögensverschiebungen, der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers in einem gewissen Zeitraum auf die Konti seiner Töchter, die fehlende Anlage der Gelder, dem Alter seiner Töchter, sowie dem Umstand, dass seine Töchter die Gelder nicht angetastet haben und nichts gegen die Pfändung vorgenommen haben, sei davon auszugehen, dass das Geld dem Beschwerdeführer gehört habe. Die Vermögenswerte des Beschwerdeführers seien auf andere, vom Betreibungsamt nicht entdeckte Konti verschoben worden, wo sie in ihrem Wert erhalten blieben, bzw. sich aufgrund der Zinsen gar vermehrten. Das Beiseiteschaffen sei bei allen der angeklagten Geldtransfers ohne Weiteres gegeben. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht bloss geschwiegen. Der Beschwerdeführer habe sein Vermögen aktiv auf dem Betreibungsamt unbekannte Konten, die teilweise auf die Töchter lauteten oder sich im Ausland befanden, verschoben und es so beiseite geschafft. Dadurch habe er dieses Vermögen verheimlicht. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers habe das Betreibungsamt umfangreiche Pfändungsbemühungen betrieben und die ursprünglich versteckten Vermögenswerte erst nach und nach entdeckt. Durch die Manipulationen des Beschwerdeführers habe es die Vermögenswerte vor Ausstellung der Verlustscheine trotz aktiven Nachforschungen nicht finden können. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe unmittelbar dazu geführt, dass die Forderungen der Gläubiger nicht gedeckt werden konnten. Der Zugriff der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat sei somit nicht nur verzögert, sondern auch erschwert worden.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vorgesehene Hinweis auf die Straffolge von Art. 163 StGB sei eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Hinweis auf Art. 163 StGB in der Pfändungsurkunde sei lediglich auf der zweiten bzw. letzten Seite enthalten gewesen und sei zusammen mit dem Text weiterer Bestimmungen erfolgt. Angesichts der Form und des Inhalts der Strafdrohung sei darin kein ausdrücklicher Hinweis zu erkennen. In den Pfändungsurkunden wird der Wortlaut von Art. 163 StGB aufgeführt. Die Strafbarkeit nach Art. 163 StGB wurde weder lediglich erwähnt noch wurde nur unbestimmt auf die in Art. 163 StGB vorgesehene Strafe verwiesen (vgl. BGE 105 IV 248 E. 1 zum Erfordernis der ausdrücklichen Strafandrohung im Zusammenhang mit Art. 292 StGB). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers genügt ein wie von ihm beschriebener Hinweis dem Erfordernis, ausdrücklich auf die Straffolgen aufmerksam gemacht zu werden.
3.4.2. Ferner bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, die gemäss Art. 163 StGB verpönten Handlungen würden Vorkehrungen im Hinblick auf eine bevorstehende bzw. während einer laufenden Pfändung betreffen. Eine Strafandrohung im Hinblick auf vergangenes Verhalten sei widersinnig. Art. 163 StGB erfasst auch die Vermögensverminderung, die schon vor der Eröffnung des Betreibungs- oder Konkursverfahrens im Hinblick auf die zu erwartende Zwangsverwertung vorgenommen wird (BGE 93 IV 90 E. 1; 89 IV 77 E. II.1; Urteil 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 2.6; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 64 zu Art. 163 StGB). Insofern ist der Zeitraum, in dem Tathandlungen nach Art. 163 StGB begangen werden können, nicht abhängig vom Zeitpunkt des Hinweises auf die Straffolgen. Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Hinweis auf die Straffolgen in der Pfändungsankündigung enthalten ist, sofern das Betreibungsamt die betroffene Person auf die Straffolgen hingewiesen hat (Urteile 6B_316/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.3; 6S.17/1999 vom 4. März 1999 E. 3.e). Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
3.4.3. Nach den vorhergehenden Erwägungen kann offenbleiben, ob es sich beim Hinweis auf die Straffolgen um eine objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB handelt, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (bejahend Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG, BBl 1991 III 1, S. 75; NINO SIEVI, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 91 SchKG; den Hinweis auf die Straffolgen als Gültigkeitserfordernis der Pfändung und nicht als objektive Strafbarkeitsbedingung bezeichnend NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor. Art. 163-171 bis StGB ; keine Auseinandersetzung mit dem Hinweis auf die Straffolgen im Zusammenhang mit der objektiven Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB vgl. anstatt vieler TRECHSEL/OGG, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 163 N. 11). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Art. 163 StGB bisher nicht dazu geäussert, ob der Hinweis auf die Straffolgen objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB ist (vgl. BGE 105 IV 325 E. 2.c zu Art. 169 StGB; Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4.2 zu Art. 324 StGB) und unter Berücksichtigung der als zugestellt geltenden Pfändungsurkunde mit dem darin enthaltenen Hinweis auf Art. 163 StGB erübrigt es sich vorliegend, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
3.5.
3.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an den Tatbestandselementen des Beiseiteschaffens und des Verheimlichens. Er sei an keinem Pfändungsvollzug anwesend gewesen und es liege kein von ihm unterschriebenes Pfändungsprotokoll vor. Durch Kontoeröffnungen und Überweisungen habe er sich nicht strafbar gemacht, da er nicht zusätzlich teilweise Angaben zu Vermögensgegenständen und Forderungen gemacht habe, die beim Beamten eine falsche Vorstellung erweckt hätten. Ein "Beiseiteschaffen" liege nur vor, wenn anschliessend auch etwas verheimlicht werde.
3.5.2. Mit den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Vermögensverschiebungen auf die Konti seiner Töchter sowie von ihm neu eröffneten Konti entzog der Beschwerdeführer die Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger und schaffte sie somit beiseite im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB. Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers ist auf BGE 102 IV 172 E. 2 zu verweisen, dem die Verweigerung jeder Auskunft des Schuldners im Konkursverfahren über seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere dem Verschweigen der bei einer Bank deponierten Wertschriften, die er daraufhin in seiner Wohnung versteckte, zugrunde lag. In der Verweigerung jeglicher Auskunft vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände erkannte das Bundesgericht ein Verheimlichen mit betrügerischem Charakter. Vorliegend nahm der Beschwerdeführer infolge der Zahlungsbefehle zahlreiche Kontoeröffnungen und Vermögensverschiebungen vor. Nicht ersichtlich und vorgebracht ist, dass diese Transaktionen etwas anderes als den Entzug des Vermögens vom Zugriff der Gläubiger bezweckten. Insbesondere minderte er dem Anschein nach sein Vermögen, indem er eine beträchtliche Summe seinen Töchtern überwies. Diesbezüglich hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass nicht von einem Erbvorbezug auszugehen ist. Durch die vorgenommenen Kontoeröffnungen und Vermögensverschiebungen entzog der Beschwerdeführer Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger. Vor dem Hintergrund der dargelegten Vorkehrungen ist die Auskunftsverweigerung des Beschwerdeführers im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht lediglich als blosses Schweigen zu werten, sondern im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als ein Verheimlichen mit betrügerischem Charakter zu qualifizieren. Mit seinem Vorgehen erweckte der Beschwerdeführer den falschen Anschein eines verminderten Vermögens und die Vorinstanz ging zurecht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Vermögen beiseite geschafft und verheimlicht hat. Die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi