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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_895/2023  
 
 
Urteil vom 11. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Dähler-Engel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. D.B.________, 
2. E.B.________, 
3. F.B.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karin Looser Hürsch, 
 
Gegenstand 
elterliche Sorge, persönlicher Verkehr, Unterhalt, etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2023 (ZBR.2023.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.B.________ (geb. 1974) und A.________ (geb. 1969) sind die nicht verheirateten Eltern von D.B.________ (geb. 2013), E.B.________ (geb. 2014) und F.B.________ (geb. 2018). Sie trennten sich am 6. Februar 2019. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 19. August 2019 ersuchte C.B.________ das Bezirksgericht Kreuzlingen im Namen der drei Kinder um Zusprechung von Kinderunterhalt und um Regelung der Kontakte zu A.________. Sie stellte ausserdem ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Mit Eingabe vom 7. November 2019 beantragte A.________ seinerseits die Festlegung eines Besuchsrechts.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 10. Juli 2020 stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts die Kinder einstweilen unter die alleinige Obhut von C.B.________, verzichtete auf eine Besuchsrechtsregelung und ordnete eine sozialpädagogische Familienbetreuung sowie eine Besuchsrechtsbeistandschaft an. A.________ wurde die Weisung erteilt, die von ihm bereits begonnene Beratung/Therapie fortzuführen. Die Familienwohnung sprach der Einzelrichter bis Ende September 2020 C.B.________ zu und legte die Unterhaltsbeiträge für die Kinder fest. Die dagegen von C.B.________ im Namen der Kinder erhobene Berufung erachtete das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 teilweise als begründet und legte den Unterhalt mit Wirkung ab Oktober 2020 neu fest. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.  
 
B.c. Ein vom Einzelrichter beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) in U.________ in Auftrag gegebenes Erziehungsfähigkeitsgutachten erstattete dieser am 31. März 2022.  
 
B.d. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 stellte der Einzelrichter die Kinder D.B.________, E.B.________ und F.B.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien bzw. beliess sie unter dieser, wobei er die elterliche Sorge von A.________ in medizinischer und schulischer Hinsicht in dem Sinn einschränkte, dass Entscheide in diesen Bereichen bei fehlender Einigung in die alleinige Kompetenz von C.B.________ fallen. Weiter stellte er die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter, legte den Wohnsitz bei der Mutter fest und regelte das Besuchsrecht an den Wochenenden sowie in den Ferien. Die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen errichtete Beistandschaft wurde bestätigt und die der Beistandsperson auferlegten Aufgaben und Befugnisse angepasst. Der Einzelrichter erteilte den Parteien zudem - teilweise je einzeln, teilweise gemeinsam - Weisungen und regelte den Unterhalt für jedes Kind, die Beteiligung an ausserordentlichen Kosten sowie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Die Verfahrenskosten auferlegte er den Parteien je hälftig.  
 
B.e. In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ und der Anschlussberufung von C.B.________ (Dispositiv-Ziffer 1) änderte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. September 2023 (eröffnet am 25. Oktober 2023) den Entscheid des Bezirksgerichts dahingehend ab, dass es die A.________ erteilte Weisung, die von ihm bereits begonnene Beratung/Therapie bei der G.________ fortzusetzen, bis Ende 2024 befristete (Dispositiv-Ziffer 2). Es verpflichtete diesen zudem, C.B.________ monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Für die Zeit ab Rechtskraft bis 31. Mai 2024 für D.B.________ Fr. 1'115.--, für E.B.________ Fr. 930.-- und für F.B.________ Fr. 1'000.--, für die Zeit ab 1. Juni 2024 bis 31. Januar 2028 für D.B.________ Fr. 970.--, für E.B.________ Fr. 1'040.-- und für F.B.________ Fr. 1'020.--, für die Zeit ab 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2030 für D.B.________ Fr. 895.--, für E.B.________ Fr. 925.-- und für F.B.________ Fr 1'180.-- sowie für die Zeit ab 1. August 2030 für D.B.________ und E.B.________ je Fr. 865.-- und für F.B.________ Fr. 915.-- (Dispositiv-Ziffer 3.1). Zusätzlich zu diesen Beiträgen wurde A.________ verpflichtet, an C.B.________ die weiteren Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von D.B.________ zur Hälfte zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3.2). Das Obergericht hielt die Bemessungsgrundlagen fest, auf denen diese beruhen (Dispositiv-Ziffer 4) und bestätigte im Übrigen den Entscheid des Bezirksgerichts (Dispositiv-Ziffer 5). Die Verfahrensgebühr für das obergerichtliche Verfahren (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Kosten der Kindesvertreterin (Dispositiv-Ziffer 10) auferlegte es den Parteien je hälftig. Parteientschädigungen sprach es keine zu (Dispositiv-Ziffer 7).  
 
C.  
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde vom 23. November 2023 ans Bundesgericht. Er beantragt, die Einkommens- und Bedarfsberechnung der Mutter mit Blick auf die fehlenden allfälligen Prämienverbilligungen in den Phasen 1 (ab Rechtskraft des angefochtenen Urteils bis 31. Mai 2024), 2 (1. Juni 2024 bis 31. Januar 2028) und 3 (1. Februar 2028 bis 31. Juli 2030) zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Zudem trägt er vor, das hypothetische Einkommen des Vaters von Fr. 6'400.-- enthalte Spesenentschädigungen von Fr. 700.--; die Kumulierung von Spesen verstosse gegen geltendes Recht und sei deutlich zu hoch bemessen; die Pauschalspesen in Höhe von Fr. 200.-- seien dem Einkommen nicht anzurechnen. Sodann stellt er folgende weiteren Anträge: Das Urteil sei mit der Festlegung allfällig korrigierter Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 19. August 2019 bis zum 31. Mai 2024 zu ergänzen. Eventualiter sei er zu berechtigen, ab dem 15. August 2022 (Einschulung des jüngsten Kindes) bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts sei aufzuheben und es sei ihm jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Montagmorgen ein Besuchsrecht bezüglich der gemeinsamen Kinder einzuräumen. Eventualiter sei das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende "am Sonntag von 17:00 auf So. 18:00 gerichtsüblich festzulegen". Die Einschränkung der elterlichen Sorge in schulischen und medizinischen Bereichen im Nichteinigungsfall sei "aufzuheben oder klar zu trennen". Das damit verbundene Verbot unter Ziffer 5 des bezirksgerichtlichen Entscheids sei aufzuheben. Die Weisungen seien neu zu fassen und gegebenenfalls zu ergänzen bezüglich der Übergabe der Pässe oder Identitätskarten "und/oder Niederlassungsbewilligung (C) " an den andern Elternteil, der Verpflichtung der Parteien, in Gegenwart der Kinder nicht über finanzielle oder andere Erwachsenenbelange zu sprechen, der alleinigen Verantwortung des betreuenden Elternteils während der Betreuungszeiten, der Verpflichtung der Eltern, den Kindern medizinische Hilfsmittel mitzugeben, und der Verpflichtung der Mutter, den Vater unverzüglich über betreuungsrelevante schulische und medizinische Belange der Kinder zu informieren. Die Kosten des Gutachtens des KJPD sowie des Familieninterventionszentrums (FamiZ) seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer sodann die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung, "sofern ein neuer Rechtsbeistand festgelegt ist". 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indessen keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über verschiedene Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Unterhalt) entschieden hat. Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zulässig.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde ein Begehren enthalten. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2). Für die Auslegung der Rechtsbegehren ist allerdings die Begründung der Beschwerde heranzuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3). Auf nicht bezifferte Anträge tritt das Bundesgericht deshalb ausnahmsweise ein, sofern sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 134 III 235 E. 2; Urteil 5A_841/2017 vom 18. Dezember 2018 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 145 III 109).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Überprüfung und allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge im Zusammenhang mit allfälligen Prämienverbilligungen der Mutter und seinen Spesenentschädigungen. Bezifferte Anträge zur Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge in den einzelnen Phasen stellt er nicht. Die Rechtsbegehren sind damit formell mangelhaft. Auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid erschliesst sich die Höhe der beantragten Unterhaltsbeiträge nicht ohne Weiteres: Die Vorinstanz hat bei der Beschwerdegegnerin keine Prämienverbilligungen berücksichtigt u nd beim Beschwerdeführer festgehalten, es bleibe bei einem (durchgehenden) Nettoeinkommen von Fr. 6'400.-- (Fr. 5'700.-- bei einer Anstellung von 100% bei der H.________ GmbH sowie Fr. 500.-- aufgerechnete Reisezeitpauschale und Fr. 200.-- Pauschalspesen). Der Beschwerdeführer führt zu den Prämienverbilligungen aus, im Urteil vom 3. Januar 2023 habe das Bezirksgericht eine Gutschrift von Fr. 239.-- berücksichtigt. Ob die Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung nicht beantragt habe oder ein offensichtlicher Fehler vorliege, könne er nicht beurteilen. Der Beschwerdegegnerin seien die Gutschriften weiterhin anzurechnen. Bezüglich der Spesen trägt er unter dem Titel "Beschwerdegegenstände/Begehren" vor, sein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'400.-- enthalte Spesenentschädigungen von Fr. 700.--; die Kumulierung von Spesen verstosse gegen geltendes Recht und sei deutlich zu hoch bemessen; die Pauschalspesen in Höhe von Fr. 200.-- seien dem Einkommen nicht anzurechnen. Weiter führt er aus, die gleichzeitige Abrechnung nach effektiver Methode und die zusätzliche Abrechnung von Pauschalspesen unter Fr. 50.-- bzw. Fr. 100.-- sei nach seinem Kenntnisstand unzulässig. Er habe deshalb nach der effektiven Methode mit Belegen abgerechnet. Kleinbeträge sowie die Reisezeitpauschalen in Höhe von Fr. 40.-- seien somit nicht mit weiteren Pauschalspesen kumulierbar. Das Bezirksgericht habe ihm im Entscheid vom 10. Juli 2020 ein hypothetisches Netto-Einkommen von Fr. 6'000.-- angerechnet. Im angefochtenen Entscheid habe das Obergericht sein hypothetisches Einkommen ohne Prüfung der Spesen auf Fr. 6'500.-- netto pro Monat für ein Pensum von 100% angehoben. Das Obergericht habe offensichtlich auch Brutto- und Nettobezüge verwechselt und ihm ein 120%-Pensum angerechnet. Die Reisezeiten seien in den letzten Jahren auch wesentlich effizienter gestaltet worden und würden nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen, da er sich grösstenteils in Deutschland aufhalte. Aufgrund der Begehren und der Begründung bleibt damit letztlich unklar, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spesen einzig die Pauschalspesen von Fr. 200.-- nicht berücksichtigt wissen will oder ob er eine darüber hinausgehende Reduktion der im Rahmen des Nettoeinkommens insgesamt berücksichtigten Spesen von Fr. 700.-- verlangt. Hinzu kommt, dass für die Phasen 1 bis 3 gleichzeitig die Prämienverbilligungen der Beschwerdegegnerin und damit mehr als nur ein Bemessungsfaktor streitig ist und zudem für sämtliche Phasen erst eine Berechnung mit mehreren Schritten den ziffernmässig zuzusprechenden Unterhalt ergäbe (vgl. Urteil 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch unter Berücksichtigung der Begründung fehlt es damit an einer Bezifferung der Anträge, weshalb auf die Begehren betreffend Anpassung und Ergänzung der Unterhaltsregelung nicht einzutreten ist.  
Die erforderliche Bezifferung fehlt auch beim Eventualbegehren, ab dem 15. August 2022 bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der Begründung, in welcher der Beschwerdeführer Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungsauflösung im Jahr 2020 aufführt, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, in welcher Höhe er eine Anrechnung ab dem 15. August 2022 geleisteter Unterhaltsbeiträge verlangt. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt erstmals vor Bundesgericht, die Weisungen seien zu ergänzen um eine Verpflichtung der Eltern, den Kindern medizinische Hilfsmittel mitzugeben, und eine Verpflichtung der Mutter, den Vater unverzüglich über betreuungsrelevante schulische und medizinische Belange der Kinder zu informieren. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG). Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Weisung, wonach die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, ihm auf Verlangen die Pässe oder Identitätskarten für die Besuchswochenenden bzw. Ferien mitzugeben, sei um die Niederlassungsbewilligung (C) zu erweitern. Auch dieses vor Bundesgericht erstmals gestellte Begehren ist gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Anfechtungsgegenstand bildet einzig das Urteil des Obergerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer eine Aufhebung und Anpassung des Urteils des Bezirksgerichts beantragt, ist davon auszugehen, dass sein Antrag auf Aufhebung und entsprechende inhaltliche Anpassung des Urteils des Obergerichts abzielt.  
 
1.4.2. Unter dem Titel "Beschwerdegegenstände/Begehren" führt der Beschwerdeführer auch aus, der Sachverhalt in E. 12.2.2, wonach die kieferorthopädische Behandlung (Zahnspange D.B.________) in der Schweiz stattfinde, sei unrichtig. Trotz ihrer systematischen Stellung ist diese Aussage zu einem Sachverhalt nicht als Begehren aufzufassen. Soweit es sich um ein Begehren handeln sollte, würde es erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren gestellt und wäre deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweis). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Auf eine unzureichend begründete Beschwerde wird nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3, je mit Hinweis).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kommt in Kinderbelangen die Untersuchungsmaxime nicht zum Tragen, weil für das bundesgerichtliche Verfahren nicht die ZPO, sondern das BGG zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 5F_24/2024 vom 14. August 2024 E. 2).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine solchen mehr vorgetragen werden konnten (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Soweit es sich bei den vom Beschwerdeführer neu beantragten Beweismitteln nicht ohnehin um unzulässige echte Noven handelt, legt er nicht dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu deren Vorbringen geben soll. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen. Um ein unzulässiges echtes Novum handelt es sich auch beim Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihn am 21. November 2023 informiert, sie sei in der folgenden Woche abwesend und die Kinder verblieben einfach bis am 28. November 2023 bei ihm. Das Gleiche gilt für seine Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2023, ob er ihr einen Betrag von Euro 20'000.-- geben könne.  
 
3.  
Umstritten ist die Einschränkung der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers in schulischer und medizinischer Hinsicht. 
 
3.1. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz, von dem nur dann abgewichen werden soll, wenn das Kindeswohl es gebietet (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4), die namentlich in Betracht fällt, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 197 E. 3.5). Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 150 III 97 E. 4.4; 141 III 472 E. 4.7).  
Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden wie denjenigen über die elterliche Sorge schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Gutachter habe anlässlich der Schlussverhandlung vor der ersten Instanz vom 30. September 2022 zu Recht festgehalten, dass schon relativ viel Zeit seit dem Abschluss des Gutachtens vergangen sei. Nach ihm sei die Kommunikation das grosse Problem zwischen den Parteien, trotzdem hätten sich die Besuche eingespielt. Die Kinderanwältin habe ausgeführt, dass sie und die Beiständin den Beschwerdeführer in der Kommunikation als den schwierigeren und weniger absprachfähigen Part erlebt hätten. Die Beschwerdegegnerin werde aktuell von der Kinderanwältin und der Beiständin nicht als beratungsresistent bezeichnet (so wie es der Gutachter noch getan habe). Die Besuche funktionierten nun offenbar besser, weil auch die Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin besser geworden sei. Hingegen sei die Kommunikation zwischen den Parteien nach wie vor erschwert, vor allem bezüglich Schule und medizinischen Sachverhalten. Zwar sei es - wie der Gutachter ausgeführt habe - wichtig, dass darin auch der Beschwerdeführer eingebunden sei. Doch sei das Wohl der Kinder gefährdet, wenn aufgrund der schwierigen Kommunikation medizinische Behandlungen nicht erfolgten oder nicht rechtzeitig Rückmeldungen beziehungsweise Antworten an die Schule gemacht werden könnten. Gerade in diesen Bereichen sei ein zügiges und geschlossenes Auftreten gegen aussen wichtig. Könnten sich die Eltern hier nicht einigen, müssten Entscheide zum Wohl der Kinder in die alleinige Kompetenz der Beschwerdegegnerin fallen. Diese habe dabei aber auch die Argumente des Beschwerdeführers zu hören und in ihren Entscheid miteinzubeziehen. Mit der Einschränkung auf den Nichteinigungsfall sei denn auch gewährleistet, dass vor einer allfälligen Nichteinigung der Beschwerdeführer gleichermassen wie die Beschwerdegegnerin an der Entscheidfindung bei wichtigen Fragestellungen beteiligt ist, vorbehältlich solcher, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der täglichen Obhut alleine zu fällen hat.  
 
3.3. Mit seinen Vorbringen zu den Kontakten zwischen der Kindesvertretung bzw. der Gutachterin und der Schule und zur Einflussnahme der Mutter auf die Schulleitung ergänzt der Beschwerdeführer den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in verschiedener Hinsicht, ohne darzutun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein oder auf einer anderen Bundesrechtsverletzung beruhen soll. Das Gleiche gilt für seine Vorbringen im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung von D.B.________ und dem bei ihr festgestellten Nissenbefall. Es ist daher auf die entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen und der Beurteilung der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. vorne E. 2.2). Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts das Recht unrichtig angewendet haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. vorne E. 2.1). Soweit er auf die Empfehlungen des Gutachtens verweist, setzt er sich insbesondere nicht mit der Erwägung auseinander, wonach seit Abschluss des Gutachtens schon relativ viel Zeit vergangen ist. Ebenso geht er nicht auf die Erwägungen ein, wonach das Wohl der Kinder gefährdet ist, wenn aufgrund der schwierigen Kommunikation medizinische Behandlungen oder rechtzeitige Rückmeldungen an die Schule nicht erfolgen, und die lediglich für den Fall der fehlenden Einigung vorgesehene Einschränkung gewährleistet, dass er zuvor gleich wie die Mutter an der Entscheidfindung bei wichtigen Fragestellungen beteiligt ist. Auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts besteht kein Grund, in das der Vorinstanz zustehende Ermessen einzugreifen (vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
4.  
Umstritten ist weiter das Besuchsrecht des Beschwerdeführers. 
 
4.1. Das minderjährige Kind und die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau einer lebendigen Beziehung zwischen Eltern und Kindern zu ermöglichen. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts bildet das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2). Das Kindeswohl ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff, den es bezogen auf den Einzelfall zu konkretisieren gilt, was neben einer Analyse des konkreten Sachverhalts auch eine Vielzahl von Wertentscheidungen beinhaltet. Während die Konkretisierung bezüglich des Einzelfalls in erster Linie eine Sachverhaltsfrage ist, welche das Bundesgericht grundsätzlich nicht überprüfen kann (vgl. E. 2.2), handelt es sich bezüglich der Werte, auf die das Kindeswohl auszurichten ist, um eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht frei prüft. Dem Sachgericht kommt allerdings bei der Regelung und der Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten ein weites Ermessen zu (Urteil 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hielt fest, die erste Instanz habe das Besuchsrecht primär aufgrund der Anträge der Parteien von Freitagabend bis Sonntagabend festgelegt. Nach den Erwägungen der ersten Instanz rechtfertige es sich angesichts des Alters des jüngsten Kindes von erst vier Jahren, dass die Kinder am Sonntagabend jeweils bereits um 17 Uhr, und nicht erst um 18 Uhr, zurückgebracht würden. Die erste Instanz habe weiter ausgeführt, am Freitagabend erscheine es sinnvoll, dass der Vater die Kinder um 18 Uhr abholen könne. Die Vorinstanz erwog, ein Besuchsrecht von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen - wie dies vom Beschwerdeführer beantragt werde - würde sehr viel mehr Organisation und Kommunikation voraussetzen. Zutreffend sei, dass mit der Rückgabe der Kinder am Sonntagabend bereits um 17 Uhr und nicht erst um 18 Uhr ein (leicht) von der Praxis abweichendes Besuchsrecht angeordnet worden sei. Dies lasse den Kindern aber mehr Zeit, sich am neuen Ort wieder "einzuleben" und zur Ruhe zu kommen. Insbesondere aufgrund der noch nicht entspannten Lage zwischen den Eltern, der teilweise noch schwierigen Kommunikation zwischen ihnen und des Alters namentlich des jüngsten Kindes dränge sich eine Ausweitung des Besuchsrechts (insbesondere auch bis Montagmorgen) und ein Abweichen von der begründeten Festlegung durch die erste Instanz zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht auf.  
 
4.3. Mit seinen Vorbringen zu den aktuellen Übergabezeiten, zur Übergabe der Sportausrüstungen, zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs und zur Wechselkleidung ergänzt der Beschwerdeführer wiederum in verschiedener Hinsicht den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne darzutun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts offensichtlich unrichtig sein oder auf einer anderen Bundesrechtsverletzung beruhen soll. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht einzugehen und der rechtlichen Beurteilung ist der sich aus dem angefochtenen Entscheid ergebende Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. vorne E. 2.2). Inwiefern der angefochtene Entscheid - wie der Beschwerdeführer vorbringt - widersprüchlich sein soll, weil die Übergabe am Freitagabend um 18 Uhr, am Sonntagabend dagegen um 17 Uhr erfolgt, erschliesst sich nicht. So unterscheidet sich die Ausgangslage an den beiden Tagen auch mit Blick auf die erforderliche Ruhe der Kinder insbesondere dadurch, dass am Freitagabend das Wochenende beginnt, während auf den Sonntagabend der Schulbeginn am Montag folgt. Es trifft sodann zwar zu, dass das jüngste Kind der Parteien im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht mehr vier, sondern rund fünfeinhalb Jahre alt war. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessensentscheids über die Ausgestaltung des Besuchsrechts das im Zeitpunkt ihres Entscheids immer noch tiefe Alter des jüngsten Kinds berücksichtigen durfte. Ein Grund, in das der Vorinstanz zustehende Ermessen einzugreifen, besteht nicht (vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Da sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtskonform erweist, kann auch offen gelassen werden, wie das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei "das Besuchsrecht jedes 2. Wochenende am Sonntag von 17:00 auf So. 18:00 gerichtsüblich festzulegen", zu verstehen ist.  
 
 
5.  
Strittig sind sodann die den Parteien erteilten Weisungen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht unzulässige neue Begehren stellt (vgl. vorne E. 1.3), bleibt Folgendes festzuhalten: 
 
5.1. Die Kindesschutzbehörde bzw. bei einer Klage auf Leistung des Unterhalts das zuständige Gericht (Art. 298b Abs. 3 ZGB) trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht kann den Eltern insbesondere bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen (Art. 307 Abs. 3 ZGB).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Bezüglich des Verbots, die Kinder ohne vorherige Absprache mit den Lehrpersonen auf dem Schulareal zu treffen oder Anschläge oder Publikationen aller Art (Plakate, Fotos, Flyer, etc.) mit einem Bezug zu den Kindern anzubringen, erwog die Vorinstanz, dieses sei sachgerecht, nachdem der Beschwerdeführer an der Schule erschienen sei und Mitteilungen an die Kinder an einen Elektrokasten angebracht habe. Massgeblich sei hier vorab die Perspektive der Kinder. Für diese sei ein solches Verhalten unangenehm. Im Übrigen seien Schulbesuche auch mit der vorliegenden Weisung nicht ausgeschlossen, seien diese doch nach Absprache mit den Lehrpersonen möglich. Ferner sei mit der Kindesvertreterin davon auszugehen, dass unangemeldete Besuche in der Schule für die Schule in der Regel eine Belastung darstellten und daher unterlassen werden sollten, was grundsätzlich für alle Eltern gelte.  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hole E.B.________ jeweils am Freitag direkt bei der Turnhalle der Schule vom Sport ab. Dieser Sachverhalt werde auch nicht mit den Lehrpersonen jeweils besprochen, sondern sei Teil der Übergabevereinbarung. Das in den Weisungen an den Vater gerichtete Verbot, sich auf dem Schulgelände aufzuhalten, sei somit widersprüchlich und willkürlich. Es gebe der Mutter die Möglichkeit, mit Hilfe der Weisungen Strafanzeigen zu stellen. Mit diesen Vorbringen ergänzt der Beschwerdeführer einmal mehr den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts offensichtlich unrichtig sein oder auf einer anderen Bundesrechtsverletzung beruhen soll (vgl. vorne E. 2.2). Mit der blossen Behauptung, die Weisung sei widersprüchlich und willkürlich, zeigt der Beschwerdeführer zudem keine Bundesrechtswidrigkeit auf. Insbesondere ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - E.B.________ am Freitag bei der Turnhalle abholt, kein innerer Widerspruch der an ihn gerichteten Weisung.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, im Nachhinein scheine klar, dass er am 22. September 2022 gegenüber der Beiständin einen falschen Satz gesagt habe und hierdurch Einschränkungen und Weisungen willkürlich festgelegt worden seien. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Kindesvertretung den Beschreibungen und Übertreibungen der Mutter ohne Weiteres geglaubt habe. Im Gegensatz hierzu hätten die Gutachter direkten Kontakt mit den Eltern, Kindern, Lehrpersonen und anderen Fachstellen gehabt. Welche Weisungen deshalb inwiefern bundesrechtswidrig sein sollen, ergibt sich aus diesen Vorbringen nicht (vgl. vorne E. 2.1). Darauf ist nicht weiter einzutreten.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer beantragt sodann teilweise, die Weisungen seien abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid bzw. vom mit dem vorinstanzlichen Entscheid bestätigten erstinstanzlichen Entscheid zu formulieren. Er begründet diese Begehren jedoch nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.1).  
 
6.  
Strittig ist schliesslich die Aufteilung der Kosten des FamiZ und des Gutachtens des KJPD. 
 
6.1. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen der ersten Instanz verwiesen. Nach diesen Erwägungen seien die Eltern von alleine nicht in der Lage, die mit der Trennung verbundenen Probleme und Konflikte zu lösen und selbst dafür zu sorgen, dass die gemeinsamen Kinder innert nützlicher Frist wieder Kontakt zu ihrem Vater erhalten. Die erste Instanz habe aus diesem Grund nebst der alleinigen Obhut für die Beschwerdegegnerin eine sozialpädagogische Familienbegleitung verfügt. Mit dieser sei I.________, FamiZ, beauftragt worden. Zudem sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet worden. Mit Schreiben vom 30. März 2021 habe die Erstinstanz gegenüber den Parteien festgehalten, dass sämtliche Kinderbelange hoch strittig seien und weder die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung noch die Einsetzung einer Beistandsperson eine Verbesserung der Situation bewirkt hätten. Es sei zwischen den Eltern absolut keine Kommunikation und Kooperation möglich. Die Vorinstanz erwog, wenn man sich dieser Problematik zwischen den Parteien gewahr werde, sei eine hälftige Verteilung der Kosten für den entsprechenden Aufwand auch unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Parteien gerechtfertigt. Es liege keine Einseitigkeit vor, welche die hälftige Aufteilung der gesamten Kosten ausschliessen würde. Demnach sei der angefochtene Entscheid zu bestätigen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im gesamten aufwändigen Verfahren sei es lediglich darum gegangen, die elterliche Sorge für E.B.________ und F.B.________ (gleich wie bei D.B.________) festzulegen und ein vierzehntägiges Besuchsrecht für den Vater aufzubauen. Vordergründig habe die Mutter zwar angegeben, dass sie ein Interesse an den Kontakten habe. Im Hintergrund habe sie jedoch ganz bewusst versucht, dies zu verhindern. Die Ergebnisse des Gutachtens des KJPD hätten lediglich die ersten Eindrücke aus den Berichten des FamiZ und die fehlende Bindungstoleranz der Mutter bestätigt. Im Berufungsverfahren habe die Mutter angegeben, seit der Erstellung des Gutachtens sei viel Zeit vergangen; das Gutachten sei daher überholt. Nach der Darstellung der Mutter vor Gericht sei das Gutachten notwendig gewesen. Aus ihrer aktuellen Darstellung gehe nun aber hervor, dass sie das Gutachten als "vollkommen wertlos" bezeichne. Mit entsprechender Kooperation der Mutter hätten die Kontakte im Jahr 2019 in Gang gebracht werden können und wäre ab Februar 2020 ein normales Verhältnis möglich gewesen. Vom von ihr behaupteten Straftatbestand sei lediglich Hausfriedensbruch geblieben, weil der Vater mit einem Schlüssel die Wohnung betreten habe.  
 
6.3. Mit diesen Vorbringen stellt der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge den Feststellungen im angefochtenen Entscheid gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer anderen Bundesrechtsverletzung beruht (vgl. vorne E. 2.2). Auf der Grundlage ihrer verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen setzt der Beschwerdeführer sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. vorne E. 2.1). Bezüglich der Aufteilung der Kosten des FamiZ und des Gutachtens des KJPD ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.  
 
7.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Einholens einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Parteikosten sind daher keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Beginn weg aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers in dem Sinn zu verstehen sein sollte, dass ihm durch das Bundesgericht auch ein Rechtsvertreter zu bestellen sei, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt und es an der betreffenden Partei liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil 5A_389/2024 vom 4. Juli 2024 E. 7). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, D.B.________, E.B.________, F.B.________, dem Obergericht des Kantons Thurgau und J.________, V.________, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber