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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_501/2023  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederöst, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 5. Juli 2023 
(VB.2023.00296). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1993, von Guinea) reiste am 2. Oktober 2010 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 20. März 2012 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein, wies A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen des Staatsgebiets eine Frist bis 19. April 2012. A.________ kam der Ausreiseaufforderung nicht nach und hielt sich weiterhin in der Schweiz auf. Ab dem 13. August 2013 galt er als verschwunden.  
 
A.b. Am 28. Oktober 2013 reiste A.________ unter dem Namen B.________ erneut in die Schweiz ein und ersuchte mit einer portugiesischen Identitätskarte, einem portugiesischen Pass und einem Arbeitsvertrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er erhielt eine bis zum 27. Oktober 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Eine Ausweisprüfung des Forensischen Instituts Zürich vom 29. November 2013 konnte keine objektiven Fälschungsmerkmale bei der portugiesischen Identitätskarte feststellen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ersuchte das BFM um Verschmelzung der Personendatensätze von B.________ (richtig) und A.________ (falsch).  
 
A.c. Von 2012 bis Mitte 2016 wurde der Beschwerdeführer sechs Mal straffällig (Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz [AuG; SR 142.20] und das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]) :  
 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Februar 2012: Geldstrafe von 20 Tagessätzen (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) und eine Busse von Fr. 200.-- wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Übertretung nach Art. 19a BetmG
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Juli 2012: Geldstrafe von 30 Tagessätzen (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügiger Widerhandlung gegen das AuG; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2013: Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Juli 2012 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe); 
- Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 3. April 2013: Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidrigen Aufenthalts; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. September 2014: Geldstrafe von 70 Tagessätzen wegen mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2016: Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen (bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) wegen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), versuchten Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG und Hinderung einer Amtshandlung. 
 
A.d. Am 5. September 2017 trat A.________ in den Strafvollzug ein; am 13. Februar 2019 - nach 17 Monaten und 8 Tagen - wurde er entlassen.  
 
A.e. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte am 6. März 2020 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Fälschung von Ausweisen ein. Abklärungen der Staatsanwaltschaft sowie die Vernehmlassung der portugiesischen Behörden hatten ergeben, dass es sich bei der portugiesischen Identitätskarte zwar um ein echtes, in Portugal ausgestelltes Dokument handelt. Gemäss dem portugiesischen Konsulat war der ausstellenden Behörde in Portugal jedoch ein Fehler bei der Identifizierung unterlaufen. Es wurde festgestellt, dass A.________ kein portugiesischer Staatsangehöriger ist. Dieser gab zu Protokoll, dass er in Guinea geboren und sein Name A.________ sei.  
 
A.f. Seit Dezember 2015 lebt A.________ mit seiner Schweizer Lebenspartnerin C.________ (geb. 1996) zusammen. Am 12. September 2022 wurde das gemeinsame Kind D.________ geboren. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug arbeitete A.________ in verschiedenen Anstellungen als Koch. Seit 2023 absolviert er eine Berufslehre als Koch. Betreibungen sind nicht aktenkundig.  
 
B.  
Mit Gesuch vom 18. Februar 2019 beantragte A.________ die Verlängerung seiner auf den Namen B.________ lautenden Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. November 2021. 
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. April 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2023). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 14. September 2023 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2023 sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt verzichten auf Vernehmlassung. 
Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7). Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2015 mit seiner Lebenspartnerin sowie dem am 12. September 2022 geborenen gemeinsamen Kind zusammen. Diese verfügen beide über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer kann sich damit in vertretbarer Weise auf einen sich aus Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) ergebenden Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen. Einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das ebenfalls in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens macht er nicht geltend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.  
 
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, seine Lebenspartnerin sei mit einem zweiten gemeinsamen Kind schwanger. Der errechnete Geburtstermin des Kindes sei der 8. Februar 2024. Er reicht Bilder von zwei Ultraschalluntersuchungen vom 11. Juli 2023 und 8. August 2023 ein. Die beiden Ultraschallbilder datieren beide nach dem vorinstanzlichen Urteil; sie sind als echte Noven unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht vorab in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Er rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf Beweis und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert («antizipierte Beweiswürdigung»; vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3).  
Weiter verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von den Behörden, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der Entscheidbegründung mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Die Behörde kann sich mithin auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_504/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sich mit verschiedenen zum Nachweis seiner beruflichen Integration eingereichten Arbeitszeugnissen und einem Lehrvertrag nicht auseinandergesetzt.  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwog, während und im Nachgang seines Gefängnisaufenthalts seien beim Beschwerdeführer positive Entwicklungen betreffend die Arbeitseinstellung zu erkennen. Ergänzend verwies sie in zulässiger Weise auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion (angefochtenes Urteil, E. 4.3). Die Sicherheitsdirektion setzte sich - wenn auch knapp - mit den Arbeitszeugnissen auseinander. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insofern nicht vor. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie das Vorliegen einer biographischen Kehrtwende nicht geprüft habe. Auch das Recht auf Beweis sei insofern verletzt, da die Vorinstanz ihn und seine Partnerin zur Legalprognose und - damit zusammenhängend - zur biographischen Kehrtwende nicht persönlich angehört habe.  
Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Rückfallgefahr und einer allfälligen biographischen Kehrtwende, seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sei der Beschwerdeführer zwar nicht mehr straffällig geworden, die straffreie Zeit sei angesichts der drei Jahre andauernden Probezeit jedoch zu relativieren. Dem Wohlverhalten im Vollzug komme nur wenig Bedeutung zu. Auch wenn er sich seither - vor allem hinsichtlich seiner Arbeitseinstellung - positiv entwickelt habe, könne eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das schwerste Delikt beging, als er bereits mit seiner aktuellen Partnerin zusammenwohnte. Da bei einer Aufenthaltsbeendigung auch generalpräventive Gesichtspunkte miteinbezogen werden dürften, komme der Rückfallgefahr - so die Vorinstanz - ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu. 
Die Vorinstanz berücksichtigte damit - wenn auch in gedrängter Form - die wesentlichen Umstände für die Beurteilung der Rückfallgefahr und einer allfälligen biographischen Kehrtwende. Die für den Entscheid zentralen Punkte wurden im Urteil aufgenommen; eine Verletzung der Begründungspflicht ist insofern nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern die Vorinstanz dabei willkürlich von weiteren Beweismassnahmen abgesehen haben soll. Insbesondere legt er nicht dar, welche entscheidwesentlichen Tatsachen er oder seine Partnerin nur in einer persönlichen Anhörung hätten darlegen können, zumal das rechtliche Gehör im Grundsatz keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung vermittelt (Urteil 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.6, mit Hinweisen). Der Verzicht der Vorinstanz auf eine persönliche Anhörung hält deshalb vor Bundesrecht stand. 
 
4.  
Letztinstanzlich strittig ist die verweigerte Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug habe er nicht mehr delinquiert, sei berufstätig und gut integriert, mache eine Berufslehre, habe keine Schulden und sei nicht sozialhilfeabhängig. Das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung sei entsprechend gering. Für ihn als jungen Familienvater, der seit acht Jahren mit einer Schweizerin liiert sei und mit ihr und dem gemeinsamen Kind zusammenwohne, überwiege das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletze daher Art. 8 EMRK
 
5.  
Der Beschwerdeführer verfügte gestützt auf eine portugiesische Identitätskarte und einen Arbeitsvertrag über eine bis am 27. Oktober 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er beantragte deren Verlängerung. Die Vorinstanz stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen portugiesischen Staatsangehörigen handelt, was letztinstanzlich unbestritten ist. Die Bestimmungen über Aufenthalt und Erwerbstätigkeit des FZA (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA [Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681]) knüpfen an eine EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit. Das FZA findet somit vorliegend keine Anwendung auf die Frage der Verlängerung der Bewilligung. Dies wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch nicht bestritten. Die Besonderheit des Falls liegt somit darin, dass zwar die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung strittig ist, die bisherige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aber aufgrund der fehlenden europäischen Staatsbürgerschaft nicht verlängert werden kann. Da es in der Sache um einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) geht, kann offen bleiben, ob es sich formell um eine Verlängerung oder um die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung handelt.  
 
6.  
Nach Art. 33 Abs. 3 AIG (SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Die Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG insbesondere widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urteil 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.1). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Da das Delikt im September 2016 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, finden Art. 66a ff. StGB und Art. 62 Abs. 2 AIG keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 333 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer wurde von den Behörden im Übrigen nicht vorgeworfen, er habe im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). 
 
7.  
Zu prüfen ist, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 8 EMRK). Die entsprechende Prüfung deckt sich mit der nach nationalem Recht vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 Abs. 1 AIG). 
 
7.1. Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten und über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 91 E. 4.2 m.w.H.; 143 I 21 E. 5.1). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). In den Schutzbereich fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, welche sich namentlich durch Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder Übernahme von Verantwortung für die andere Person charakterisiert (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Umstände wie die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.4.1; 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 5.1).  
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, fällt die familiäre Konstellation des Beschwerdeführers in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Er und seine Partnerin leben seit 2015 in einem gemeinsamen Haushalt. Während seines Gefängnisaufenthalts bestand die Beziehung fort. Es ist vorliegend von einem eheähnlichen Konkubinat auszugehen. Zudem kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf seine Beziehung zum gemeinsamen Kind mit schweizerischer Staatsangehörigkeit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. 
 
7.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. der Interessenabwägung sind die individuellen Interessen des Betroffenen und seiner Angehörigen, ihre Beziehung - trotz Straffälligkeit - weiter im Land leben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass der straffällige Ausländer die Schweiz aus Sicherheitsgründen verlässt, sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1; Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18], § 88). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2.2; Urteile des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18], § 49 ff. mit Hinweisen; P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20], § 53 ff.). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteile des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] §§ 119 f. und S.N. und M.B.N. gegen Schweiz vom 23. November 2021 [Nr. 12937/20] §§ 100, 103 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen).  
 
7.3. Wenn es um die Wegweisung von langjährig anwesenden ausländischen Personen geht, ist zudem von zentraler Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, das heisst ob und gegebenenfalls inwiefern er aus den strafrechtlichen Sanktionen Lehren gezogen hat und hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann ("biographische Kehrtwende"; "revirement biographique", vgl. Urteile 2C_717/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.2.1; 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1; 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.1). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, d.h. eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten ausländischen Person potentiell ausgehenden (Rückfall-) Gefahr (vgl. Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.1; 2C_1118/2016 vom 26. April 2017 E. 4.3; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 3.2 und 3.3; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.5; 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1 f.; ferner 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 4.3 und E. 5.2 ff.; 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.3 und 5.4.2; 2C_468/2020 vom 27. August 2020 E. 7.2.3; 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.4 f. [jeweils "biographische Kehrtwende" verneint]; 2C_85/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2.2; 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 und 4.3; 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.1 und 5.2; 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.1 [jeweils "biographische Kehrtwende" bejaht]). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1).  
 
7.4. Zu beurteilen ist zunächst das öffentliche Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt.  
 
7.4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, indiziert die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer dreijährigen teilbedingten Freiheitsstrafe ein erhebliches ausländerrechtliches Verschulden. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede gestellt.  
 
7.4.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen wegen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), versuchten Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB verurteilt. Das entsprechende Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2016, das im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO erging, wurde nicht weiter begründet. Es ist deshalb zur Ermittlung des ausländerrechtlichen Verschuldens auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückzugreifen, welche dem Urteil des Bezirksgerichts zugrunde liegt (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 3.1; 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.1). Danach versuchte der Beschwerdeführer einer Drittperson 8.9 Gramm Kokain (Reinsubstanz 7.5 Gramm Kokain) zum Preis von ca. Fr. 400.-- zu verkaufen (versuchte Veräusserung von Betäubungsmitteln). Die Polizei, die das Geschehen beobachtete, unterzog den Beschwerdeführer einer Personenkontrolle. Während der Kontrolle ergriff der Beschwerdeführer die Flucht (Hinderung einer Amtshandlung). Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung wurde am Wohnort des Beschwerdeführers 657.5 Gramm Kokain (Reinsubstanz 532 Gramm Kokain) sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft warf diesem vor, das Betäubungsmittel für einen "Kollegen" gelagert zu haben.  
Mit Blick auf die von ihm besessene Menge an Kokain ist das strafrechtliche Verschulden als erheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer schuf damit eine zumindest abstrakte gesundheitliche Gefahr für eine Vielzahl von Personen, wobei zu seinen Gunsten einzig ins Gewicht fällt, dass er gemäss zum Urteil erhobener Anklageschrift das Kokaingemisch lediglich besass und nicht in grossem Stil aktiv damit handelte. Ebenfalls zu seinen Gunsten zu würdigen ist die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Der Beschwerdeführer gestand den Sachverhalt ein und wirkte insofern kooperativ im Strafverfahren mit. 
 
7.4.3. Bei den weiteren Taten, die der Beschwerdeführer zuvor im Alter zwischen 18 und 21 Jahren beging (vgl. A.c. hiervor), handelt es sich um Delikte, die entweder mit dem anfänglich irregulären Status des Beschwerdeführers in der Schweiz zusammenhingen (wiederholte rechtswidrige Einreise in die Schweiz, wiederholter rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; Fälschung von Ausweisen), oder es waren Übertretungen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mit Bussen und Geldstrafen geahndet wurden (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG). Diese stellen keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG dar, können aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in die Beurteilung miteinfliessen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hielten die früheren Verurteilungen wegen Drogendelikten den Beschwerdeführer nicht davon ab, im September 2016 wiederholt und in schwerer Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstossen. Das ausländerrechtliche Verschulden ist damit erheblich und indiziert ein hohes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.  
 
7.4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit seiner Verurteilung eine biographische Kehrtwende vollzogen. Seit seiner letzten Straftat im September 2016 habe er sich wohl verhalten. Er habe unter seine delinquente Vergangenheit einen Schlussstrich gezogen. Im Zentrum seines Lebensplans stehe seine Familie und sein Ziel, sich beruflich in der Gastronomiebranche zu etablieren.  
 
7.4.5. Positiv zu werten sind die berufliche und familiäre Integration des Beschwerdeführers.  
Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug konnte er beruflich Fuss fassen. Seit dem Frühjahr 2019 war der Beschwerdeführer grösstenteils als Koch tätig und konnte 2023 mit einer Berufslehre beginnen. Wie bereits die Vorinstanz erwog, ist eine positive Entwicklung seiner Arbeitseinstellung zu erkennen. Der Beschwerdeführer kann auch im Übrigen eine gelungene wirtschaftliche Integration vorweisen. Positiv ins Gewicht fällt insbesondere, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Betreibungen sind nicht aktenkundig. 
Die familiären Verhältnisse sind, wie auch die Vorinstanz feststellte, stabil. Seit 2015 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin zusammen, die Beziehung überdauerte auch den Gefängnisaufenthalt. Das gemeinsame Kind kam 2022 zur Welt. Ausserfamiliäre Kontakte sind jedoch nicht aktenkundig. 
 
7.4.6. Ungeachtet der positiven beruflichen Entwicklung und den gefestigten familiären Verhältnissen liegt keine biografische Kehrtwende im Sinn der Rechtsprechung vor.  
Nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und unter anderem von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im Jahr 2016 erfolgte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre). Am 5. September 2017 trat er in den Strafvollzug ein, am 13. Februar 2019 wurde er entlassen. 
Die Vorinstanz hat keine Feststellungen zum Lauf der dreijährigen Probezeit getroffen. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Bei teilbedingten Freiheitsstrafen verlängert sich die Probezeit um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe (BGE 143 IV 441 E. 2.3; Urteil 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.1; Art. 44 Abs. 4 nStGB trat am 23. Januar 2023 und damit nach dem Ablauf der vorliegenden Probezeit in Kraft). Die Probezeit des Beschwerdeführers endete somit im Mai 2021. Am 14. Oktober 2021 erging die Verfügung des Migrationsamts, wonach die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Straffälligkeit nicht verlängert würde. Das vorinstanzliche Urteil erging am 5. Juli 2023. 
Der Beschwerdeführer hat sich zwar seit der Entlassung aus dem Strafvollzug im Juli 2019 nichts mehr zu Schulden kommen lassen, doch ist seinem deliktischen Vorleben mit Blick auf die wiederholte Delinquenz ein erhebliches Gewicht zuzumessen. Im Verhältnis dazu erscheint die deliktsfreie Zeit von (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) rund viereinhalb Jahren seit der Entlassung zu kurz, um bereits von einer nachhaltigen Bewährung bzw. einer biographischen Kehrtwende auszugehen. Hinzu kommt, dass bis im Mai 2021 die strafrechtliche Probezeit lief und er seit Oktober 2021 unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens stand. Seinem Wohlverhalten kommt unter diesen Umständen praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3 mit Hinweisen; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 6.3; 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.5). 
Gegen die Annahme einer biographische Kehrtwende spricht vorliegend auch, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner schwersten Straftaten im September 2016 mit seiner jetzigen Lebenspartnerin eine Beziehung führte. Er lagerte die 657.5 Gramm Kokain in der gemeinsamen Wohnung. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hielt ihn die Beziehung zu seiner Partnerin offenbar nicht davon ab, Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven zu begehen. Entsprechend vermag er sich für den Nachweis einer grundlegenden Verhaltensänderung nicht auf die Stabilität der Beziehung stützen. Insgesamt kann sich der Beschwerdeführer somit (noch) nicht auf eine biographische Kehrtwende berufen. 
 
7.5. Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, im Land verbleiben zu können.  
 
7.5.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von 17 Jahren als Asylbewerber in die Schweiz. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hielt er sich seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf. In kultureller und sozialer Hinsicht ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen eine normale Integration. Die für die Persönlichkeit prägende Kindheit und Jugend hat er in Guinea verbracht. Zur Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Guinea hielt die Vorinstanz mit Verweis auf den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion fest, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass eine Rückkehr nicht mehr möglich wäre. Der Beschwerdeführer dürfte - so die Vorinstanz - mit den dortigen Gegebenheiten auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt nach wie vor vertraut sein, weshalb ihn die Suche nach einer Arbeitsstelle und einer neuen Wohnung vor keine unüberwindbaren Schwierigkeiten stellen sollte. Die hier erlangte berufliche Erfahrung könne ihm auch im Heimatland zugutekommen. Diese Erwägungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Integration in Guinea wird für den Beschwerdeführer nach der längeren Anwesenheit in der Schweiz zwar anspruchsvoll, erscheint aber nicht als unzumutbar.  
 
7.5.2. Zugunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ins Gewicht. Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2015 mit seiner Schweizer Lebenspartnerin und seit 2022 zudem mit dem gemeinsamen Kind in einer intakten Familiengemeinschaft. Die Aufenthaltsbeendigung dürfte zur Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie führen, sofern seine Lebenspartnerin ihn nicht mit dem Kind begleitet. Die Trennung der Familie würde das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, beeinträchtigen. Allerdings bieten in der hier vorliegenden Konstellation Besuche oder elektronische Kommunikationsmittel dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, den Kontakt zu seinem Kind und seiner Ehefrau von Guinea aus zu pflegen (Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.5.2; 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.4-4.7). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass es herausfordernd sein wird, die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Kind über die Distanz zu leben. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erwägt, war das vorliegende Verfahren bereits vor der Zeugung des Kindes hängig bzw. war der Beschwerdeführer bereits vor der Beziehung zu seiner jetzigen Partnerin straffällig, weshalb er und seine Lebenspartnerin von Anfang an davon ausgehen mussten, dass er die Schweiz nach der Geburt des Kindes würde verlassen müssen (vgl. Urteile 2C_367/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.5; 2C_269/2023 vom 9. April 2024 E. 6.2.3; Urteil der Grossen Kammer des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 108).  
 
7.5.3. Offenbleiben kann, wie es um die sprachliche Integration des Beschwerdeführers steht. Diesem Aspekt kommt im Verhältnis zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung (E. 7.4 hiervor) keine ausschlaggebende Bedeutung zu.  
 
7.6. Im Ergebnis ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach das beträchtliche öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch die privaten Interessen nicht aufgewogen werden kann, bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt zu seiner Familie von Guinea aus und im Rahmen von Besuchen pflegen können. Eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) kommt damit nicht infrage und es besteht kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers steht einem zukünftigen Aufenthalt in der Schweiz jedoch nicht entgegen. Sollte sich der Beschwerdeführer im Ausland bewähren, ist eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen.  
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner