Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_202/2024
Urteil vom 11. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Jenni,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld, Rückerstattung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2024 (UV.2023.00019).
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene A.B.________ ist seit dem 1. Mai 2017 als Malermeister beim von seiner Ehegattin A.A.________ als Einzelunternehmen geführten Malermeisterbetrieb angestellt und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. August 2018 zog er sich bei Malerarbeiten eine Zerrung am Rücken zu. Am 29. November 2018 erlitt er bei einem Stolpersturz eine Kontusion der rechten Schulter. Am 17. Dezember 2020 zerrte er sich beim Beladen seines Fahrzeugs den rechtsseitigen Tractus iliotibialis (Sehnenplatte am seitlichen Oberschenkel). Am 18. Juni 2021 verdrehte sich A.B.________ den linken Ellenbogen. Diagnostiziert wurde eine Ellenbogendistorsion. Die Suva leistete für sämtliche Ereignisse Taggeld und kam für die Heilbehandlung auf.
Im Frühjahr und Sommer 2022 nahm die Suva neue Lohnunterlagen von A.B.________ aus den Jahren 2017 bis 2021 zu den Akten und korrigierte aufgrund dieser Erhebungen die Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 9. August 2022 forderte die Suva von A.A.________ als Arbeitgeberin zu viel ausgerichtete Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 16'607.45 zurück. Nachdem diese am 5. September 2022 dagegen Einsprache erhoben hatte, drohte ihr die Suva mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 eine reformatio in peius (Schlechterstellung) an. A.A.________ hielt an ihrer Einsprache fest (Schreiben vom 13. November 2022). Die Suva bezifferte mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 den Rückforderungsbetrag neu mit Fr. 24'497.85 (Dispositiv-Ziffer 1).
B.
Die dagegen von A.A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Februar 2024 ab.
C.
A.A.________ führt mit Eingabe vom 8. April 2014 und Ergänzung vom 1. Mai 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils vom 29. Februar 2024. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Am 10. Mai 2024 reicht A.A.________ eine weitere Eingabe ein.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Auf den Prozessantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht einzutreten.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 24'497.85 für zu viel ausgerichtete Taggeldleistungen bestätigte. Im Fokus steht dabei namentlich die Frage, ob der versicherte Verdienst nach der Sonderregelung von Art. 23 Abs. 3 UVV zu ermitteln ist oder - wie in der Regel - als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn dienen soll (Art. 22 Abs. 3 UVV; vgl. E. 2.2. hinten).
2.2. Die Vorinstanz legte die zur Bemessung des versicherten Verdienstes massgebenden Grundlagen zutreffend dar ( Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG ; Art. 22 Abs. 2 und 3 UVV ). Richtig wiedergegeben ist auch Art. 23 Abs. 3 UVV, wonach bei starken Lohnschwankungen auf einen angemessenen Durchschnittslohn abzustellen ist (BGE 139 V 464; 128 V 298 E. 2b). Darauf wird verwiesen.
2.3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die einzelnen Lohnblätter des Jahres 2017 und das Gesamtlohnblatt 2018 gestützt und für die Zeit von August 2017 bis Juli 2018 einen versicherten Gesamtverdienst von Fr. 27'593.55 errechnet. Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) habe der Versicherte folgende Einkommen (hochgerechnet auf ein Jahr) erzielt: 2017 Fr. 32'160.-, 2018 Fr. 21'136.-, 2019 Fr. 17'792.- und 2020 Fr. 23'000.-. Mit Blick auf diese Jahreseinkommen zeige sich, dass die den ausgerichteten Taggeldern zugrunde liegenden versicherten Verdienste von Fr. 53'640.-, Fr. 49'569.50, Fr. 69'489.60 und Fr. 40'380.- zum einen ursprünglich zu hoch veranschlagt worden seien und zum anderen dauerhaft stark geschwankt hätten. Die Lohnangaben der Beschwerdeführerin in den Schadenmeldungen hätten sich somit im Nachhinein als zu hoch erwiesen und die formlos ausgerichteten Taggelder als anfänglich (offensichtlich) unrichtig.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwog, aufgrund dieser stark schwankenden Einkommen des Versicherten seien die entsprechenden versicherten Verdienste anhand seines Durchschnittseinkommens in den zwölf Monaten vor den jeweiligen Unfällen (Art. 23 Abs. 3 UVV) sowie unter Berücksichtigung des Verdienstes, den der Versicherte ohne Unfall erzielt hätte (Art. 23 Abs. 1 UVV), zu berechnen.
3.2.2. In Bestätigung der Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 ermittelte die Vorinstanz den versicherten Verdienst bezüglich des ersten Unfalls vom 2. August 2018 anhand der in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall erzielten Einkommen gestützt auf die Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2017 und das Lohnblatt 2018. Im Juli 2018, bei einem umgerechneten Arbeitspensum von 65 %, habe der Versicherte den höchsten Monatslohn erzielt und von Februar bis April 2018 sei er ohne Erwerbseinkommen gewesen, derweil er von August bis Dezember 2017 regelmässig nur gut 79 Arbeitsstunden geleistet habe, was einem Arbeitspensum von ca. 48 % entspreche. Dies ergab einen versicherten Verdienst von Fr. 27'593.55 (5 x Fr. 2'680.10 + Fr. 3'310.85 + 2 x Fr. 3'599.45 + Fr. 3'683.30).
3.2.3. Nach diesem Unfall sei der Versicherte lediglich im Monat November 2018 vollständig arbeitsfähig gewesen und habe einen Bruttolohn von Fr. 3'700.- erzielt (für 109 Arbeitsstunden bzw. einem Arbeitspensum von 65 %). In der Zeit von Dezember 2017 bis November 2018 seien die Verdienste wiederum sehr schwankend gewesen (ohne Berücksichtigung der Monate, in welchen der Versicherte nicht oder nicht voll arbeitsfähig gewesen sei), wobei darin auch die einkommenslosen Monate Februar bis April 2018 enthalten seien, weshalb auch hier der Berechnung des versicherten Verdienstes eine zwölfmonatige Zeitspanne zugrunde zu legen sei. Der Versicherte sei im August und in der ersten Hälfte September 2018 gar nicht und ab der zweiten Hälfte September bis Ende Oktober 2018 lediglich zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb von August bis Mitte September 2018 ein entgangener Verdienst von Fr. 3'449.20 (Fr. 27'593.55 x 1.5 : 12) und ab zweiter Hälfte September bis Ende Oktober 2018 ein solcher von Fr. 1'724.60 (Fr. 27'593.55 x 1.5 : 12 : 2) zum tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 23'063.45 (Fr. 2'680.10 + Fr. 3'310.85 + 2 x Fr. 37'599.45 + Fr. 3'683.30 + Fr. 690.30 + Fr. 1'800.- + Fr. 3'700.-) hinzuzurechnen sei. Bezüglich des Unfalls vom November 2018 ergab sich hieraus ein versicherter Verdienst von Fr. 28'237.25 (Fr. 23'063.45 + Fr. 3'449.20 + Fr. 1'724.60).
3.2.4. Hinsichtlich des dritten Unfalls vom 17. Dezember 2020 legte die Vorinstanz wiederum eine zwölfmonatige Zeitspanne für die Berechnung des versicherten Verdienstes zugrunde (Dezember 2019 bis November 2020) und ermittelte ein gesamthaftes Einkommen von Fr. 19'886.95.
3.2.5. Aufgrund der starken Einkommensschwankungen auch vor dem vierten Unfall vom 18. Juni 2021 zog die Vorinstanz die zwölf dem Unfallereignis vorangegangen Monate Juni 2020 bis Mai 2021 heran, wobei sie den versicherten Verdienst von Fr. 19'886.95 (betreffend den Unfall vom 17. Dezember 2020) für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit von Mitte Dezember 2020 bis Ende Februar 2021 als massgebende Basis für den entgangenen Lohn bezeichnete (Fr. 19'886.95 x 2,5 : 12 = Fr. 4'143.15). Für März 2021 berücksichtigte sie - bei einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten - einen entgangenen Lohn von Fr. 1'325.80 (Fr. 19'886.95 : 12 x 0.8). Von Juni 2020 bis 17. Dezember 2020 legte die Vorinstanz der Berechnung den tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 13'224.- zugrunde (Fr. 1'597.75 + Fr. 1'631.75 + Fr. 1'767.70 + Fr. 1'767.70 + Fr. 2'583.65 + Fr. 2'583.65 + Fr. 1'291.80). Anders als die Beschwerdegegnerin rechnete sie ferner das im Dezember 2020 bis zum Unfall erzielte Einkommen von Fr. 1'291.80 hinzu. Im April und Mai 2021 berücksichtigte die Vorinstanz wiederum den tatsächlichen Verdienst von Fr. 4'079.40 (Fr. 2'719.60 + Fr. 1'359.80). Hieraus ergab sich bezüglich des Unfalls vom 18. Juni 2021 ein versicherter Verdienst von Fr. 22'772.35 (Fr. 4'143.15 + Fr. 1'325.80 + Fr. 13'224.- + Fr. 4'079.40).
3.2.6. Damit bestätigte die Vorinstanz die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geleisteten Taggelder in Bezug auf die Ereignisse vom 2. August 2018 und 17. Dezember 2020. Sie korrigierte die Taggeldhöhe für den Unfall vom 29. November 2018 auf Fr. 61.90 (versicherter Verdienst: Fr. 28'237.25), woraus ein Taggeldanspruch von gesamthaft Fr. 6'313.80 resultierte. Das Taggeld im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juni 2021 legte sie auf Fr. 49.90 fest (versicherter Verdienst: Fr. 22'772.35), was einen Anspruch auf Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 10'518.95 begründete.
3.2.7. Der Taggeldanspruch während der vorliegend strittigen Periode betrug gemäss Vorinstanz somit insgesamt Fr. 24'558.75 (Fr. 3'902.25 + Fr. 6'313.80 + Fr. 3'823.75 + Fr. 10'518.95). Sie gelangte zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe im Vergleich zu den tatsächlich bis Ende März 2022 ausbezahlten Taggeldern von Fr. 50'198.50 den Betrag von Fr. 25'639.75 (Fr. 50'198.50 - Fr. 24'558.75) zu viel entrichtet, weshalb sie im Ergebnis die Rückforderung von Fr. 24'497.85 schützte.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst vor, der Versicherte habe im Juli 2018 ein Einkommen von Fr. 4'176.70 erzielt (Fr. 3'400.- + Ferienentschädigung von Fr. 283.30 + Pauschalspesen von Fr. 493.50). Auf das Jahr hochgerechnet und auf die Kalendertage aufgeteilt ergebe sich daraus ein täglicher Verdienst von Fr. 137.30. Das volle Taggeld betrage daher Fr. 109.85 (Fr. 137.30 x 0,8) und entgegen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin nicht Fr. 60.50.
4.2.
4.2.1. Tatsächlich ausgerichtete Pauschalspesen sind nicht belegt. Wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, wurden in den Lohnblättern eine Ferienentschädigung separat ausgewiesen, nicht aber allfällige Spesen. Dass ohne schriftliche Grundlage die im Vertrag genannte, nur gegen Quittung zu vergütende, Spesenpauschale von Fr. 8.50 voraussetzungslos ausgerichtet worden wäre (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2018), wie behauptet wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im übrigen äusserte sich der Versicherte gemäss Bericht der Suva vom 24. März 2022 anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass er nie Spesen angegeben habe. Die Vorinstanz ging demnach korrekterweise für den Monat Juli 2018 von einem Verdienst von Fr. 4'176.70 (Fr. 3'400.- + Fr. 283.30 [Ferienentschädigung]) aus. Gleiches gilt bezüglich der für den Monat November 2018 bis zum Unfall geltend gemachten täglichen Pauschalspesen von Fr. 8.50 und des Essensgeldes von Fr. 15.- von insgesamt Fr. 493.50, welchen Wert die Beschwerdeführerin zum von der Vorinstanz ermittelten Verdienst von Fr. 3'700.- im Monat November 2018 addiert haben will.
4.2.2. Weiter zeigte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen auf, dass der Versicherte vor dem ersten Unfall vom 2. August 2018 stark schwankende Einkommen aufwies (E. 3.2.2 vorne), weshalb sie zu Recht nicht bloss auf den Verdienst des Monats Juli 2018 oder auf die drei dem Unfall vorangehenden Monaten abstellte, wie in der Beschwerde verlangt wird. Ebenso wenig ist der Vorinstanz bei der Bestimmung der dem Unfall vom 29. November 2018 vorangehenden Monatsverdienste eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen. Dass die im Lohnblatt 2018 ersichtlichen Lohnunterschiede vernachlässigbar klein sein sollen, wie behauptet wird, ergibt sich mit Blick auf das Lohnblatt 2018 gerade nicht. So erzielte der Versicherte im einzigen Monat mit voller Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 2. August 2018 einen Bruttolohn von Fr. 3'700.-, was einem 65 %-Pensum entsprach (E. 3.2.3 vorne). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte, schwanken die Einkommen, die bei voller Arbeitsfähigkeit zwischen Dezember 2017 und November 2018 erzielt wurden, erheblich. So wurde in den Monaten Februar bis April 2018 kein Einkommen generiert. Im Januar 2018 wurde im Lohnblatt 2018 eine Summe von Fr. 3'310.85 deklariert, während die Lohnabrechnung zuhanden des Versicherten einen Verdienst von nur Fr. 1'800.- ausweist. An dieser schwankenden Einkommenslage ändert der Umstand nichts, dass die Parteien mehrere inhaltlich gleiche (grundsätzlich befristete) Arbeitsverträge aneinandergereiht haben, weshalb es fehl geht, nur die Monate Mai bis Oktober 2018 des damals geltenden Arbeitsvertrags zu vergleichen, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. Dass die Vorinstanz auch bezüglich des zweiten Unfallereignisses in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung von stark schwankenden tatsächlichen Lohnzahlungen ausging, ist nicht zu beanstanden. Sie durfte daher den für die Taggeldbemessung ausschlaggebenden versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV aufgrund eines Durchschnittswertes unter Zugrundelegung eines Zeitraums von zwölf Monaten berechnen (vgl. BGE 139 V 464 E. 2.7 mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es fehle zum einen an der zweifellosen Unrichtigkeit der Taggeldleistungen im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Zum andern sei die Rückforderung verspätet erfolgt und daher der Rückforderungsanspruch verwirkt.
5.2. Aufgrund der im Jahr 2022 zu den Akten genommenen neuen Lohnunterlagen des Versicherten aus den Jahren 2017 bis 2021, namentlich der einzelnen Lohnblätter des Jahres 2017 und des Gesamtlohnblattes 2018, steht gemäss Vorinstanz fest, dass die versicherten Verdienste bezüglich der vier Ereignisse anhand der in den Schadenmeldungen angegebenen Löhne zu hoch bemessen wurden. Es verletzt somit kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Taggeldleistungen als zweifellos unrichtig ansah. Angesichts der Höhe der streitigen Leistungsreduktion ist deren Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung.
5.3.
5.3.1. Bleibt zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht verwirkt ist.
5.3.2. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89 E. 3.2.1; 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Abs. 2 erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
5.3.3. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1; 146 V 217 E. 2.1; 122 V 270 E. 5a; 119 V 431 E. 3a). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so wird die relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. "zweiten Anlasses". In diesem Fall ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.2; 146 V 217 E. 2.2; 139 V 570 E. 3.1; 124 V 380 E. 1; 122 V 270 E. 5b/aa).
5.3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich in Bezug auf den ersten Unfall vom 2. August 2018 auf eine E-Mail vom 27. September 2018. Darin wurde innerhalb der Suva nachgefragt, ob der Versicherte freiwillig eine Unternehmerversicherung abgeschlossen habe und wenn ja, wie hoch die Lohnvereinbarung sei. Geantwortet wurde dahingehend, dass er angestellt und im vergangenen Jahr (Mai bis Dezember 2017) mit einer Jahreslohnsumme von Fr. 21'440.80 deklariert worden sei.
Nachdem u.a. auch ein Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2018 bei den Akten liegt und die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. Januar 2019 bestätigte, dass sie den Versicherten im Frühjahr 2018 nach einer schlechten Auftragslage im Winter (vgl. auch Bericht der Suva vom 24. März 2022) wieder neu eingestellt habe, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin aus dieser Korrespondenz ableiten. Entgegen ihrer Auffassung musste die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit aufgrund der E-Mail vom 27. September 2018 nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Vielmehr waren ihr erst mit Einholung der weiteren Lohndaten aus den Jahren 2017 bis 2021, mithin im Frühjahr und Sommer 2022, alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Arbeitgeberin ergab (vgl. zum Beginn der relativen Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis noch nicht ausbezahlt waren BGE 150 V 89 E. 3.3.1).
Eine Rückerstattungspflicht nach Art. 25 ATSG besteht ferner verschuldensunabhängig (vgl. Urteil 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3), wie die Vorinstanz bereits darlegte. Unbehelflich ist daher der Einwand, die Beschwerdeführerin bestreite mit Nichtwissen, dass die Lohnangaben in den maschinengeschriebenen Unfallmeldungen vom 6. August und 3. Dezember 2018 von ihr stammten.
5.3.5. Hinsichtlich des zweiten Unfalls wird vorgebracht, mit Eingang der verlangten Lohnabrechnungen von August bis Oktober 2018 am 6. Februar 2019 habe die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres erkennen können, dass der Versicherte ein Einkommen von Fr. 3'622.80 erzielt habe (und nicht die in der Schadenmeldung vom 3. Dezember 2018 angegebenen Fr. 3'800.-) und dass die zusätzlich aufgeführten Fr. 330.79 in der Lohnabrechnung nicht enthalten seien.
Da die Beschwerdeführerin die AHV-Pflichtigkeit dieser Zulagen zuerst verneinte und dann wieder bejahte (Telefonat und E-Mail vom 22. Januar 2019 und Besprechung vom 24. März 2022 mit der Suva) forderte die Beschwerdegegnerin gleichentags die Lohnabrechnungen der Monate August, September und Oktober 2018 ein. Mit dem Hinweis, dass die am 24. Januar 2019 erhaltenen Dokumente unleserlich seien, bat die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2019 nunmehr um Zustellung der Lohnabrechnungen der vergangenen zwölf Monate, um den Taggeldansatz zu prüfen. Mit der Begründung der Beschwerdeführerin (E-Mail vom 28. Januar 2019), sie habe den Versicherten erst im Frühjahr 2018 eingestellt, erhielt die Beschwerdegegnerin diese Unterlagen jedoch nicht. Am 6. Februar 2019 gingen die leserlichen Abrechnungen der Monate August bis Oktober 2019 ein. Nachdem der Versicherte jedoch u.a. von August bis Oktober 2018 Unfalltaggelder bezogen hatte und einzig im November 2018 vollständig arbeitsfähig war, im August bis Mitte September 2018 gar nicht und ab der zweiten Hälfte September bis Ende Oktober 2018 im Umfang von 50 %, lassen sich aus den eingereichten Lohnangaben keine tatsächlich erzielten Einkommen zuverlässig ermitteln, die dem versicherten Verdienst zugrunde gelegt werden könnten. Es erhellt, dass sich hieraus ein Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass nicht rechtsgenüglich feststellten lässt. Der diesbezügliche Einwand geht fehl.
5.3.6. Was den dritten Unfall vom 17. Dezember 2020 betrifft, ergab sich die Fehlerhaftigkeit des anhand der Lohnangaben gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. Dezember 2020 ermittelten versicherten Verdienstes aufgrund der Gesamtlohnblätter 2019 und 2020, die erst im Zuge des vierten Unfalls bei der Beschwerdegegnerin eingingen. Die Schwankungen der Monatslöhne (zwischen Fr. 815.85 [Mai 2020] und Fr. 2'787.55 [Februar 2020] bzw. kein Einkommen [Dezember 2019]) waren derart gross, dass die Vorinstanz auch hier rechtsprechungskonform auf eine Zeitspanne von zwölf Monaten (Dezember 2019 bis November 2020) abstellen durfte, woraus ein versicherter Verdienst von Fr. 19'886.95 resultierte (E. 3.2.4 vorne). Wenn die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage den versicherten Verdienst einzig anhand des letzten ausgewiesenen Lohnes vor dem Unfall im November 2020 von Fr. 2'583.65 ermittelt haben will, ist ihr somit nicht zu folgen. Nicht stichhaltig ist ferner, dass nur die Einkommen aus dem per Anfang Oktober 2020 neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag heranzuziehen seien. Grundsätzlich ist zwar nur der aktuelle Arbeitsvertrag vor dem Unfall massgebend. Die Lohnschwankungen nach Art. 23 Abs. 3 UVV beurteilen sich mithin anhand der Gegebenheiten des den obligatorischen Unfallversicherungsschutz bedingenden Arbeitsverhältnisses (BGE 139 V 464 E. 4.2 f.). Unabhängig davon, wie die vorliegende Konstellation mit einer Aneinanderreihung inhaltlich gleicher, auf drei Monate befristeter Arbeitsverträge mit der gleichen Arbeitgeberin aus arbeitsvertraglicher Sicht zu werten ist, verletzte die Vorinstanz hier aber kein Bundesrecht, wenn sie sämtliche Einkommen der letzten zwölf Monate vor den jeweiligen Ereignissen berücksichtigte.
Ob die Beschwerdeführerin beim Ausfüllen der Schadenmeldung nur ein tatsächliches Jahreseinkommen von Fr. 26'700.- ausweisen wollte, welche Summe handschriftlich ins Feld "andere Lohnzulagen" geschrieben wurde, oder den als vertraglichen Grundlohn angegebenen Wert von Fr. 42'799.60 im Jahr, ist dabei unerheblich. So oder anders sind beide Werte mit Blick auf die Gesamtlohnblätter 2019 und 2020 zweifellos unrichtig. Sollte die falsche Berechnungsweise des versicherten Verdienstes auf einem Lesefehler der Beschwerdegegnerin beruhen, wie geltend gemacht wird, änderte dies hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Rückerstattungsverfügung nichts. Erkennbar ("zweiter Anlass") gewesen wäre dieser ebenfalls erst mit den im Frühjahr/Sommer 2022 erhaltenen Lohndaten.
5.3.7. Auch in Bezug auf den vierten Unfall macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei erst der seit der (Wieder) Anstellung im Mai 2021 erzielte Verdienst zu berücksichtigen, weshalb auf das bereits Gesagte (E. 5.3.6 vorne) zu verweisen ist.
Anlässlich des vierten Unfalls vom 18. Juni 2021 fand am 24. März 2022 eine Besprechung zwischen dem Versicherten und der Beschwerdegegnerin statt. Diese forderte von ihm weitere Unterlagen bezüglich sämtlicher Unfälle ein (u.a. Arbeitsverträge, Lohnausweise 2017 bis 2021, sämtliche Lohnabrechnungen ab Mai 2017 bis heute, Bilanz- und Erfolgsrechnung ab 2017), die am 3. Mai 2022 nur teilweise bei der Beschwerdegegnerin eingingen. Am 3. Mai 2022 gab der Versicherte persönlich weitere Unterlagen bei der zuständigen Agentur ab, wobei er keine schriftlichen Arbeitsverträge gefunden habe. Die Lohnblätter 2018 bis 2022 waren nicht lesbar. Die gesamthafte Überprüfung des Taggeldanspruchs und damit die Kenntnis eines Rückforderungstatbestandes erlangte die Beschwerdegegnerin mithin nach Erhalt der zuvor mehrfach eingeforderten Unterlagen, die gemäss Auskunft des Versicherten und der Beschwerdeführerin teilweise nicht vorhanden gewesen sein sollen oder in unleserlicher Form abgegeben wurden. Noch im Juni 2022 informierte der Versicherte die Beschwerdegegnerin, dass er das Lohnblatt 2017 nicht finden könne. Weitere verlangte Lohnangaben gingen im Juli 2022 ein. Erst anhand dieser vollständigen Unterlagen konnte und musste die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung hinsichtlich sämtlicher Unfälle bestehen. Die damit ausgelösten Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind offenkundig gewahrt. Folglich ist der Rückerstattungsanspruch nicht erloschen.
6.
Soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rückerstattung auf eine grosse Härte oder ihren guten Glauben beruft, ist darauf hinzuweisen, dass über den Erlass der Rückerstattung noch nicht verfügt wurde und dieser daher auch im vorinstanzlichen Urteil nicht Prozessthema bildete. Die Vorbringen zu den gesetzlichen Erfordernissen für den Erlass einer Rückerstattung sind erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs zu hören (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 4 ATSV [SR 830.11]). Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden, ohne dass es der eventualiter beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bedürfte.
7.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64 BGG). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. Eine Kostennote reicht der Rechtsvertreter nicht ein, sondern gibt einzig an, sein Aufwand belaufe sich auf mehr als 40 Stunden, sicher aber auf über 30 Stunden (betreffend Aufforderung zur Kosten- und Honorarnote vgl. Urteil 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 9 mit Hinweisen). Nach den Grundsätzen gemäss dem Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) besteht aufgrund der gegebenen Verhältnisse kein Anlass, vom üblichen angemessenen Ansatz (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG) abzuweichen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Harald Jenni wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Polla