Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_568/2024  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2024 (IV 2023/84). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legt im Entscheid vom 8. August 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Rechtsschrift nicht hinreichend auf, inwieweit die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Lediglich zu behaupten, alle Erwägungen des kantonalen Gerichts würden auf falschen oder unvollständigen Angaben basieren und der Sachverhalt sei "nicht stringent überprüft" worden, stellt praxisgemäss keine genügende Begründung eines Rechtsmittels dar. Denn die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im Verwaltungs- oder im kantonalen Gerichtsverfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Eine vom Beschwerdeführer sinngemäss geforderte Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. eine Nachfristansetzung zwecks Beizugs einer anwaltlichen Vertretung und Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 BGG von vornherein ausser Betracht. 
 
5.  
Die am 30. September 2024, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Post aufgegebene Eingabe vom 16. September 2024, die nach der Angabe des Beschwerdeführers zu 98 % deckungsgleich mit seiner fristgerecht eingereichten Beschwerdeschrift vom 14. September 2024 (Postaufgabedatum: 16. September 2024) sein soll, bleibt unbeachtlich. 
 
6.  
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 
 
7.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz