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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_52/2023  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2022 (IV.2022.00093). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1977) leidet an psychischen Beschwerden. Im Herbst 2015 beantragte er Leistungen der Invalidenversicherung. Der von der IV-Stelle des Kantons Zürich zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts beigezogene psychiatrische Sachverständige Dr. B.________ diagnostizierte eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung (zum Zeitpunkt der Begutachtung remittiert). Der Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig. Gleichzeitig hielt der Sachverständige fest, mithilfe therapeutischer und beruflicher Massnahmen sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichbar (Gutachten vom 10. März 2020). Die IV-Stelle leitete Eingliederungsmassnahmen ein. Am 28. Oktober 2020 teilte sie dem Versicherten mit, die Eingliederungsbemühungen würden abgeschlossen, weil im Rahmen der regelmässigen Kontakte seit August 2020 festgestellt worden sei, dass er sich nicht in der Lage sehe, an einem Eingliederungsprogramm teilzunehmen. Sodann holte die IV-Stelle bei Dr. B.________ ein Verlaufsgutachten ein. In diesem Bericht vom 7. Juni 2021 bestätigte der Gutachter die Diagnosen und - im Wesentlichen - die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest, der Versicherte verfüge über genügend Ressourcen, um eine berufliche Integration im geschützten Rahmen zu absolvieren und eine vollständige Arbeitsfähigkeit für einfachere Bürotätigkeiten zu erreichen. 
Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 11. Januar 2022). 
 
B.  
A.________ erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 2. November 2022 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere für den Zeitraum vom 25. Oktober 2015 bis 10. Mai 2021 eine ganze Invalidenrente. Eventuell seien Eingliederungsmassnahmen resp. berufliche Massnahmen anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz resp. an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Anmeldung im Jahr 2015 jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (Urteil 8C_586/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3).  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG statuiert eine Prioritätenordnung für gesetzliche Leistungen: Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft seit 1. Januar 2022]). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; Urteil 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. BGE 121 V 190 E. 4).  
 
2.2. Der vorliegend strittige Rentenanspruch hängt somit davon ab, ob die Möglichkeiten der Eingliederung ausgeschöpft sind. Die Vorinstanzen haben angenommen, der Beschwerdeführer sei nicht eingliederungsfähig, und sind daher ohne Weiteres zur Prüfung der Voraussetzungen für die Dauerleistung übergegangen. Entsprechend enthält das angefochtene Urteil keine Erwägungen zum Grundsatz "Eingliederung vor/statt Rente".  
 
2.2.1. Der psychiatrische Sachverständige ging in seinem Gutachten vom 10. März 2020 vor dem Hintergrund der diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung unter anderem von einer "ausgeprägten Verletzlichkeit und Kränkbarkeit mit anhaltenden Störungen der Affekt- und Impulskontrolle in belastenden Situationen" aus; daher könne dem Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt attestiert werden. Nach Durchführung von beruflichen Massnahmen seien allerdings sämtliche dem Bildungsniveau entsprechenden Bürotätigkeiten möglich. Dass im Erwachsenenalter noch nie eine ernsthafte berufliche Eingliederung stattgefunden habe, sei auf die schweren strukturellen Persönlichkeitsdefizite zurückzuführen. Im frühen Erwachsenenalter habe, trotz Vorliegens eines entsprechenden Verhaltensmusters, die Persönlichkeitsstörung freilich noch nicht fachgerecht diagnostiziert werden können. Die berufliche Eingliederung in geschütztem Rahmen (initial Belastbarkeitstraining, anschliessend Arbeitstraining und Jobcoaching) solle - kombiniert mit (bereits laufenden) geeigneten therapeutischen Massnahmen - raschestmöglich in die Wege geleitet werden (Gutachten S. 21 ff.).  
Im Verlaufsgutachten vom 7. Juni 2021 hielt der Administrativsachverständige daran fest, die berufliche Integration solle so rasch wie möglich eingeleitet werden; der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, um entsprechende Massnahmen im geschützten Rahmen zu absolvieren und mit Bezug auf einfachere Bürotätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Es bestünden keine objektiven krankheitsbedingten Eingliederungshindernisse. Was das Scheitern der Eingliederungsbemühungen im Herbst 2020 betrifft, gab der Gutachter zu bedenken, dazu müssten auch die zu Selbstzweifeln beitragende jahrelange Arbeitslosigkeit und die bisher fehlenden beruflichen Herausforderungen berücksichtigt werden. Unter Kombination der therapeutischen und vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen sei (weiterhin) von der "Wiederherstellung" einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt auszugehen. Zur Stellungnahme bezüglich "Selbsteinschätzung der versicherten Person" aufgefordert, führte der Gutachter aus, der Explorand nehme sich in seinem Selbstbild störungsbedingt sehr widersprüchlich wahr, was die Arbeitsfähigkeit angehe, und habe sich dementsprechend auch nicht dazu äussern können. Objektiv könne ihm aufgrund der Persönlichkeitsdefizite und Störungen der Affekt- und Impulskontrolle in belastenden Situationen eine verwertbare Arbeitsfähigkeit "erst nach den beruflichen Massnahmen in geschütztem Rahmen" attestiert werden (Verlaufsgutachten, S. 11 ff.). 
Im Verlaufsgutachten ist zwar - anders als im ersten Gutachten - davon die Rede, im Längsschnitt bestehe zukünftig "mit oder ohne abgeschlossene berufliche Massnahmen" (Hervorhebung nicht im Original) eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.3). Im Zusammenhang mit der Gesamtheit der zitierten Erläuterungen kann daraus aber nicht geschlossen werden, der Sachverständige habe die Bedeutung der vorgängigen Durchführung beruflicher Massnahmen relativiert.  
 
2.2.2. Nach Eingang des Gutachtens vom 10. März 2020 leitete die IV-Stelle Schritte zur beruflichen Eingliederung ein. Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 28. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eindringlich unter anderem von heftigen Schmerzen und extremen Spannungszuständen berichtet habe. Es sei vereinbart worden, in Abstimmung mit der laufenden Therapie ein Belastbarkeitstraining durchzuführen. Trotz Zweifeln habe der Versicherte zugesagt, mit zwei Leistungspartnern der Invalidenversicherung (Institutionen der beruflichen Eingliederung) Informationsgespräche zu führen. Der eine Leistungspartner habe in Bezug auf die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings Bedenken geäussert, der andere dessen Umsetzung als nicht möglich beurteilt. Der behandelnde Arzt habe mitgeteilt, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Versicherten rapide verschlechterte und ihn die Thematisierung des Belastbarkeitstrainings destabilisiert habe. Nach einem neuen Austausch mit dem Beschwerdeführer habe man diesem mitgeteilt, die Eingliederungsbemühungen abzuschliessen und eine allfällige Invalidenrente zu prüfen.  
 
2.2.3. Das anschliessend eingeholte Verlaufsgutachten vom 7. Juni 2021, das in Kenntnis der gescheiterten Vorkehrungen zur beruflichen Eingliederung im Herbst 2020 erstattet wurde, enthält eine im Wesentlichen unveränderte Einschätzung des Eingliederungspotentials. Nachdem die Gründe, die zur Einstellung der Eingliederung geführt haben, mit entsprechenden Massnahmen gerade überwunden werden sollen, aber offenbar nie ein mit den laufenden therapeutischen Bemühungen abgestimmter Eingliederungsplan formuliert wurde, wäre es verfrüht, davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei objektiv eingliederungsunfähig. Ebensowenig kann von subjektiver Eingliederungsunfähigkeit ausgegangen werden, solange sich die entsprechenden Hindernisse im Wesentlichen als Befunde der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung darstellen und der Gutachter sie - unwiderlegt - nicht als Hinderungsgrund betrachtet.  
 
2.3. Die (in Abstimmung mit der laufenden Therapie zu konzipierende) berufliche Eingliederung ist nicht nur unter dem Aspekt eines entsprechenden Anspruchs des Beschwerdeführers zu betrachten. Vielmehr ist ein verfrühtes Abstandnehmen von entsprechenden Massnahmen auch unter dem Gesichtspunkt der gesetzlich gebotenen Schadenminderung (oben E. 2.1) rechtserheblich: Zum einen gilt es der präventiven Komponente der Schadenminderung Rechnung zu tragen; das Gesetz sieht Eingliederungsmassnahmen nicht nur bei (schon eingetretener) Invalidität vor, sondern auch bei erst drohender Invalidität (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Zum andern geht der Gutachter insgesamt davon aus, der Beschwerdeführer bleibe ohne Eingliederung arbeitsunfähig. Dem folgt die Vorinstanz nach Massgabe der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht (angefochtenes Urteil, E. 4.4.3 und E. 4.4.4 a.E.). Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend geltend macht, ist die von der gutachterlichen Konsistenzprüfung (vgl. Gutachten S. 20 und Verlaufsgutachten S. 9) abweichende Beurteilung der Vorinstanz nicht bundesrechtskonform (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 betreffend Abgrenzung der freien Überprüfung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung durch Rechtsanwender einerseits und unzulässiger juristischer Parallelbeurteilung anderseits); dies jedenfalls, soweit sie etwa festhält, der Gutachter habe den entscheidenden Aspekt der Konsistenz zu wenig berücksichtigt (E. 4.4.4 a.E.), während der Gutachter im zentralen Punkt der Selbsteinschätzung des Exploranden betreffend Eingliederungsfähigkeit unter anderem darlegte, der Beschwerdeführer sei "in seinem Selbstbild bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit störungsbedingt sehr widersprüchlich, hat sich dementsprechend auch nicht über seine objektive Arbeitsfähigkeit äussern können" (Verlaufsgutachten, S. 13 Ziff. 10.6 [Hervorhebung nicht im Original]). Auch eine "ersichtliche Diskrepanz zwischen der klinischen Unauffälligkeit (...) und seiner fehlenden effektiven Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt mit häufigen Störungen der Affektkontrolle und anschliessend offenbar längeren sozialen Rückzugstendenzen" führt der Sachverständige als Befund an, der gerade Ausdruck der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei (Gutachten vom 10. März 2020).  
Eine abschliessende Prüfung der diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich indessen, weil die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung nach gutachterlichem Dafürhalten durch berufliche Massnahmen eingedämmt werden können. Die Arbeitsfähigkeit ist mithin erst abschliessend zu beurteilen, nachdem die Eingliederung - erfolgreich oder nicht - abgeschlossen sein wird. 
 
3.  
Mit Blick darauf, dass die Sache nach dem Gesagten zur Prüfung und gegebenenfalls Durchführung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist und die allfällige Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf die Rentenfrage anschliessend auf neuer Grundlage erfolgen wird, ist auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, Beweiswert des Gutachtens und willkürlicher Würdigung des medizinischen Dossiers nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Januar 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Februar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub