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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_186/2023  
 
 
Urteil vom 12. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. März 2023 (4P 23 10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ hat gegen ein vom Kriminalgericht Luzern gegen ihn ausgesprochenes Urteil Berufung erhoben. Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Luzern ist für den 13. April 2023 geplant. Mit Schreiben vom 9. März 2023 teilte A.________ dem Kantonsgericht mit, er habe seinen amtlichen Verteidiger mehrfach angeschrieben und ihn gebeten, ihm die vollständigen Verfahrensakten zukommen zu lassen. Dieser habe aber nie reagiert. Er habe den Eindruck, der amtliche Verteidiger wahre seine Interessen nicht. Das Kantonsgericht nahm das Schreiben als sinngemässes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung entgegen und wies es am 22. März 2023 ab. Es erwog, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine unsorgfältige bzw. ungenügende Ausübung des Mandats durch den amtlichen Verteidiger. Der blosse Wunsch, nicht mehr vom bisherigen amtlichen Verteidiger vertreten zu werden, reiche nicht aus. 
Mit Beschwerde vom 27. März 2023 beantragt A.________ sinngemäss, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. März 2023 sei aufzuheben und ihm sei der beantragte Wechsel seiner amtlichen Verteidigung zu bewilligen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber dem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Für seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, es habe lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme durch den amtlichen Verteidiger stattgefunden, findet sich in den Akten keine Hinweise. Stattdessen liegt ein Auszug in den Akten, aus welchem ersichtlich ist, dass der amtliche Verteidiger mehrmals versucht hat, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er sei von seinem amtlichen Verteidiger vor dem 15. März 2023 auch nicht über die Notwendigkeit seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung aufgeklärt worden. Dem widerspricht indessen sein amtlicher Verteidiger und hält in seiner Stellungnahme an das Kantonsgericht fest, er habe den Beschwerdeführer in diversen E-Mails über die Notwendigkeit der Teilnahme aufgeklärt und auch die Konsequenzen eines Fernbleibens erläutert. Zudem habe er dem Beschwerdefüher auch die von ihm gewünschten Akten zuerst per E-Mail und schliesslich per Swiss Transfer zukommen lassen. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer nicht fachgerecht vertreten bzw. seine Pflichten grob vernachlässigt hätte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich damit jedenfalls nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. 
 
4.  
Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier