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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_91/2023  
 
 
Urteil vom 12. April 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Walz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, 
Neue Steig 15, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. Dezember 2022 
(O3V 22 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1963 geborene A.________ meldete sich im Januar 2010 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Das Gesuch wurde nach Abklärungen abschlägig beurteilt (Verfügung vom 26. Januar 2011; Nichteintretensentscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. März 2011). 
Im Rahmen einer weiteren Anmeldung vom November 2013 erstattete die MEDAS Zentralschweiz am 29. Juli 2016 ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten. Daraufhin wies die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden das Rentenbegehren mit Verfügung vom 23. Mai 2017 ab. 
Auf zwei weitere Leistungsbegehren vom September 2019 und Dezember 2020 (Eingang: Januar 2021) trat die Verwaltung mit Verfügungen vom 14. Januar 2020 und 6. Januar 2022 nicht ein. 
 
B.  
Die gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 13. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Beschwerdegegnerin, eventualiter die Vorinstanz, anzuweisen, den Gesundheitszustand der Versicherten nochmals umfassend abzuklären, um dann über einen Rentenanspruch zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die Beschwerdegegnerin in ihrem Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom Dezember 2020 bestätigt hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat als zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde, die Verfügung vom 23. Mai 2017 herangezogen. Sie hat erwogen, die Verfügung habe in medizinischer Hinsicht auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 29. Juli 2016 basiert. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Dezember 2020 habe die Beschwerdeführerin diverse Arztberichte des Kantonsspitals B.________ eingereicht. In Würdigung der medizinischen Unterlagen ist das kantonale Gericht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zum Referenzzeitpunkt habe glaubhaft machen können. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin erweise sich gestützt auf die massgebende Gesetzgebung als korrekt.  
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Mai 2017 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass diese im Ermessen des Versicherungsträgers liegt und er dazu nicht verhalten werden kann. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. Urteil 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Vorbringen zielt ins Leere.  
 
3.3. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, weitestgehend unter wörtlicher Wiederholung des bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren Vorgebrachten, unzulässige rein appellatorische Kritik (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) am angefochtenen Urteil zu üben, ohne auf die einzelnen Erwägungen einzugehen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzen sollen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügend nach, weshalb sich Weiterungen erübrigen.  
 
4.  
 
4.1. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.  
 
4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. April 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist