Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_239/2025  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch 
Maître Yuliya Gavrylyuk, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 4. April 2025 (D-7996/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die ukrainischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1986), B.________ (geb. 1987), C.________ (geb. 2011) und D.________ (geb. 2017) ersuchten am 27. Mai 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Rechtsschutzes.  
Mit Verfügung vom 19. November 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab und wies die Betroffenen aus der Schweiz in ihren Herkunftsstaat Polen oder zur Weiterreise in einen anderen Staat, in dem sie aufgenommen würden, weg. 
 
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________, B.________, C.________ und D.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mit Urteil vom 4. April 2025 ab.  
 
1.3. A.________, B.________, C.________ und D.________ gelangen mit einer in französischer Sprache verfassten Beschwerde vom 7. Mai 2025 an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil vom 4. April 2025 aufzuheben und es sei ihnen vorübergehenden Schutz (Status S) zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer haben ihre Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu sie befugt sind (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1). 
 
3.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Als Entscheide auf dem Gebiet des Asyls gelten ferner Entscheide über die Gewährung vorübergehenden Schutzes (Art. 39 und Art. 66 ff. AsylG [SR 142.31]; vgl. Urteil 2C_209/2025 vom 23. April 2025 E. 2.2 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). 
Vorliegend geht es um die Abweisung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. 
 
3.2. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov