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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_339/2025  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Winterthur-Stadt, 
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Superprovisorische Aufhebung der Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. April 2025 (PS250094-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 13. März 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur gegen eine Lohnpfändung vom 6. März 2025 (Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt). Er verlangte die Aufhebung der Lohnpfändung und die Rückweisung an das Betreibungsamt (Antrag 1). Zudem verlangte er, die Pfändungsverfügung superprovisorisch aufzuheben und dies dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers mitzuteilen (Antrag 2). Mit Pfändungsurkunde vom 19. März 2025 erhöhte das Betreibungsamt das Existenzminimum. Der Beschwerdeführer beanstandete diese Pfändung mit Schreiben vom 24. März 2025. Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat das Bezirksgericht auf den Antrag auf superprovisorische Aufhebung der Pfändung vom 6. März 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Zugleich setzte es dem Betreibungsamt Frist zur Beschwerdeantwort an. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 22. April 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen steht grundsätzlich streitwertunabhängig die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ausser Betracht (Art. 113 BGG). Allerdings geht es vorliegend um eine superprovisorische Massnahme. Diesbezüglich besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel an das Bundesgericht (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417; 140 III 289 E. 1.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es sich vorliegend anders verhalten könnte und solches ist auch nicht ersichtlich. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg