Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_346/2025  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Bezirksgericht Luzern, 
Grabenstrasse 2, Postfach 2266, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. April 2025 (3C 25 1). 
 
 
Sachverhalt:  
Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau ist beim Bezirksgericht Luzern ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils hängig. Hierfür ist der Beschwerdegegner, welcher bereits das seinerzeitige Eheschutz- und das Scheidungsverfahren geleitet hatte, als Instruktionsrichter zuständig. 
Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht den Wechsel des Beschwerdegegners im gleichzeitig hängigen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Entscheid vom 13. Februar 2025 trat die Präsidentin der Abteilung 2 des Bezirksgerichts auf das Ausstandsbegehren nicht ein mit der Begründung, es sei verspätet gestellt worden; subsidiär hielt sie fest, dass ohnehin keine Ausstandsgründe ersichtlich wären. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit dem Entscheid vom 4. April 2025 mangels hinreichender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ein. Im Schreiben vom 17. Dezember 2024 habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er ziehe in Erwägung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit des Abänderungsverfahrens und fehlender Bedürftigkeit abzuweisen. Dabei habe er sich in seiner Begründung wertungsfrei auf die Vereinbarung der Parteien aus dem Eheschutz- und Scheidungsverfahren bezogen. Gleichzeitig habe er dem Beschwerdeführer aber auch das rechtliche Gehör gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, allenfalls ergänzende Unterlagen einzureichen, um seine Bedürftigkeit oder die fehlende Aussichtslosigkeit darzulegen. Daraus ergebe sich, dass sich der Beschwerdegegner nicht in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt habe, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen hätten erscheinen lassen. 
Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Beschwerdegegners vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an eine neutrale Instanz zurückzuweisen zur Prüfung der möglichen Befangenheit des Beschwerdegegners. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Eine solche Darlegung findet sich in der Beschwerde nicht. Wie bereits vor beiden kantonalen Instanzen erhebt der Beschwerdeführer Vorwürfe an seine abgeschiedene Ehefrau, mehr als angegeben gearbeitet und Vermögenswerte verheimlich zu haben, und macht geltend, der Beschwerdegegner hätte in den seinerzeitigen Verfahren deren Aussagen ohne Prüfung übernommen. Eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen findet nicht statt. Diese gehen dahin, dass der Beschwerdeführer keinen Bezug auf die erstinstanzlichen Erwägungen nehme und weder die Rechtzeitigkeit seines Ausstandsbegehrens noch darlege, inwiefern im hängigen Verfahren auf unentgeltliche Rechtspflege für das Abänderungsverfahren ein Ausstandsgrund gegenüber dem Beschwerdegegner vorliegen sollte, sondern er sich inhaltlich einzig auf die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Eheschutz und Scheidung beziehe, die nicht mehr Beurteilungsgegenstand seien. 
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass entgegen dem, was der Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren zum Ausdruck bringt, nicht etwa der Beschwerdegegner selbst über seinen Ausstand geurteilt, sondern vielmehr am 13. Februar 2025 die Präsidentin der Abteilung 2 des Bezirksgerichts Luzern hierüber entschieden hat. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli