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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_348/2025  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Hanna Elisabeth Trippel, 
 
Gegenstand 
Wechsel der Beistandsperson, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2025 (KES.2025.3). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ (Beschwerdeführerin) und D.________ sind die seit 2004 verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2013). Am 7. August 2023 stellte D.________ beim Bezirksgericht Weinfelden ein Eheschutzgesuch. Am 10. November 2023 fällte das Bezirksgericht Weinfelden den Eheschutzentscheid. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. März 2024 teilweise gut. Unter anderem ordnete es für C.________ eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, übertrug die Obhut dem Vater und regelte den persönlichen Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind, wobei es vier Phasen mit sukzessiver Ausweitung des Besuchsrechts bildete, soweit die - in der Folge von der KESB Weinfelden ernannte - Beiständin (Beschwerdegegnerin) dagegen keine begründeten Einwände erhebe. 
Am 27. September 2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der KESB Weinfelden einen Wechsel der Beistandsperson. Sie führte aus, mit deren Mandatsführung aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich der Besuchskontakte nicht einverstanden zu sein. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 wies die KESB die Beschwerde gegen die Mandatsführung und den Antrag auf Mandatsträgerwechsel ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. April 2025 ab. 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Mandatsträgerwechsel. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin reicht ihre beiden Eingaben von 24. März 2025 in italienischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, soweit die Beschwerdeführerin dem Vater vorwerfe, unfähig zu sein, C.________ zu erziehen und zu unterstützen, versuche sie, den obergerichtlichen Eheschutzentscheid infrage zu stellen, wofür im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Raum sei, weil die Kompetenz zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen beim zuständigen Gericht liegen würde. Was die Kritik an der Beiständin anbelange, scheine sich die Beschwerdeführerin daran zu stören, dass diese die Modalitäten der Besuchskontakte vorgebe; sie wolle selbst entscheiden, wo und mit wem sie ihre Tochter treffen dürfe. Bei der Übertragung der Überwachung einer gerichtlich festgelegten Besuchsordnung sei es jedoch die Aufgabe der Beiständin, die Modalitäten für angeordnete Besuche festzulegen und die praktische Ausgestaltung im Einzelnen zu konkretisieren, und sie sei dabei nicht verpflichtet, die Besuchsrechtsausübung nach von der Beschwerdeführerin diktierten Modalitäten umzusetzen. Die Zusammenarbeit gestalte sich zwar schwierig, weil abgesehen vom Erstgespräch die Beschwerdeführerin für die Beiständin nicht erreichbar bzw. greifbar sei. Indes sei kein Fehlverhalten der Beiständin ersichtlich und die Probleme seien primär darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin auf eigenen Besuchsrechtsmodalitäten beharre, woran ein Wechsel der Beistandsperson nichts ändern würde. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sie beschränkt sich aber im Folgenden auf eine appellatorische Schilderung der Dinge aus ihrer Sicht. Darauf kann nicht eingetreten werden, umso weniger als die Ausführungen zum grossen Teil in Vorwürfen gegenüber dem Vater bestehen, welcher in ihren Augen unfähig ist, die Tochter zu erziehen, und diese gegen sie aufhetzen soll. Die steht als Thematik ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Was schliesslich die rechtlichen Voraussetzungen für einen Mandatsträgerwechsel anbelangt, erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angebotenen Entscheides. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli