Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_886/2024
Urteil vom 12. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Dürst-Zimmermann, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Abänderung von Eheschutzmassnahmen; Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. November 2024 (LY240035-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1974) und B.________ (geb. 1982) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2015) und D.________ (geb. 2018). Die Eheleute leben getrennt.
A.b. Nach der Trennung leitete die Ehefrau beim Bezirksgericht U.________ ein Eheschutzverfahren ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2020 konnten die Eheleute eine Teilvereinbarung schliessen, von der das Bezirksgericht mit Teilurteil vom selben Datum Vormerk nahm bzw. welche das Bezirksgericht genehmigte. Hierdurch wurde der Ehemann unter anderem dazu verpflichtet, monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 3'400.-- (davon Fr. 1'600.-- Betreuungsunterhalt) für C.________ und Fr. 3'500.-- (davon Fr. 1'600.-- Betreuungsunterhalt) für D.________ zu bezahlen. Darüber hinaus verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung ehelichen Unterhalts von Fr. 8'700.--. Die Parteien sind dabei von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 30'000.-- und der Ehefrau von Fr. 0.-- ausgegangen. Sie vereinbarten überdies, dass die Ferienmietwohnung in V.________ dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, wobei er seiner Ehefrau die Möglichkeit einräumte, die Ferienwohnung jedes erste und dritte Wochenende sowie während 4 Wochen pro Jahr für Ferien zu nutzen.
A.c. Am 27. März 2023 reichte A.________ beim Bezirksgericht die Scheidungsklage ein. Am 11. Oktober 2023 ersuchte er das Gericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen insbesondere um die Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge. Demnach sei er zu verpflichten, für die beiden Kinder je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'710.-- (davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt) und für die Ehefrau einen solchen von Fr. 2'544.-- (bzw. Fr. 3'244.--, sofern das Mietverhältnis für die Ferienwohnung dahinfalle) zu bezahlen.
B.
Das Bezirksgericht wies die Begehren von A.________ mit Entscheid vom 10. September 2024 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich, an das der Ehemann daraufhin mit Berufung gelangte, wies das von diesem ergriffene Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. November 2024 ab.
C.
Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Dezember 2024 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er - unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. November 2024 - weiterhin die Abänderung seiner Unterhaltspflichten im oben (Bst. A.c) wiedergegebenen Umfang. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 19. Februar 2025 reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, in der er das Bundesgericht - unter Beilage eines Beweismittels - über zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen hinsichtlich des Kindeswohls informiert.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die in einem Scheidungsverfahren als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung von im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträgen entschieden hat (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache; das Streitwerterfordernis ist erfüllt (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), auf sie ist daher grundsätzlich einzutreten. Dies gilt jedoch nicht für die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte und damit verspätet erfolgte Eingabe vom 19. Februar 2025 (inklusive Beilage). Ohnehin beruft sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe fast ausschliesslich auf echte Noven, die vor Bundesgericht unbeachtlich sind (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG. Daher kann mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 149 III 81 E. 1.3; 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der "allgemeinen Verfahrensgarantien" bzw. seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (im Teilgehalt der Begründungspflicht). Seine Rüge genügt den geltenden, strengen Rügeanforderungen (oben E. 2) jedoch nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin ist nicht im mindesten ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen die Begründungspflicht verstossen haben sollte, denn sie hat das Ergebnis ihre Entscheids begründet und musste sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 146 II 335 E. 5.1).
4.
Strittig ist die Abänderung der im Eheschutzverfahren angeordneten Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers für seine Kinder und die Beschwerdegegnerin.
4.1. Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus ( Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1).
4.2. Ausgeschlossen ist eine Abänderung grundsätzlich dort, wo die Parteien sich bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zur Bewältigung einer unsicheren Sachlage vergleichsweise auf den Sachverhalt verständigen, welcher der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen ist (sog.
caput controversum). Diesfalls fehlt es an einer Referenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte, weshalb veränderte Verhältnisse grundsätzlich zu verneinen sind. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6).
5.
Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz Abänderungsgründe sowohl in Bezug auf sein eigenes, in der Zwischenzeit angeblich gesunkenes Einkommen (dazu E. 5.1) als auch betreffend dasjenige der Beschwerdegegnerin (dazu E. 5.2) geltend.
5.1.
5.1.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Abänderungsgrunds in Bezug auf das Einkommen des Beschwerdeführers wegen des Vorliegens eines
caput controversums. Die Parteien hätten dieses Einkommen nämlich anlässlich der Teilvereinbarung vom 10. Juli 2020 vergleichsweise festgelegt. So hätten sie in der Vereinbarung ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 30'000.-- genannt, obwohl dieser je nach Jahr ein darunter oder darüber liegendes Einkommen erwirtschaftet habe. Das Nettoeinkommen habe sich inklusive Bonus und Dividende in den Jahren 2016 bis 2019 zwischen Fr. 323'699.-- und Fr. 425'774.-- bewegt. Die Parteien hätten sich mithin aufgrund der bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens ersichtlichen Einkommensschwankungen auf einen (tiefen) Mittel- bzw. Durchschnittswert geeinigt. Auch der Beschwerdeführer müsse von einem vergleichsweise festgelegten Einkommen ausgegangen sein. So habe sein damaliger Rechtsvertreter im Rahmen der Hauptverhandlung von einem Nettoeinkommen von rund Fr. 400'000.-- gesprochen.
5.1.2. Die vorinstanzliche Erkenntnis betreffend den Willen der Parteien in Bezug auf die Vereinbarung vom 10. Juli 2020 beschlägt den Sachverhalt. Dafür, dass die Vorinstanz den tatsächlichen Willen der Parteien nicht feststellen konnte und daher eine objektivierte Auslegung vorgenommen hat, gibt es keine Hinweise. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz daher unterstellt, (zu Unrecht) den "hypothetischen" Parteiwillen eruiert zu haben, ist ihm nicht zu folgen. Gegen die vorinstanzliche Feststellung des Parteiwillens käme der Beschwerdeführer vor Bundesgericht also nur an, wenn er Willkür in der Sachverhaltsfeststellung nachweisen könnte (oben E. 2).
5.1.3. Dies gelingt ihm jedoch nicht: Er beruft sich zwar auf das Willkürverbot bzw. erachtet die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich bei seinem Einkommen um eine vergleichsweise Einigung gehandelt habe, als willkürlich. Seine Kritik basiert dabei aber im Wesentlichen auf der Schilderung eines Sachverhalts, der von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde, insbesondere zum Inhalt der ursprünglichen Vergleichsgespräche und zur Basis der getroffenen Vereinbarung. Davon abgesehen, dass er in Bezug auf seine Schilderung des Sachverhalts - mit Ausnahme des Vorwurfs, die Vorinstanz habe die aktenkundigen Umstände willkürlich ignoriert - keine konkreten Sachverhaltsrügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, zeigt er weder auf, entsprechende Ausführungen vor Vorinstanz getätigt zu haben noch belegt er seine Behauptungen mit konkreten Aktenhinweisen, insbesondere auf das Eheschutzverfahren.
5.1.4. Damit bleibt es dabei, dass die Parteien mit der Festlegung des Einkommens des Beschwerdeführers in der Vereinbarung vom 10. Juli 2020 die angesichts des schwankenden Einkommens bestehende Unsicherheit vergleichsweise regeln wollten. Bei dieser Ausgangslage ist eine Berufung auf ein verändertes Einkommen als Abänderungsgrund im Grundsatz ausgeschlossen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers treffen nicht zu. Vorbehalten bleiben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (oben E. 4.2). Dass die Vorinstanz das Vorliegen solcher Tatsachen willkürlich verneint hätte, behauptet der Beschwerdeführer jedoch ebenso wenig wie dass er solcherlei vor Vorinstanz überhaupt vorgebracht hätte. Insbesondere ist eine derartige Rüge auch nicht den vom angefochtenen Entscheid weitgehend losgelösten Ausführungen zur Ausgestaltung seines Einkommens (Fixlohn und variable Lohnbestandteile) zu entnehmen. Detaillierte Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere zur Wesentlichkeit der behaupteten Einkommensreduktion erübrigen sich folglich.
5.2. In Bezug auf das Einkommen der Beschwerdegegnerin argumentierte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz, einerseits erziele diese neu ein Einkommen von Fr. 850.-- pro Monat (dazu E. 5.2.1), andererseits sei ihr ein hypothetisches Einkommen nach Schulstufenmodell von Fr. 6'000.-- anzurechnen (dazu E. 5.2.2).
5.2.1.
5.2.1.1. Was das neu erzielte Einkommen der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 850.-- betrifft, erwog die Erstinstanz, dieses sei im Gesamtkontext der guten wirtschaftlichen Verhältnisse als nicht wesentlich zu betrachten. Vor Vorinstanz monierte der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt, in der vorliegenden Konstellation sei eine Wesentlichkeit gerade nicht notwendig. Hierzu erwog die Vorinstanz, es gehe aus der Berufungsschrift nicht hervor, weshalb das Kriterium der Wesentlichkeit nicht erfüllt sein müsse, womit der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nachkomme. Zur von der Erstinstanz verneinten Wesentlichkeit bringe der Beschwerdeführer überdies keine Rügen vor, weshalb es hierzu keiner Weiterungen bedürfe.
5.2.1.2. Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht mehr, dass das Kriterium der Wesentlichkeit nicht erfüllt sein muss. Dies träfe - mindestens in dieser Absolutheit - ohnehin nicht zu: Auch wenn wie vorliegend unter anderem Betreuungsunterhalt in Frage steht, muss die eingetretene Änderung in der Einkommenshöhe von einiger Wesentlichkeit sein (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 5.3.2).
5.2.1.3. Sodann verkennt der Beschwerdeführer den Kern der Argumentation der Vorinstanz, wenn er dieser vorwirft, zum Schluss gekommen zu sein, dass das Element der Wesentlichkeit nicht erfüllt werde. Wie die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zeigen, hat diese dem Beschwerdeführer vielmehr vorgeworfen, in Bezug auf die von der Erstinstanz verneinte Wesentlichkeit keine Rügen zu erheben, weshalb sich Weiterungen erübrigten. Weder bestreitet der Beschwerdeführer diese vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt, noch belegt er mit konkreten Aktenhinweisen, vor Vorinstanz konkrete Rügen erhoben zu haben. Mit seiner vor Bundesgericht geäusserten Kritik, die im Wesentlichen darauf abzielt, das von der Beschwerdegegnerin erwirtschaftete Einkommen als von einer gewissen Wesentlichkeit auszuweisen, ist er daher mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1) nicht zu hören.
5.2.2.
5.2.2.1. In Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach Schulstufenmodell macht der Beschwerdeführer keinen konkreten Abänderungsgrund geltend, sondern argumentiert im Grunde, da sich bereits aus den bisherigen Ausführungen ein Abänderungsgrund ergebe, sei im Abänderungsverfahren das Schulstufenmodell anzuwenden. Dies ist nach dem bisher Ausgeführten jedoch nicht der Fall.
5.2.2.2. Sodann erwog die Vorinstanz, nachdem anlässlich der Hauptverhandlung im Eheschutzverfahren beide Parteien den Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes wie auch damit zusammenhängend die (künftige) Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin nach Schulstufenmodell thematisiert hatten, sei anzunehmen, dass bei der damaligen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge diese Veränderungen entsprechend voraussehbar gewesen seien. Mangels entsprechender Vorbringen in der Berufungsschrift sei nicht zu prüfen, ob die mögliche Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin ab Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes trotz deren Voraussehbarkeit in der fraglichen Vereinbarung tatsächlich unberücksichtigt geblieben sei. Mit diesen Erwägungen mag sich der Beschwerdeführer nicht konkret auseinandersetzen; er hält ihnen lediglich entgegen, bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Juli 2020 und einem damals zweijährigen Kind habe schlicht niemand davon ausgehen können, dass die vereinbarten Eheschutzmassnahmen noch für mehr als zwei Jahre unverändert fortbestehen würden. Solche pauschalen Vorbringen, die sich nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinandersetzen, vermögen den angefochtenen Entscheid nicht ins Wanken zu bringen. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Vereinbarung voraussehbar war. Da der Beschwerdeführer vor Vorinstanz ausserdem gemäss deren Feststellungen nicht behauptete, diese zukünftige Arbeitstätigkeit sei in der Vereinbarung unberücksichtigt geblieben, und er sich vor Bundesgericht mit dieser Erwägung nicht auseinandersetzt, kann der Vorinstanz keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorgeworfen werden, denn voraussehbare Veränderungen, die bei der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt worden sind, bilden keinen Abänderungsgrund (oben E. 4.1). Eine detaillierte Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die von der Vorinstanz ausserdem getroffene Feststellung zu kritisieren, wonach auch bezüglich des Einkommens der Beschwerdegegnerin von einem
caput controversum auszugehen sei, erübrigt sich daher.
6.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet er der Beschwerdegegnerin jedoch nicht, zumal dieser kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang