Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_196/2025
Urteil vom 12. Mai 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. März 2025 (S 2025 29).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. April 2025 (Poststempel), ergänzt durch die Eingabe vom 7. April 2025, gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. März 2025,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird,
dass diesfalls in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. März 2025 vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-, zahlbar bis zum 9. April 2025, einverlangt hat mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde,
dass der Beschwerdeführer in der Verfügung auch auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden ist, innert derselben Frist ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einzureichen,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher ein Kostenvorschuss (mit Androhung des Nichteintretens für den Fall einer Nichtleistung) erhoben wird, um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt,
dass die Qualifikation des angefochtenen Entscheids als Zwischenentscheid aus der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt (BGE 138 V 271 E. 2.1; Urteil 9C_193/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1) und die Anfechtung von Zwischenentscheiden im Sinn von Art. 93 BGG unter anderem dann zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im konkreten Fall ein solcher drohender Nachteil (rechtlicher Natur) in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen ist, sofern er nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteil 9C_193/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1),
dass die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig als gegeben gilt, wenn die beschwerdeführende Partei unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird und im betreffenden Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und folglich ein Kostenvorschuss einverlangt wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 9C_193/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1),
dass vorliegend aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Raum steht - Entsprechendes jedenfalls nicht substanziiert wird,
dass der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt, dass er zwar die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt, aber dennoch nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten (vgl. BGE 142 III 798; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 93 BGG),
dass die strittige Kostenvorschussverfügung seinen Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz damit - soweit überhaupt rechtsgenüglich gerügt - nicht gefährdet,
dass über die beanstandete Kostenvorschusspflicht ohne Weiteres noch in einem Endentscheid (Art. 90 BGG) befunden werden könnte,
dass somit der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, weshalb bereits unter diesem Aspekt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass sich damit Weiterungen erübrigen,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht den gesetzlichen Anforderungen damit offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Zug schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Mai 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist