Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_324/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Graubünden, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. März 2024 (A 24 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1961; nachfolgend: die Steuerpflichtige) verfügt über einen Abschluss als Rechtsanwältin. Sie war Eigentümerin von Liegenschaften in U.________, Gemeinde V.________ /GR, und in W.________/GR, die sie mit Kaufverträgen vom 4. März 2021 bzw. 10. März 2021 veräusserte. Am 19./20. Februar 2023 reichte sie die Steuererklärung für Grundstückgewinn ein (Verfahren 178.785 und 179.218), wobei sie als Adresse "Strada B.________, U.________" hinterlegte. Bei dieser Anschrift handelt es sich um das Hotel C.________. Die Veranlagungsbehörde nahm eine Veranlagung nach Ermessen vor (Verfügungen vom 14. September 2023). Die Steuerpflichtige reagierte am 15. Oktober 2023 mit Einsprachen, welche sie in Deutschland dem Logistikunternehmen D.________ GmbH übergab, worauf die Eingabe am 20. Oktober 2023 bei der Veranlagungsbehörde eintraf. Mit Einspracheentscheiden vom 14. November 2023 trat die Veranlagungsbehörde auf die Einsprachen nicht ein, was sie damit begründete, dass die Frist versäumt worden sei.  
 
1.2. Daraufhin gelangte die Steuerpflichtige am 13. Dezember 2023 mit Beschwerde und sinngemässem Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde und das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat (Urteil A 24 1 vom 5. März 2024). Das Urteil versandte es an E.________strasse xxx, X.________ (DE). Die Deutsche Post retournierte das Schreiben mit den Vermerken "Adresse unzureichend" bzw. "Nicht abgeholt". Das Verwaltungsgericht nahm in der Folge am 29. April 2024 einen zweiten Versand vor (A-Post Plus), der diesmal an "Via F.________, U.________" gerichtet war. Der elektronischen Sendungsverfolgung "Track& Trace" der Post CH AG zufolge erfolgte die Zustellung am 30. April 2024.  
 
1.3. Am 5. Juni 2024 (Poststempel: 6. Juni 2024) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2024. Sie beantragt, die angefochtenen Einspracheentscheide vom 14. November 2023 seien aufzuheben und die Einsprache vom 15. Oktober 2023 gutzuheissen (Antrag 1). Eventuell sei sie in den früheren Stand zu versetzen und die Einsprache vom 15. Oktober 2023 gutzuheissen (Antrag 2). Weitere Anträge beschlagen die Höhe des steuerbaren Grundstückgewinns (Anträge 3 und 4), die Feststellung des erbrachten Steuerdepots (Antrag 5) bzw. den Aufschub zufolge Ersatzbeschaffung (Antrag 6).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 97 E. 1.1; 148 V 174 E. 2.1). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 97 E. 1.1; 145 IV 259 E. 1.4.1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG; BGE 115 IV 266 E. 2).  
 
2.2. Den Akten zufolge, die ergänzend zu den vorinstanzlichen Feststellungen herangezogen werden dürfen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 83 E. 7.5), nahm das Verwaltungsgericht zunächst eine unmittelbare postalische Zustellung nach X.________ (DE) vor. Für diesen Schritt dürfte ausschlaggebend gewesen sein, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter anderem umstritten war, ob die Veranlagungsbehörde ihre Schriftstücke an "Strada B.________, U.________" habe richten dürfen (was das Verwaltungsgericht bejahte). Dass das Verwaltungsgericht auf keinem inländischen Zustellungsdomizil bestand, sondern eine unmittelbare postalische Zustellung vornahm, erweist sich grundsätzlich als zulässig, wie das Bundesgericht unlängst erkannt hat (Art. 17 Abs. 4 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen [MAC; SR 0.652.1]; Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.5.2.5).  
 
2.3. Eine andere Frage ist, ob die verwendete ausländische Adresse zutreffend gewesen sei, nachdem dort keine Zustellung möglich war. Dies kann hier offenbleiben, und damit auch die Frage, ob die (erste) Frist gewahrt worden sei. So oder anders nahm das Verwaltungsgericht einen zweiten Versand vor, welcher der Steuerpflichtigen unstreitig zugestellt werden konnte. Dies geschah gemäss "Track&Trace" am 30. April 2024, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am Donnerstag, 30. Mai 2024 verstrich. Die Steuerpflichtige wurde indes erst am 6. Juni 2024 tätig, was unbestritten ist. Die Steuerpflichtige hält die Frist dennoch für gewahrt, was sie damit begründet, dass sie am 29. April 2024 nach Y.________ (DE) habe eilen müssen, um ihre betagte Mutter zu unterstützen. Diese habe sich dort unverhofft einer Notoperation am Herzen unterziehen müssen, weswegen sie, die Steuerpflichtige, erst am 8. Mai 2024 von der Zustellung des Urteils erfahren habe. Dazu fügt sie ihrer Beschwerdeschrift ein nicht unterzeichnetes, als "vorläufig" bezeichnetes Schreiben des dortigen Spitals vom 2. Mai 2024 an. Weiter legt sie ein sie selbst betreffendes Arztzeugnis vom 9. November 2022 vor, worin der Steuerpflichtigen ein Long-Covid-Syndrom attestiert wird.  
 
2.4. Wird zugunsten der Steuerpflichtigen davon ausgegangen, dass der erste, an eine Adresse in X.________ (DE) gerichtete Versand keinen Fristenlauf in Gang gesetzt habe, so wäre die Frist - aufgrund des zweiten Versands - am Donnerstag, 30. Mai 2024 ausgelaufen. Die Eingabe vom 6. Juni 2024 erfolgte folglich verspätet. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG ist auf eine verspätete Rechtsvorkehr allerdings einzutreten, wenn die beschwerdeführende Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - etwa durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung; BGE 143 I 284 E. 1.3) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht worden ist (formelle Voraussetzung; BGE 143 I 284 E. 1.2). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3).  
 
2.5. Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung derart einschneidend sein, dass die beschwerdeführende Person durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen, inhaltlich spezifischen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den skizzierten Anforderungen nicht (Urteil 9C_342/2023 vom 21. August 2023 E. 3.2.3).  
 
2.6. Die vorgelegten Urkunden vermögen eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht zu rechtfertigen. Weder dem undatierten Dokument des Spitals in Y.________ (DE) noch dem Attest vom 9. November 2022 kann ansatzweise entnommen werden, dass im interessierenden Zeitraum seitens der Steuerpflichtigen eine hinreichend Handlungsunfähigkeit hätte bestehen können. Vielmehr traf die Steuerpflichtige nach eigenem Bekunden in der Nacht zum 8. Mai 2024 in U.________ /GR ein und hätte alsdann bis zum 30. Mai 2024 Zeit gehabt, um zu reagieren. Ihre Annahme, der Fristenlauf habe am 9. Mai 2024 eingesetzt, worauf die Frist am 8. Juni 2024 verstrichen sei, findet im hiesigen Recht keinerlei Grundlage, zumal die Steuerpflichtige in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin um den Modus der Fristenberechnung wissen muss (BGE 149 IV 196 E. 1.1). Ihr Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist unbegründet. Es ist einzelrichterlich abzuweisen (unter vielen: Urteile 8F_3/2024 vom 12. März 2024 E. 1; 2C_410/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3; 1C_301/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3; 6B_409/2023 vom 26. April 2023 E. 3.3; 4F_17/2021 vom 6. Dezember 2021; 9C_519/2021 vom 11. Oktober 2021; 5D_288/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.7. Die weiteren Rechtsbegehren (Anträge 3, 4, 5, 6) sind mit Blick auf das Fristversäumnis nicht zu behandeln.  
 
2.8. Auf die verspätet erklärte Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kanton Graubünden obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher