Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_341/2024
Urteil vom 12. August 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfuhrabgaben, Steuerperiode 2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2024 (A-3628/2021).
Erwägungen:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 13. Mai 2024 eine Nachforderungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (ZFO), mit der A.________ zur Bezahlung von Fr. 21'841.90 (Zoll Fr. 376.20, Automobilsteuer Fr. 6'615.05, Mehrwertsteuer Fr. 13'243.30 und Verzugszinsen Fr. 1'167.35) verpflichtet wurde, da er ein unverzolltes und unversteuertes Fahrzeug verwendet habe. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
2.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs, sich in einem Gerichtsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, geltend. Seinem Rechtsvertreter sei es im vorinstanzlichen Verfahren trotz rechtzeitiger Anzeige der Mandatierung nicht ermöglicht worden, sich zu Gunsten seines Mandanten in das Verfahren einzubringen.
3.2. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, welche nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 2.1 hiervor), teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2023 mit, dass er Rechtsanwalt Thomas Rihm als seinen Vertreter mandatiert habe. Am 15. Februar 2024 reichte er die entsprechende Vollmacht ein; der angefochtene Entscheid erging am 13. Mai 2024. In Anbetracht dessen, dass das vorinstanzliche Verfahren mit Beschwerde vom 11. August 2021 eingeleitet wurde, ist davon auszugehen, dass der Schriftenwechsel zum Zeitpunkt der Mandatierung des aktuellen Rechtsvertreters bereits abgeschlossen war. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Rechtsvertreter hätte bei diesem Verfahrensstand durch das Gericht aufgefordert werden müssen, sich zum Verfahren zu äussern; ebensowenig macht er geltend, allfällige Eingaben seines Rechtsvertreters seien vom Gericht nicht entgegengenommen worden. Die pauschale Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV genügt den Begründungsanforderungen nicht.
4.
4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Bei einer Rückweisung an die Vorinstanz sei die Aussichtslosigkeit zu verneinen, zudem sei der Entscheid überraschend gewesen, da er ein "mehrmonatig-peinliches Verfahren" zwecks Feststellung seiner Mittellosigkeit habe durchlaufen müssen.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 abgewiesen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb er nicht bereits gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel ergriffen hat. Zudem legt er auch in diesem Punkt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein sollte. Die angeblich fehlende Aussichtslosigkeit begründet er lediglich mit einer allfälligen Rückweisung. In Bezug auf den Nachweis der Mittellosigkeit wurde der Beschwerdeführer gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lediglich aufgefordert, das entsprechende Formular auszufüllen und seine Angaben zu belegen. Inwiefern das Einholen von Unterlagen zur finanziellen Lage des Gesuchstellers dazu führen sollte, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden darf, ist weder erkennbar, noch wird dies vom Beschwerdeführer ausgeführt. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. August 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli