Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_202/2024
Urteil vom 12. September 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Nina Menzi,
gegen
H.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,
Baukommission der Einwohnergemeinde Trimbach, Baslerstrasse 122, 4632 Trimbach,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Baubewilligung / Neubau von acht Terrassenhäusern sowie Heizungsanlage Wärmepumpe mit Erdwärmesonde,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2024 (VWBES.2023.222).
Sachverhalt:
A.
Die H.________ AG ersuchte die Baukommission der Einwohnergemeinde Trimbach am 26. April 2021 um Erteilung einer Bewilligung für den Neubau von acht Terrassenhäusern mit unterirdischen Garagen und am 25. Juni 2021 um Erteilung einer Baubewilligung für eine Heizungsanlage Wärmepumpe mit Erdwärmesonde. Mit Beschluss vom 24. Februar 2022 erteilte die Baukommission die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
B.
Gegen den Beschluss erhoben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________, F.________ und G.________ sowie I.________ und J.________ Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn. Dieses hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 14. Juni 2023 im Sinne der Erwägungen gut und hob den Beschluss der Baukommission vom 24. Februar 2022 auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgesehene Begrünung der Flachdächer und Terrassen sowie die geplante Rückversetzung der Geländer teilweise vom Gestaltungsplan abweiche. Ausserdem sei die Zulässigkeit der Auflage betreffend Einbettung des Hauses D1 hinsichtlich der Böschungsneigung höchst fraglich. Gewisse Rügen erachtete das Departement als unbegründet und andere Rügen prüfte es mit Blick auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Beschlusses nicht näher.
C.
Diese Verfügung focht die H.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an, das die Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2024 guthiess und die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. Juni 2023 aufhob. Es wies die Sache zur Prüfung der unbehandelt gebliebenen Rügen und zur Kostenliquidation im Verwaltungsbeschwerdeverfahren an das Departement zurück und ergänzte die kommunale Baubewilligung mit zwei Auflagen betreffend die Begrünung der Dachflächen und die Geländer sowie mit einer Suspensivbedingung betreffend den Baubereich D1. Als Begründung führte das Verwaltungsgericht an, statt einen Bauabschlag zu verfügen, könnten bei geringfügigen, eindeutig bestimmbaren Änderungen oder Ergänzungen, wie sie hier vorlägen, auch zusätzliche Auflagen formuliert werden.
D.
Gegen dieses Urteil vom 22. Februar 2024 gelangen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________, F.________ und G.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. April 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Verfügung des Bau- und Justizdepartements sei in Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu bestätigen, unter den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts weist das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 3. Mai 2024 ab.
Die Beschwerdegegnerin beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassungen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Akten sowie die Begründung des angefochtenen Urteils. Das Bau- und Justizdepartement beantragt mit seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Baukommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, verweisen auf ihre bisherigen Anträge und Ausführungen und teilen mit, an diesen festzuhalten.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 149 II 462 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz betreffend das Bau- und Planungsrecht. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind Adressaten des angefochtenen Urteils und in der Nachbarschaft der Baugrundstücke wohnhaft. Damit sind sie gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
1.2. Zu prüfen ist weiter, ob es sich beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2024 um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt.
1.2.1. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. Juni 2023 aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1). Sie hat die Sache "zur Prüfung der unbehandelt gebliebenen Rügen und zur Kostenliquidation im Verwaltungsbeschwerdeverfahren" an das Departement zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Zusätzlich hat sie die kommunale Baubewilligung mit zwei Auflagen (Dispositiv-Ziffer 3) und einer Suspensivbedingung (Dispositiv-Ziffer 4) ergänzt (vgl. auch oben Lit. C).
1.2.2. Zu Recht gehen sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das angefochtene Urteil von einem Rückweisungsentscheid aus. Ein solcher schliesst das Verfahren nicht ab und ist entsprechend kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Vielmehr handelt es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Zwar behandelt das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3). Ein solcher Fall liegt hier entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden jedoch nicht vor. Auch wenn die Vorinstanz die kommunale Baubewilligung mit zwei Auflagen und einer Suspensivbedingung ergänzt hat, wies sie die Sache ausdrücklich zur Prüfung der unbehandelt gebliebenen Rügen an das Bau- und Justizdepartement zurück. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, dürfte die Vorinstanz damit Bezug genommen haben auf die Verfügung des Bau- und Justizdepartements, worin explizit festgehalten worden war, dass zahlreiche weitere Rügen der Beschwerdeführenden nicht näher geprüft werden müssten, weil die Beschwerde ohnehin teilweise gutzuheissen und die Baubewilligung aufzuheben sei. Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, die Vorinstanz habe das Bauvorhaben mit dem angefochtenen Urteil abschliessend beurteilt und die Sache lediglich zur Umsetzung der zusätzlichen Auflagen und der Suspensivbedingung zurückgewiesen. Vielmehr scheint der Verfahrensausgang mit Blick auf die zahlreichen, vom Bau- und Justizdepartement noch nicht näher geprüften Rügen als offen. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb die Vorinstanz die Sache an das Bau- und Justizdepartement hätte zurückweisen sollen, wenn es nur noch um die Umsetzung der zusätzlichen Auflagen und der Suspensivbedingung ginge. Die Beschwerdeführenden halten selber fest, dass die Vorinstanz diese Auflagen und die Suspensivbedingung mit den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 bereits verbindlich festgelegt habe. Schliesslich deutet der Umstand allein, dass die Vorinstanz über gewisse im Verfahren streitige Rechtsfragen abschliessend entschieden hat, nicht auf einen End- oder Teilentscheid hin (vgl. Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.4). Mit Blick auf die klar formulierte Dispositiv-Ziffer 2 vermag daran nichts zu ändern, dass die Vorinstanz erwog, mit zwei Auflagen und einer Suspensivbedingung könne die Bewilligung erteilt werden.
1.2.3. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren, für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; zum Ganzen: BGE 149 II 170 E. 1.2 f.; je mit Hinweisen).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 253 E. 1.3; 135 I 261 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 170 E. 1.3; 147 III 159 E. 4.1; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
1.2.4. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wird weder von den Beschwerdeführenden geltend gemacht noch kommt sie vorliegend in Betracht. Es ist insbesondere nicht ohne weiteres ersichtlich, dass durch eine Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde.
Die Beschwerde wäre somit nur zulässig, wenn die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt wäre. Inwiefern ihnen durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im oben dargelegten Sinn entstehen würde, legen die Beschwerdeführenden indes nicht dar. Dies ist auch nicht offensichtlich. Insbesondere liegt ein solcher Nachteil nicht darin begründet, dass die von der Vorinstanz ergänzten Auflagen und die Suspensivbedingung nach Auffassung der Beschwerdeführenden sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht falsch sind.
1.3. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, wobei die Voraussetzungen zu dessen Anfechtung nicht erfüllt sind.
2.
Nach diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden werden das Urteil anfechten können, wenn und sobald über die unbehandelt gebliebenen Rügen entschieden worden ist (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Sie haben der privaten Beschwerdegegnerin unter Solidarhaft eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde Trimbach, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck