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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_306/2024  
 
 
Urteil vom 12. September 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwälte Thomas Brauchli und Matthias Niklaus, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________ GmbH, 
vertreten durch (gültige Vertretung bestritten) 
Rechtsanwälte Dr. Luca Jagmetti und Massimo Chiasera, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Handelsregistersperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2024 (ZBS.2023.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Gesuchstellerin; Beschwerdeführerin) und B.________ (Gesuchsteller; Beschwerdeführer) ersuchten mit Eingabe vom 21. Juli 2022 an das Bezirksgericht Kreuzlingen um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Handelsregistersperre bezüglich Mutationen betreffend die Gesellschafter, das Kapital, die Statuten oder die Personalangaben der C.________ GmbH (Gesuchsgegnerin; Beschwerdegegnerin). 
 
A.a. Mit Entscheid vom 25. Juli 2022 verfügte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen superprovisorisch die beantragte Handelsregistersperre. Nach doppeltem Schriftenwechsel wies sie das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 12. Juni 2023 ab und hob die superprovisorisch angeordnete Handelsregistersperre auf.  
 
A.b. Mit Berufung vom 23. Juni 2023 beantragten die Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Thurgau, der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 12. Juni 2023 sei aufzuheben und es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Handelsregisteramt des Kantons Thurgau sei vorsorglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Gesuchsgegnerin vom 27. April 2022 und der Geschäftsführung vom 12. Mai 2022 keine Mutationen betreffend Gesellschafter, Kapital, Statuten oder Personalangaben einzutragen. Es sei der Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung zu verbieten, Mutationen und Änderungen beim Handelsregisteramt anzumelden und Verträge abzuschliessen oder Verpflichtungen einzugehen, welche nicht unmittelbar vom Hauptzweck der Gesuchsgegnerin erfasst seien.  
 
A.b.a. Die Gesuchsteller machten geltend, die an der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 27. April 2022 beschlossene Erhöhung des Stammkapitals der Gesuchsgegnerin um Fr. 40'000.-- (400 Stammanteile à Fr. 100.--) sei nichtig. Darüber hinaus sei insbesondere der Geschäftsführungsbeschluss der Gesuchsgegnerin betreffend Kapitalerhöhung vom 12. Mai 2022 ungültig beziehungsweise nichtig.  
 
A.b.a.a. Hinsichtlich des Sachverhalts brachten sie im Wesentlichen vor, am 1. August 2019 habe eine Gesellschafterversammlung der Gesuchsgegnerin stattgefunden. Dabei sei der einstimmige Zustimmungsbeschluss gefasst worden, dass die D.________ die 155 gehaltenen Stammanteile der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin übertragen werde. Die Genehmigung sei unter der Bedingung erfolgt, dass die Erwerberin ihren Beitritt zur Gesellschaftervereinbarung erklären werde. Bei dieser aufschiebenden Bedingung handle es sich um eine nicht erfüllbare Bedingung, da keine Gesellschaftervereinbarung existiere. Im Nachgang sei im Februar 2020 der Abtretungsvertrag betreffend die 155 Stammanteile der Gesuchsgegnerin zwischen der D.________ und der Gesuchstellerin abgeschlossen worden. An der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchstellerin vom 20. Oktober 2021 sei der Gesuchsteller zum Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin ernannt worden. Am Managementmeeting einen Tag nach der Wahl habe er seine Rechte als Geschäftsführer ausgeübt. Er sei wirtschaftlich an der Gesuchsgegnerin und der D.________ berechtigt, was der Gesuchsgegnerin, E.________ und Rechtsanwalt Dr. F.________ bekannt sei.  
 
A.b.a.b. Die Gesuchsgegnerin habe am 27. April 2022 eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt, an der eine Kapitalerhöhung von Fr. 20'000.-- auf Fr. 60'000.-- beschlossen worden sei.  
 
A.b.a.b.a. An dieser Versammlung anwesend gewesen seien neben dem Notar E.________ als Vorsitzender der Geschäftsführung und Rechtsanwalt Dr. F.________ als einzig anwesende Gesellschafter. Nicht anwesend seien die anderen Geschäftsführer G.________ und der Gesuchsteller gewesen. In der öffentlichen Urkunde betreffend diese Gesellschafterversammlung sei wahrheitswidrig festgehalten worden, die Stimmrechte der D.________ würden ruhen.  
 
A.b.a.b.b. Kern der Streitigkeit sei die wirtschaftliche Berechtigung und nicht die Frage der Eigentümerstellung, weil die Gesuchsgegnerin im Rahmen der streitgegenständlichen Kapitalerhöhung das Teilnahmerecht der Gesuchstellerin verweigert habe, da diese vermeintlich ihrer Meldepflicht im Sinn von Art. 790a OR i.V.m. Art. 697j OR nicht nachgekommen sei. Einzig die Nichtmeldung des wirtschaftlich Berechtigten zeige die Konsequenzen von Art. 697m OR.  
 
A.b.a.b.c. Ausserdem hätten weder G.________ noch der Gesuchsteller eine Traktandenliste oder eine Einladung betreffend die Gesellschafterversammlung vom 27. April 2022 erhalten. Auch sei keine Vorbereitungssitzung der Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin durchgeführt worden, an der die Notwendigkeit der Kapitalerhöhung beraten und dann beschlossen worden sei, der Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhöhung zu beantragen. Somit sei der Beschluss der Gesellschafterversammlung betreffend die Kapitalerhöhung nichtig.  
 
A.b.a.c. Am 12. Mai 2022 sei der Geschäftsführerbeschluss betreffend Feststellung und Statutenänderung erfolgt. Es sei festgestellt worden, G.________ habe auf die Teilnahme verzichtet. Jedoch habe er nie eine entsprechende Einladung erhalten. Ausserdem sei der Gesuchsteller nicht eingeladen worden. Im Kapitalerhöhungsbericht der Geschäftsführung sei festgehalten worden, die Geschäftsführer hätten die Stammanteile sämtlicher Gesellschafter angeboten, was nicht stimme. Dieser Beschluss der Geschäftsführerversammlung vom 12. Mai 2022 sei ebenfalls nichtig.  
 
A.b.b. Am 20. Februar 2024 erachtete das Obergericht die Berufung als unbegründet und bestätigte den angefochtenen Entscheid.  
 
A.b.b.a. Das Obergericht hielt den Vollzug der an der Gesellschafterversammlung vom 1. August 2019 genehmigten Übertragung der Stammanteile der im Juli 2021 im singapurianischen Handelsregister gelöschten D.________ auf die Gesuchstellerin nicht für glaubhaft. Nachdem zuerst von einem Kauf- und Abtretungsvertrag vom September 2019 die Rede war, hätten die Gesuchsteller erst mit der Replik vom 10. Oktober 2022 die Kopie eines Abtretungsvertrags eingereicht, der aber vom Februar 2020 datiere. Aufgrund der Umstände bestanden für das Obergericht begründete Zweifel an der Authentizität des Vertrages. Aber auch die erforderliche Beitrittserklärung als erfüllte aufschiebende Bedingung vermochte die Gesuchstellerin nach Ansicht des Obergerichts nicht glaubhaft darzutun. Und die am 21. September 2017 von der D.________ in Singapur auf den Gesuchsteller ausgestellte Vollmacht habe unstreitig spätestens mit der Liquidation der D.________ geendet, mithin spätestens im Juli 2021. Das Obergericht mass einer allfälligen Meldung des wirtschaftlich Berechtigten keine Bedeutung zu, da sich daraus keine Teilnahmelegitimation der Gesuchstellerin ableiten lasse.  
 
A.b.b.b. Auch die Geschäftsführerstellung des Gesuchstellers, die dieser aus dem "Protokoll der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung" der Gesuchsgegnerin vom 20. Oktober 2021 im Wege der Stimmabgabe im "schriftlichen Umlaufverfahren" ableite, erachtete das Obergericht nicht als glaubhaft, da zwei Gesellschafter am Beschluss nicht hätten mitwirken können. Ein gültiger Zirkularbeschluss sei daher nicht glaubhaft gemacht.  
 
A.b.b.c. Schliesslich prüfte das Obergericht das Teilnahmerecht von G.________ an der Vorbereitungssitzung betreffend die Kapitalerhöhung, an der Gesellschafterversammlung vom 27. April 2022 und an der Geschäftsführersitzung vom 12. Mai 2022.  
 
A.b.b.c.a. Das Obergericht erachtete es als glaubhaft, dass G.________ nicht gültig auf die Teilnahme an Gesellschafter- und Geschäftsführerversammlungen, die mit der Kapitalerhöhung in Zusammenhang standen, verzichtet habe, und keine Geschäftsführersitzung zur Vorbereitung der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. April 2022 stattgefunden habe. Damit sei glaubhaft, dass E.________ als Vorsitzender der Geschäftsführung ohne zugrundeliegenden Geschäftsführerbeschluss (der die Einladung von G.________ erfordert hätte), mithin einem Nicht-Beschluss, die ausserordentliche Gesellschafterversammlung vom 27. April 2022 einberufen habe. Die Gesellschafterversammlung sei zwar vom zuständigen Organ, dem Vorsitzenden der Geschäftsführung, und unter Angabe von Traktanden und Anträgen einberufen worden, jedoch ohne einen zugrundeliegenden, gültigen Geschäftsführungsbeschluss.  
 
A.b.b.c.b. Die mangelnde Einladung von G.________ an die Gesellschafterversammlung vom 27. April 2022 führte nach Ansicht des Obergerichts mangels ausdrücklichen Teilnahmerechts nicht zur Anfechtbarkeit beziehungsweise Nichtigkeit des gefassten Beschlusses. Eine Information sei auch nach der Versammlung noch möglich. An der Versammlung seien alle Gesellschafter, die nicht an der Versammlung teilgenommen hätten, ordnungsgemäss eingeladen worden, wobei die D.________ per Juli 2021 im Handelsregister von Singapur gelöscht worden war und bis anhin eine (allfällige) Rechtsnachfolgerin nicht glaubhaft dargetan sei. Bezüglich der Gesellschafterversammlung vom 27. April 2022 erscheine somit kein Entzug und keine Beschränkung von gesetzlich zwingend gewährten Gesellschafterrechten glaubhaft. Der fehlende Geschäftsführungsbeschluss sei nicht als derart schwerwiegender formeller Mangel zu werten, als dass sich der Gesellschafterbeschluss betreffend die Kapitalerhöhung vom 27. April 2022 als nichtig erweisen würde. Vielmehr sei von Anfechtbarkeit auszugehen. Die Voraussetzung einer solchen sei aber (mangels Gesellschafterstellung der Gesuchsteller) nicht gegeben.  
 
A.b.b.c.c. G.________ sei nicht zur Sitzung der Geschäftsführung vom vom 12. Mai 2022 eingeladen worden, an welcher der Gesellschafterbeschluss vom 27. April 2022 betreffend Kapitalerhöhung ausgeführt wurde (Feststellungs- und Anpassungsbeschluss). Der gänzliche Verzicht auf die Einladung zur Sitzung verletze die Pflicht zur Anhörung und zur Information von G.________. Infolgedessen sei ein schwerwiegender Mangel glaubhaft gemacht und von der Nichtigkeit des Beschlusses der Geschäftsführung vom 12. Mai 2022 auszugehen. Allerdings erscheine mangels glaubhaft gemachter Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung keine Aktivlegitimation beziehungsweise kein Interesse an der Nichtigkeit glaubhaft. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Gesuchsteller unter der Prämisse, dass ihnen keine Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung zukomme, von diesem Beschluss betroffen sein sollten. Ausserdem liege mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. April 2022 eine gültige Beauftragung der Geschäftsführer vor, den Kapitalerhöhungsbeschluss umzusetzen.  
 
B.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholen die Gesuchsteller im wesentlichen die bereits vor Obergericht gestellten Begehren und beantragen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gemäss Antrag der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Eventuell verlangt sie wie schon vor Obergericht, es sei lediglich das Ausschütten einer Dividende zu untersagen und allfällige darüber hinausgehende Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit von Fr. 300'000.-- abhängig zu machen. Das Obergericht verweist auf seinen Entscheid und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist gemäss Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht anfechtbar. 
 
1.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbstständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben beziehungsweise unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 46 E. 1, 76 E. 1.2, 333 E. 1.2). Dies gilt nicht nur, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (BGE 144 III 475 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführer beantragten den Erlass einer vorsorglichen Massnahme bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2022 und der Geschäftsführung vom 12. Mai 2022. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid.  
 
1.2. Ein derartiger Zwischenentscheid ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der mögliche Nachteil rechtlicher Natur sein muss, also auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 141 III 80 E. 1.2, 395 E. 2.5). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5; 137 III 380 E. 1.2.1; relativierend BGE 135 II 30 E. 1.3.4 und 1.3.5). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzutun, weshalb ein Ausnahmefall vorliegt (BGE 141 III 395 E. 2.5).  
 
1.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, mit dem Vollzug der streitgegenständlichen Kapitalerhöhung hätten sie ihre bis dahin unbestrittenermassen bestehende und qualifizierte Mehrheit von 77.5 % der Stimm- und Kapitalrechte an der Beschwerdegegnerin verloren. Ohne Gewährung der vorsorglichen Massnahmen könnte der vermeintliche neue Mehrheitsgesellschafter, F.________, ohne die Beschwerdeführer einzubeziehen, die Geschäftsführung frei bestimmen (namentlich den einzigen unabhängigen Geschäftsführer abwählen) und die Beschwerdeführer könnten ihre Informations- und Kontrollrechte vollends verlieren. Zudem könnte F.________ die Dividendenpolitik frei bestimmen oder auch weitere Kapitalerhöhungen beschliessen, was in einer weiteren Verwässerung der Anteile der Beschwerdeführer resultieren würde.  
 
1.2.2. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen an, Eintragungen im Handelsregister hätten, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehe, grundsätzlich deklaratorische Wirkung. Die Beschwerdeführer könnten mittels einer Handelsregistersperre die Dividendenpolitik nicht beeinflussen und weder die Wahl eines neuen Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung noch die Abberufung von G.________ als Geschäftsführer verhindern, um so ihre Informationsrechte zu sichern. Ein Konnex zum Verbot, Verträge abzuschliessen oder Verpflichtungen einzugehen, die nicht unmittelbar vom Hauptzweck der Beschwerdegegnerin erfasst seien, sei nicht ersichtlich. Dieses Rechtsbegehren beziehe sich in allgemeiner Weise auf die Geschäftsführung, unabhängig von deren konkreter Zusammensetzung. Mit Blick auf eine allfällige Verwässerung legten die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass sie überhaupt eigene Anteile an der Beschwerdegegnerin hielten. Insoweit erfolgten die Ausführungen der Beschwerdeführer ohne Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid.  
 
1.2.3. Droht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, erübrigt sich eine sofortige Prüfung der Streitfragen, die der angefochtene Zwischenentscheid zu beurteilen hatte - in derartigen Fällen genügt es, wenn erst der Endentscheid überprüft wird. Für die Frage, ob die beantragten Massnahmen geeignet sind, einen an sich drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden, gilt dies nicht, ganz abgesehen davon, dass die Registersperre nur eine der beantragten Massnahmen darstellt.  
 
1.2.4. Im Grundsatz zu Recht beanstandet die Beschwerdegegnerin aber die mangelnde Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid. Dieser erachtete es gerade nicht als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin gültig Anteile an der Beschwerdegegnerin übernommen hatte und der Beschwerdeführer gültig zum Geschäftsführer gewählt worden war. Es erscheint widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in diesen Punkten nicht anfechten, aber sich für die Legitimation zur Anfechtung auf eine Mehrheit der Stimm- und Kapitalrechte an der Beschwerdegegnerin berufen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens braucht die Frage indessen nicht vertieft zu werden, da sich die Beschwerde gerade angesichts dieses Widerspruchs auch in der Sache als unbegründet erweist.  
 
2.  
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). 
 
2.1. Der Grund für die Einschränkung der Rügegründe ist einerseits, dass sich das Bundesgericht nicht mehrmals mit identischen Fragen in derselben Angelegenheit befassen und ihm erst gegen den Entscheid in der Sache die volle Prüfungsbefugnis zukommen soll. Andererseits ist das Gericht nicht verpflichtet, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen alle Tat- und Rechtsfragen vollständig abzuklären. Da vorsorgliche Massnahmen naturgemäss dringlich sind und zudem nur vorübergehend gelten, genügt für deren Anordnung, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, und es erfolgt lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage. Es wäre daher inkohärent, das Bundesgericht zu verpflichten, die vorsorglichen Massnahmen mit voller Kognition zu überprüfen. Zudem sollte keine Ausweitung der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen erfolgen (BGE 138 III 728 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_579/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.1.1. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 145 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, einfach zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Es ist vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).  
 
2.1.2. Soweit ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) gerügt wird, ist zu beachten, dass ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Obgleich die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil, ohne dies näher auszuführen, in verschiedener Hinsicht nicht für richtig erachten, erheben sie mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts nur bestimmte Rügen. Sie beanstanden einerseits, dass die Vorinstanz ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Nichtigkeit der Geschäftsführungsversammlung vom 12. Mai 2022 verneint, und andererseits, dass sie die Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 27. April 2022 als gültig erachtet, obgleich es keine bzw. eine nichtige Vorbereitungssitzung gab. Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung, die durch einen Nicht-Beschluss einberufen wurde, seien nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig. Ausserdem habe die Vorinstanz willkürlich das Vorliegen von Abklärungspflichten bei (vermeintlich) unklarer wirtschaftlichen Berechtigung sowie bei unklarer Eigentümerstellung an den 155 Stammanteilen verneint.  
 
2.3. Damit fechten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht weder die Einschätzung an, aufgrund der Umstände bestünden begründete Zweifel an der Authentizität des Vertrages vom Februar 2020, noch die Annahme, die erforderliche Beitrittserklärung als erfüllte aufschiebende Bedingung sei nicht glaubhaft dargetan worden. Auch soweit die Vorinstanz die Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers verneint, weil kein gültiger Zirkularbeschluss zustandegekommen sei, wird der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten. Vor diesem Hintergrund ist aber davon auszugehen, dass weder die Beschwerdeführerin Anteile an der Beschwerdegegnerin erworben hat, noch der Beschwerdeführer Geschäftsführer war. Daran ändert auch eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an der Beschwerdeführerin nichts, ganz unabhängig, ob sie der Beschwerdegegnerin bekannt war oder nicht, es macht ihn namentlich nicht zum wirtschaftlich Berechtigten an Stammanteilen der Beschwerdegegnerin. Ist der Vertrag vom Februar 2020 nicht authentisch, ist keine Übertragung der Stammanteile der D.________ an die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, sondern die Beschwerdeführer hätten versucht, eine Berechtigung an den Stammanteilen vorzutäuschen, die tatsächlich nicht besteht. Vor diesem Hintergrund stellt sich generell die Frage, ob es im Ergebnis willkürlich sein kann, wenn die Vorinstanz den Begehren der Beschwerdeführer keine Folge leistet, wenn diese sich damit eine Einflussnahme sichern wollen, die ihnen nicht zusteht.  
 
2.4. Die D.________ wurde sodann per Juli 2021 im Handelsregister von Singapur gelöscht und bis anhin ist nach den Feststellungen der Vorinstanz eine (allfällige) Rechtsnachfolgerin nicht glaubhaft dargetan. Wenn der Beschwerdeführer aus seiner (ehemaligen) wirtschaftlichen Berechtigung an der liquidierten und im Handelsregister gelöschten D.________ etwas ableiten wollte, müsste er dartun, dass die Liquidation und Löschung nach dem massgebenden Recht keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Berechtigung haben und einer Wahrnehmung der aus den Anteilen an der Beschwerdegegnerin fliessenden Rechte durch den Beschwerdeführer nicht entgegenstehen. Entsprechendes behaupten die Beschwerdeführer nicht, sondern argumentieren weitgehend, wie wenn ihnen die Berechtigung (wirtschaftlich und rechtlich) an den Anteilen zustehen würde oder die D.________ nicht liquidiert und im Handelsregister von Singapur gelöscht worden wäre, ohne dass sie entsprechende Rügen vorbringen. Insoweit genügen sie den Begründungsanforderungen nicht.  
 
3.  
Aber auch davon abgesehen bezeichnen die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zwar in allen Punkten, in dem sie ihn beanstanden, als willkürlich. Sie begnügen sich aber im Wesentlichen damit darzulegen, wie der Fall ihrer Ansicht nach zu beurteilen wäre. Darüber hat das Bundesgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht zu entscheiden. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zeigen die Beschwerdeführer mit ihrer weitgehend appellatorischen Kritik nicht auf: 
 
3.1. Die Beschwerdeführer berufen sich auf BGE 115 II 468. Danach kann die Nichtigkeit im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit durch jedermann geltend gemacht werden, der an der Feststellung der Nichtigkeit ein rechtliches Interesse hat, also auch von Nichtaktionären wie Genussscheininhabern und Gläubigern. Zur Feststellungsklage legitimiert sind nach diesem Entscheid Nichtaktionäre, wenn sie durch Generalversammlungsbeschlüsse, die gegen allgemeine Normen der Rechts- oder Sittenordnung verstossen, in ihren Rechten verletzt werden. Das würde etwa für Beschlüsse gelten, die grundlegende Normen des Aktienrechts verletzen (BGE 115 II 468 E. 3b mit Hinweisen).  
 
3.1.1. Die Beschwerdeführer machen mit Aktenhinweis geltend, sie hätten bereits in der Berufung aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin den Liquiditätsbedarf der Beschwerdegegnerin gedeckt habe und Gläubigerin derselben bzw. der Gruppengesellschaften sei. Dies sei von der Beschwerdegegnerin unbestritten geblieben. Mithin stehe fest, dass die Beschwerdeführerin als Gläubigerin (und in Tat und Wahrheit auch als Gesellschafterin) in ihrer Rechts- und Interessenstellung direkt beeinträchtigt sei und deshalb zur Geltendmachung der Nichtigkeit aktivlegitimiert sei. Könne die Beschwerdeführerin die gerichtlich festgestellte Nichtigkeit des Geschäftsführungsbeschlusses von 12. Mai 2022 infolge fehlender Aktivlegitimation nicht geltend machen, könnte im Ergebnis eine nichtige Kapitalerhöhung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dieses Ergebnis sei offenkundig unhaltbar. Neben der Beschwerdeführerin müsse jedoch auch der Beschwerdeführer aktivlegitimiert sein. Denn auch der wirtschaftlich Berechtigte der Stammanteile müsse als klagelegitimiert gelten.  
 
3.1.2. Wenn die Beschwerdeführer aus der Gläubigereigenschaft der Beschwerdeführerin etwas ableiten wollten, hätten sie mit Aktenhinweisen darlegen müssen, wo sie entsprechende Behauptungen bereits vor der ersten Instanz aufgestellt haben, zumal sie nicht behaupten, die Voraussetzungen, unter denen in einer Berufung neue Tatsachen berücksichtigt werden könnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), seien in Bezug auf die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin erfüllt. Insoweit ist der Verweis auf die Berufung bereits formell ungenügend. Zudem liefe es dem mit der eingeschränkten Prüfungsbefugnis verfolgten Zweck zuwider, wenn Parteien, die vor den kantonalen Instanzen vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die Gefahr der Beeinträchtigung ihrer Kapital- und Beteiligungsrechte verlangen, sich erstmals vor Bundesgericht auf ihre Gläubigerstellung berufen könnten, die sie gemäss den Ausführungen in der Beschwerde im Berufungsverfahren in anderem Zusammenhang (der Frage, wie die Beschwerdeführerin ihren Liquiditätsbedarf deckt) aufgestellt haben. Und schliesslich bleibt unklar, inwiefern die Stellung der Beschwerdeführerin als Gläubigerin beeinträchtigt wäre, wenn die Kapitalerhöhung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wird doch mit der Kapitalerhöhung grundsätzlich der Gesellschaft Haftungssubstrat zugeführt. Auch insoweit ist der blosse Verweis auf die Gläubigerstellung ungenügend. Es drängt sich der Schluss auf, dass es der Beschwerdeführerin auch unter Anrufung ihrer Gläubigerstellung allein um den Schutz ihrer behaupteten Mehrheit der Stimm- und Kapitalrechte geht, von denen sie nicht glaubhaft machen konnte, dass sie ihr zustehen. Dass mit Blick auf die Zweifel an der Authentizität des Übertragungsvertrages und die Löschung der D.________ im Handelsregister nicht hinreichend dargelegt ist, inwiefern der Beschwerdeführer noch wirtschaftlich Berechtigter von Stammanteilen ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2.4 hiervor).  
 
3.2. Zur Rüge, die Vorinstanz wende das Recht willkürlich an, indem sie die Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 27. April 2022 als gültig erachte, obgleich es keine bzw. eine nichtige Vorbereitungssitzung gab, zitieren die Beschwerdeführer selbst die Ausführungen der Vorinstanz, obwohl in der Literatur teilweise die Anfechtbarkeit bevorzugt werde, seien nach dem Bundesgericht alle Beschlüsse einer Generalversammlung nichtig, die nicht vom zuständigen Organ einberufen worden seien oder an denen Nichtaktionäre an der Beschlussfassung entscheidend mitgewirkt hätten. Die Vorinstanz halte richtig fest, dass die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung nichtig seien, wenn sie nicht vom zuständigen Organ einberufen worden seien. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gesellschafterversammlung vom 27. April 2022 sei (nach den Feststellungen der Vorinstanz selbst) nicht vom zuständigen Organ als gesamtes einberufen worden, sondern allein vom Vorsitzenden der Geschäftsführung aufgrund eines Nicht-Beschlusses.  
 
3.2.1. Hier fehlt es der Beschwerdebegründung bereits an Schlüssigkeit, da die Beschwerdeführer die Erwägung, dass in der Literatur teilweise die Anfechtbarkeit bevorzugt wird, nicht in Abrede stellen. Vor diesem Hintergrund wäre selbst ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres offensichtlich unhaltbar.  
 
3.2.2. Und auch davon abgesehen ist die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung nach Art. 810 Abs. 3 Ziff. 1 OR Aufgabe desjenigen, der den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, also allein des Vorsitzenden der Geschäftsführung. Damit ging die Einberufung zwar insoweit formell vom zuständigen Organ aus, aber nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht gestützt auf die dafür notwendige Beschlussfassung. Die Beschwerdeführer müssten aufzeigen, inwiefern es offensichtlich unhaltbar ist, derartige Fälle anders zu behandeln, als eine auch formell nicht vom zuständigen Organ einberufene Generalversammlung (hier also nicht durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung). Auch insoweit greifen ihre Ausführungen zu kurz. Sie wollen schlicht erreichen, dass das Bundesgericht die Frage wie eine Appellationsinstanz mit voller Kognition entscheidet. Dass sie das Ergebnis der Vorinstanz für unhaltbar erachten, da ihnen dadurch ihre grundlegenden Gesellschafterrechte (Teilnahmerechte) entzogen worden seien, ist ebenfalls nicht schlüssig, da sie diese nicht glaubhaft machen konnten und den Entscheid insoweit nicht anfechten.  
 
3.3. Dasselbe Bild zeigt sich, soweit die Beschwerdeführer die Ansicht der Vorinstanz beanstanden, die Einberufung mit einem nichtigen bzw. "Nicht-Beschluss" habe keine Nichtigkeitsfolge für den Gesellschafterbeschluss, sondern es resultiere höchstens die Anfechtbarkeit. Sie machen geltend, es entbehre jeglicher Logik und verstosse gegen jeden Gerechtigkeitsgedanken, dass mittels eines anerkanntermassen nichtigen bzw. inexistenten Geschäftsführungsbeschlusses eine Gesellschafterversammlung einberufen werden könne. Dies gelte umso mehr, als aufgrund dieses nichtigen bzw. inexistenten Geschäftsführungsbeschlusses der Mehrheitsgesellschafter und/oder wirtschaftlich Berechtigte an der Mehrheit der Stammanteile von der Gesellschafterversammlung keine Kenntnis habe erlangen können. Auch hier verlangen die Beschwerdeführer in der Sache eine volle Überprüfung und berufen sich auf ein Berechtigung, die sie nicht glaubhaft machen konnten.  
 
3.4. Auch soweit sich die Beschwerdeführer auf Abklärungspflichten bei unklarer wirtschaftlicher Berechtigung oder Eigentümerstellung berufen, zeigen sich dieselben Mängel:  
 
3.4.1. Sie machen geltend, spätestens seit dem 1. August 2019 müsste der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter im Anteilsbuch aufgeführt sein, an der er, wie im Protokoll der GV vom 1. August 2019 vermerkt, als wirtschaftlich Berechtigter der 155 Stammanteile teilgenommen habe. Es sei mit den Abklärungspflichten der Geschäftsführung unvereinbar, dass für die 155 Stammanteile einfach niemand eingeladen werde. Auch wenn die Eigentümerschaft unklar sein sollte, gehe es nicht an, dass die Geschäftsführung einfach niemanden einlade, zumal im Handelsregister noch immer eine Gesellschafterin eingetragen sei (namentlich D.________), die Rechte dieser Gesellschafterin in rechtlicher Hinsicht nicht untergegangen seien und die langjährige Kontaktperson (der wirtschaftlich berechtigte Beschwerdeführer) seit jeher erreichbar sei. Bei allfälligen Zweifeln hätte mindestens dieser an die Gesellschafterversammlung eingeladen werden müssen.  
 
3.4.2. Als Gesellschafterin der 155 Stammanteile ist eine Gesellschaft eingetragen, deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer einmal gewesen sein mag, die inzwischen aber liquidiert und im Handelsregister in Singapur gelöscht ist. Woraus sich ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer an der gelöschten Gesellschaft weiterhin wirtschaftlich berechtigt ist, und dass er diese, trotz Löschung im Handelsregister in Singapur und dem nach den Feststellungen der Vorinstanz unbestrittenen Erlöschen seiner Vollmacht weiterhin gültig vertreten kann, legt er nicht rechtsgenügend dar. Wäre er immer noch an den Anteilen berechtigt, müsste er bezüglich seiner Berechtigung Klarheit schaffen können. Er behauptete im kantonalen Verfahren aber einen Übergang der Anteile auf die Beschwerdeführerin mittels eines Vertrages, dessen Authentizität die Vorinstanz in Zweifel zog. Für eine Einladung an den Beschwerdeführer bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass. Er setzt wieder seine Berechtigung voraus, die er nicht glaubhaft machen konnte.  
 
4.  
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischen Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak