Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_261/2024
Urteil vom 12. Dezember 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. April 2024 (WBE.2023.129).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. am 19. März 1975) ist kosovarischer Staatsange-höriger und reiste am 24. Januar 1995 in die Schweiz ein. Am 4. November 1996 heiratete er die damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigte B.A.________. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 15. November 2004 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Der Ehe mit B.A.________ entsprangen zwei Kinder (C.A.________, geboren am 18. August 2000; D.A.________, geboren am 15. September 2021). Die Kinder und B.A.________ verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit.
A.b. A.________ trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
- Mit Entscheid vom 7. August 1999 bestrafte ihn das Amtstatthalteramt Sursee wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen (bedingt vollziehbar, Probezeit von zwei Jahren).
- Mit Entscheid vom 16. Januar 2002 verurteilte das Bezirkstatthalteramt Liestal A.________ wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 850.--.
- Die Staatsanwaltschaft Solothurn erliess am 9. Februar 2007 eine Strafverfügung gegen A.________ wegen Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Busse von Fr. 200.--).
- Das Strafgericht Basel-Stadt bestrafte A.________ am 22. März 2010 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Angriffs, Sachbeschädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.
Das kantonale Amt für Migration und Integration verwarnte A.________ in der Folge mit Verfügung vom 26. Januar 2011 wegen der (damaligen) Straffälligkeit und drohte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Danach kam es zu weiteren Verurteilungen:
- Mit Strafbefehl vom 9. März 2011 sanktionierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm A.________ wegen Missachtung eines gerichtlichen (Park-) Verbots (Busse von Fr. 40.--).
- Wiederum durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde A.________ am 28. Dezember 2012 wegen Missachtung des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel und mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.
- Das Obergericht des Kantons Aargau bestrafte A.________ am 12. Oktober 2020 wegen gewerbsmässigen Wuchers, schwerer Körperverletzung, mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung, Veruntreuung, Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz [WG]; SR 741.01) mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen mit einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Die beurteilten Straftaten beging A.________ vor dem 1. Oktober 2016.
A.c. Zwischen dem 20. März 2013 und dem 21. Juli 2015 befand sich A.________ in Untersuchungshaft. Am 2. Mai 2022 trat er den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2020 an. Am 5. Oktober 2022 konnte er in das Arbeitsexternat wechseln und wurde am 29. September 2023 bedingt aus dem Vollzug entlassen. Für die Dauer der Probezeit (bis 30. Mai 2025) wurde Bewährungshilfe angeordnet.
A.d. Im Betreibungsregister ist A.________ mit zwei Verlustscheinen im Gesamtwert von Fr. 89'803.15 verzeichnet (Stand 2022). Sozialhilfeschulden bestehen gemäss Feststellungen der kantonalen Behörden nicht. Nach der Entlassung aus der Haft nahm A.________ eine bereits früher begonnene selbständige Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der E.________ GmbH wieder auf.
B.
Das kantonale Amt für Migration und Integration widerrief mit Verfügung vom 11. August 2022 die Niederlassungsbewilligung. Die von A.________ dagegen ergriffenen Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einsprache-Entscheid vom 1. März 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2024).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 19. April 2024; eventuell sei er zu verwarnen; subeventuell sei die Niederlassungsbewilligung unter zeitgleicher Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen (Rückstufung).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Beschwerdeabweisung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid einer oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), da grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 1.1). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.3; 145 I 26 E. 1.3).
3.
Letztinstanzlich ist unbestritten, dass mit der strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2020 ein Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers vorliegt (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 146 II 324 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG finden keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer die verfahrensauslösenden Delikte zwischen 2008 und 2013 (angefochtenes Urteil, E. 3.2.4.3) und damit vor Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen am 1. Oktober 2016 beging (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 333 E. 5.1). Vor Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Interessenabwägung. Er rügt zusammengefasst, der Entzug der Niederlassungsbewilligung sei nach nationalem wie auch nach internationalem Recht unverhältnismässig. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen blieben unbestritten und sind daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.2 hiervor).
4.
Der Beschwerdeführer nahm nach dem Strafvollzug das Zusammenleben mit seiner Ehefrau, dem erwachsenen Sohn und dem minderjährigen Kind wieder auf. Da er sich seit über 20 Jahren in der Schweiz aufhält, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowohl sein Recht auf Schutz des Privatlebens als auch das Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 13 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Der Widerruf muss daher nach nationalem Recht (Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 36 Abs. 3 BV) sowie nach internationalem Recht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) verhältnismässig sein. Die entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung nach nationalem Recht entspricht der von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Abwägung (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4).
4.1. Die individuellen Interessen des Betroffenen und seiner Angehörigen sind gegenüber den öffentlichen Fernhalteinteressen umfassend und sorgfältig abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1; Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18], § 88). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2.2; Urteile des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18], § 49 ff. mit Hinweisen; P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20], § 53 ff.). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteile des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] §§ 119 f. und S.N. und M.B.N. gegen Schweiz vom 23. November 2021 [Nr. 12937/20] §§ 100, 103 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen).
4.2. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist bei straffälligen Personen die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil 2C_148/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass relevant, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.1; 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1). Dabei dürfen auch länger zurückliegende Straftaten, die allenfalls aus dem Strafregister gelöscht wurden, berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.2.1; 2C_85/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2.1). Je höher die Rückfallgefahr erscheint und je gewichtiger die davon betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Das Bundesgericht stuft praxisgemäss Delikte gegen die physische und psychische Integrität (z.B. Raub), qualifizierten Drogenhandel aus finanziellen Motiven, die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel als schwere Straftaten ein (Urteile 2C_553/2023 vom 19. Juni 2024 E. 3.2; 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.1, mit Hinweisen). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund. Die ausländerrechtlich relevante Rückfallgefahr muss deshalb nicht mit Gewissheit feststehen, und die Behörden dürfen berücksichtigen, dass die Aufenthaltsbeendigung auch generalpräventiv wirken soll (Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.4; 2C_1008/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.2.3; für die Rechtslage unter dem FZA Urteil 2C_269/2023 vom 9. April 2024 E. 4.2, mit Hinweisen).
4.3. Wenn es um die Wegweisung von langjährig anwesenden ausländischen Personen geht, ist zudem von zentraler Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für die Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, das heisst ob und gegebenenfalls inwiefern sie aus den strafrechtlichen Sanktionen Lehren gezogen haben und hinsichtlich ihres Lebensplans und ihres künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun können ("biographische Kehrtwende"; "revirement biographique", vgl. Urteile 2C_717/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.2.1; 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1; 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.1). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, d.h. eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz den Aufenthaltstitel zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten ausländischen Person potentiell ausgehenden (Rückfall-) Gefahr (Urteil 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.3, mit Hinweisen).
4.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und der Art der von ihm begangenen Straftaten wiege das öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme ausgesprochen schwer (angefochtenes Urteil, E. 3.2.5). Sie würdigte näher die Delikte, welche der Verurteilung aus dem Jahr 2020 zugrunde lagen. Demgemäss vergab der Beschwerdeführer gewerbsmässig Darlehen an bedürftige Personen mit einem Zinssatz von 10 bis 15 %. Das verliehene Geld stammte aus dem Kosovo. Es bestand eine "klare Organisation und Koordination", wobei der Beschwerdeführer mit gewaltsamen Methoden die Zinszahlungen in der Schweiz eintrieb. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Verurteilung wegen Raubs und schwerer Körperverletzung (angefochtenes Urteil, E. 3.2.3.2). Eine seit dieser Delinquenz eingetretene biografische Kehrtwende sei - so die Vorinstanz - zu verneinen, da das Wohlverhalten seit 2013 unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft, dem Straf- und Gerichtsverfahren sowie dem Freiheitsentzug nach dem Urteil vom 12. Oktober 2020 nur beschränkt zu seinen Gunsten zu würdigen sei (angefochtenes Urteil, E. 3.2.4.3). Im Weiteren kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Ergebnis, das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei als hoch zu veranschlagen. Er habe lange Jahre hier gelebt, sei sprachlich und sozio-kulturell "normal" sowie wirtschaftlich "eher mangelhaft" integriert (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2.7). Unter Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte zum Kosovo - die Vorinstanz erwähnt konkret die Sprache (Albanisch) sowie die Familie (Bruder und Eltern) - sei eine Rückkehr in das Heimatland verhältnismässig (angefochtenes Urteil, E. 3.3.5).
4.5. Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers als verfassungs- und bundesrechtskonform.
4.5.1. Mit der Vorinstanz ist das öffentliche Fernhalteinteresse als ausgesprochen gewichtig einzustufen. Die Verurteilung aus dem Jahr 2020 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren spiegelt ein erhebliches straf- und ausländerrechtliches Verschulden wider. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beging der Beschwerdeführer mehrere schwere Straftaten im Sinn der migrationsrechtlichen Praxis, so namentlich einen Raub und eine schwere Körperverletzung. Hinzu kommt der hohe Organisations- und Koordinationsgrad der deliktischen Darlehensgewährung. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer wegen
gewerbsmässigen Wuchers und Betrugs verurteilt (angefochtenes Urteil, E. 3.2.3.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die Vorinstanz nehme eine "migrationsrechtliche Neubeurteilung" der strafrechtlichen Sachverhalte vor, was unzulässig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz würdigt vielmehr differenziert die unterschiedlichen Delikte, die zum Urteil aus dem Jahr 2020 führten. Eine unzulässige "Schlechterbewertung" liegt darin nicht, zumal im Ausländerrecht eine strengere Betrachtungsweise als im Strafrecht zulässig ist (BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteil 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.2.1). In die Beurteilung miteinzubeziehen ist sodann die frühere Delinquenz des Beschwerdeführers, die am 26. Januar 2011 zu einer Verwarnung durch das Migrationsamt führte. Ungeachtet dessen setzte der Beschwerdeführer seine Delinquenz fort. Einige der vor diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten sind zwar dem Bagatellbereich zuzuordnen, nicht aber die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Angriffs (Urteil vom 22. März 2010). In Kenntnis der Verwarnung vom 26. Januar 2011 beging der Beschwerdeführer sodann weitere Straftaten, die unter anderem mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aus dem Jahr 2020 rechtskräftig beurteilt wurden. Die bisherige Delinquenz begründet bereits unter generalpräventiven Gesichtspunkten, die eine Rolle spielen dürfen (E. 4.2 hiervor, am Ende), ein gewichtiges öffentliches Interesse.
4.5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine biografische Kehrtwende. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Erstens ist die Rechtsprechung zur biografischen Kehrtwende primär auf junge Erwachsene zugeschnitten, die auf der Schwelle zum Erwachsenenalter einen grundlegenden Wandel durchmachen und sich nachhaltig von ihrer in jungen Jahren gezeigten Straffälligkeit distanzieren (Urteil 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer befand sich im hier relevanten Deliktszeitraum (bis ca. 2013) nicht mehr auf der Schwelle zum Erwachsenenalter. Zweitens beging er die Straftaten, als er bereits mit seiner Ehefrau und seinem älteren Sohn in Familiengemeinschaft lebte. Die familiären Rahmenbedingungen hielten ihn damals nicht von der Delinquenz ab. Insoweit ist zweifelhaft, dass zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der familiären Umstände - unter Berücksichtigung der Geburt des jüngeren Sohns - eine grundlegend andere Ausgangslage besteht. Drittens erweist sich die Dauer des Wohlverhaltens als zu kurz, um von einer im Hinblick auf die migrationsrechtliche Prognose relevanten Verhaltensänderung ausgehen zu können. Dabei ist das normkonforme Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens, dem Strafvollzug und der anschliessenden Probezeit nach ständiger Rechtsprechung nur zurückhaltend zu berücksichtigen (Urteile 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.4.6; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 6.3; 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2). Der Beschwerdeführer befand sich vorliegend zwischen dem 20. März 2013 und dem 21. Juli 2015 in Untersuchungshaft. Die daran anschliessende Phase bis zum obergerichtlichen Urteil im Oktober 2020 kann nur sehr zurückhaltend zu seinen Gunsten gewertet werden. Dies gilt für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, denn der Beschwerdeführer war gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen während des gesamten Strafverfahrens nicht einsichtig und bestritt grösstenteils die ihm vorgeworfenen Delikte (angefochtenes Urteil, E. 3.2.4.3). Am 2. Mai 2022 trat er den Vollzug der Freiheitsstrafe an; am 29. September 2023 erfolgte die Entlassung unter Ansetzung einer Probezeit bis 30. Mai 2025. Damit hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Wohlverhalten vollumfänglich entweder während dem Freiheitsentzug oder unter dem Eindruck eines gerichtlichen Verfahrens bzw. einer Probezeit gezeigt. Die Voraussetzungen für die biografische Kehrtwende sind deshalb auch in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt (vgl. dazu auch Urteil 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.4.6). Keine Bedeutung ist in diesem Zusammenhang den vom Beschwerdeführer angerufenen Vollzugsberichten beizumessen, die ihm - wie von ihm vorgetragen - jeweils ein gutes Zeugnis ausstellen. Ein Wohlverhalten im Vollzug darf erwartet werden (vgl. Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3).
4.5.3. Die vorinstanzliche Beurteilung der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Integration stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Gemäss Feststellungen des kantonalen Gerichts kam der Beschwerdeführer im Alter von knapp 20 Jahren in die Schweiz (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2.2), spricht Deutsch (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2.3), verfügt über einen aktiv gepflegten Freundeskreis (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2.4) und gewährleistet mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit den Unterhalt seiner Familie (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2.5). Sozialhilfeschulden sind nicht aktenkundig. Negativ ins Gewicht fallen die Verlustscheine über Fr. 89'803.15, doch sind dem Beschwerdeführer vorinstanzlich festgestellte Rückzahlungen an die Gläubiger dieser Verlustscheinsforderungen zugute zu halten. Demgemäss konnte der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 immerhin Fr. 18'000.-- an die Gläubiger zurückbezahlen (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2.6).
4.5.4. Der volljährige Sohn des Beschwerdeführers lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater, der Mutter und dem jüngeren Bruder. Allerdings besteht gemäss unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (angefochtenes Urteil, E. 3.3.3.5), weshalb die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem älteren Sohn im Rahmen der Interessenabwägung keinen eigenständigen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR
Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35).
4.5.5. Neben dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, das sich aus seiner sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Integration ableitet, fällt das in der Schweiz gepflegte intakte Familienleben mit seiner Ehefrau und dem jüngeren Sohn ins Gewicht. Daraus ergibt sich ein sehr erhebliches Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz berücksichtigte in diesem Zusammenhang indessen zutreffend, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2011 und des Strafverfahrens für die Delikte zwischen 2008 und 2013 nicht unbesehen auf einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz hoffen durften (Urteile 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_367/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.5; Urteil der Grossen Kammer des EGMR J
eunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 108). Der Beschwerdeführer kritisiert diesen Gesichtspunkt, ohne sich mit der bundesgerichtlichen Praxis und der parallelen Rechtsprechung des EGMR auseinanderzusetzen (vgl. das Urteil
Jeunesse, a.a.O., § 108, mit Hinweisen). Sofern mit der Aufenthaltsbeendigung eine Trennung zum jüngeren Sohn einhergehen sollte, bleibt die Möglichkeit, die familiäre Beziehung im Rahmen von Besuchen und - allenfalls mit zunehmendem Alter - mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten (Urteile 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.5.2; 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.4-4.7).
4.5.6. Den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz folgend verfügt der - gesunde - Beschwerdeführer über konkrete Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Er spricht nach wie vor die dortige Sprache (Albanisch) und kann auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen (Bruder, Eltern; angefochtener Entscheid, E. 3.3.5.4). Da der Beschwerdeführer die ersten 20 Lebensjahre im Kosovo verbrachte und gemäss Feststellungen des kantonalen Verwaltungsgerichts regelmässig im Rahmen von Ferienaufenthalten dorthin reiste, ist er mit der Situation in seinem Heimatland vertraut.
4.5.7. Im Ergebnis überwiegt das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse die unstrittig gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Durch sein früheres Verhalten hat der Beschwerdeführer massiv gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Auch wenn sich die Lebensverhältnisse seither stabilisiert haben, bleibt eine gewisse Rückfallgefahr bestehen, denn das Wohlverhalten des Beschwerdeführers stand stets unter dem Eindruck eines (Straf-) Verfahrens. Der erheblichen Kriminalität ist ausserdem unter generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Die gewichtigen privaten und familiären Interessen vermögen bei dieser Ausgangslage zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal der Kontakt zu Freunden und Familie auch grenzüberschreitend aufrecht erhalten werden kann (vgl. E. 4.5.5 hiervor).
5.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beruht demnach auf einer gesetzlichen Grundlage (E. 3 hiervor) und erweist sich als verhältnismässig (E. 4 hiervor). Bei diesem Ergebnis kommt eine Rückstufung nicht in Frage, denn der Widerruf mit Wegweisung geht der Rückstufung vor, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.7.3).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner