Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_440/2024
Urteil vom 12. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2024 (IV.2024.00021).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1971, meldete sich am 31. Januar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das von ihr eingeholte Gutachten der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (fortan: PMEDA) vom 13. Januar 2022. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2023 ab. Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels genügender Begründung derselben nicht ein (Urteil 8C_462/2023 vom 10. August 2023).
A.b. Am 4. Oktober 2023 veröffentlichte die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) eine Empfehlung zur Beendigung der Vergabe von Gutachtensaufträgen an die PMEDA. Mit Medienmitteilung vom gleichen Tag gab das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bekannt, dass die Invalidenversicherung dieser Empfehlung nachkomme und keine medizinischen Gutachten mehr an die PMEDA vergebe. Am 7. November 2023 veröffentlichte die EKQMB ihren "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023", in welchem sie die Ergebnisse der Untersuchung der PMEDA-Gutachten detailliert darlegte. Gestützt auf diesen Bericht reichte A.________ am 22. November 2023 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_462/2023 ein, auf das jedoch nicht eingetreten wurde (Urteil 8F_6/2023 vom 19. Februar 2024).
B.
Bereits am 22. Dezember 2023 hatte A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 31. März 2023 eingereicht und um dessen Aufhebung ersucht. Das Sozialversicherungsgericht hat dieses Gesuch mit Urteil vom 20. Juni 2024 abgewiesen.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung der kantonalen Urteile vom 20. Juni 2024 und vom 31. März 2023 sei ihr Revisionsgesuch vom 22. Dezember 2023 gutzuheissen und die Sache zur neuen gutachterlichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 % die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) zu erbringen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3), wobei Willkür nach ständiger Rechtsprechung nur vorliegt, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend das kantonale Urteil vom 31. März 2023 zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1. Im angefochtenen Urteil finden sich die Bestimmungen zur prozessualen Revision vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht, vor allem was das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel anbelangt, korrekt dargelegt (Art. 61 lit. i ATSG; § 29 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; LS 212.81]).
3.2. Neu im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG sind nach der Rechtsprechung Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 mit Hinweisen). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Sie bezweckt insbesondere nicht, die nachträgliche Korrektur von früheren prozessualen Fehlern und Unterlassungen einer Prozesspartei zu ermöglichen (Urteile 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3; 8C_188/2023 vom 31. Mai 2024 E. 3.3 zu Art. 53 Abs. 1 ATSG; 9F_16/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1 zu Art. 121 ff. BGG; 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3.4). Dass es einer Prozesspartei unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile 8C_88/2023 vom 8. August 2024 E. 3.1.2; 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3).
4.
Ausgangslage der vorliegenden Streitsache ist, dass die EKQMB im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung der Sachverständigenbeurteilungen der PMEDA 32 zufällig ausgewählte Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 überprüft hat. Am 4. Oktober 2023 wurden die bereits erwähnte Empfehlung zur Beendigung der Vergabe von Gutachtensaufträgen an die besagte Gutachterstelle und die Medienmitteilung des BSV, dass diese Empfehlung befolgt werde, veröffentlicht (https:// www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-98053.html, zuletzt abgerufen am 28. November 2024). Im Überprüfungsbericht vom 7. November 2023 stellte die EKQMB fest, dass die Mehrheit der untersuchten Gutachten der PMEDA gravierende formale und inhaltliche Mängel aufwies (https://www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/empfehlungen/empfehlungen/pmeda.html, zuletzt besucht am 28. November 2024; zum Ganzen vgl. die Zusammenfassung im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.3.2).
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin als neue Beweismittel geltend gemachte Empfehlung der EKQMB, die Medienmitteilung des BSV und insbesondere der Überprüfungsbericht der EKQMB zu einer Revision des kantonalen Urteils vom 31. März 2023 führen müssen.
4.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss höchstrichterlichem Urteil 8C_122/2024 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 rechtfertigten es die Feststellungen der EKQMB, bei der (erstmaligen) Würdigung bereits eingeholter Gutachten der PMEDA strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen und bereits bei relativ geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung ein neues Gutachten einzuholen. Die von der EKQMB festgestellten Mängel hätten daher weder zur Folge, das sämtliche Gutachten der PMEDA einfach ihren Beweiswert verlören, noch die Konsequenz, dass auf solche Gutachten gestützte Entscheide unbesehen in Revision zu ziehen seien. Angezeigt sei vielmehr eine Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten. Vorliegend sei von gewichtiger Bedeutung, dass dem in Frage stehenden Gutachten vom 13. Januar 2022 im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung im Urteil vom 31. März 2023 Beweiswert zuerkannt worden sei und das Bundesgericht festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen könne, inwiefern das kantonale Gericht zu offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt sein könnte. Die von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Überprüfungsbericht konkret gerügten Mängel erweckten keine auch nur geringen Zweifel am sie betreffenden Gutachten und führten hinsichtlich dessen Beweiskraft somit auch zu keinem anderen Schluss als bereits im Urteil vom 31. März 2023. Der Umstand, dass in 56.7 % der von der EKQMB analysierten PMEDA-Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden sei, während dies bei allen anderen polydisziplinären Gutachterstellen nur in 26.4 % der Fälle zutraf, möge eine vertiefte Überprüfung der PMEDA-Gutachten durch die EKQMB gerechtfertigt haben; er führe aber für sich allein nicht dazu, dass die begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im PMEDA-Gutachten vom 13. Januar 2022 in Frage gestellt werden müsse. Sodann sei zwar in den einzelnen Fachgutachten des PMEDA-Gutachtens auf die der Konsensbeurteilung angefügte Aktenzusammenfassung verwiesen worden. Dies sei jedoch unproblematisch, da die Aktenzusammenfassung dort - anders als in den von der EKQMB beanstandeten Gutachten - tatsächlich dargestellt sei. Dass die EKQMB die Verlässlichkeit einer Anamneseerhebung mittels schriftlicher Selbstauskünfte insbesondere bei fremdsprachigen Versicherten als fraglich beurteilt habe, falle hier nicht wesentlich ins Gewicht, weil die Beschwerdeführerin deutscher Muttersprache sei und sich neben ihren Selbstauskünften weitere anamnestische Angaben aus den einzelnen Fachgutachten entnehmen liessen. Soweit die EKQMB das Fehlen von Unterschriften psychologischer Sachverständiger bemängelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin kein psychologischer Sachverständiger hinzugezogen worden sei. Ein neuropsychologisches Testverfahren sei nicht durchgeführt worden, weshalb die von der EKQMB diesbezüglich festgestellten Mängel in den überprüften Gutachten im Fall der Beschwerdeführerin nicht relevant seien. Was schliesslich die Kritik der EKQMB an der Konsistenzbeurteilung anbelange, sei festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls rudimentär und knapp seien. Dies ändere aber nichts daran, dass das Gutachten insgesamt den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens genüge, zumal aufgrund der Diagnose einer nur leichtgradigen depressiven Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 hätte verzichtet werden können. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem beweisrechtlich ausschlaggebenden Aspekt der Konsistenz hätte sich damit ohnehin erübrigt. Zuletzt könne die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr zitierten BGE 144 V 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Während dort die Möglichkeit einer bewussten Abänderung der Entscheidgrundlage durch eine nicht an der Begutachtung beteiligte Person im Raum gestanden habe, sei vorliegend von einem beweiskräftigen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unverfälschten Gutachten auszugehen, auf welches zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin habe abgestellt werden dürfen. Insgesamt seien die vorgebrachten neuen Beweismittel, namentlich der Überprüfungsbericht der EKQMB, daher nicht geeignet, das PMEDA-Gutachten vom 13. Januar 2022 als objektiv mangelhaft darzutun. Damit seien keine neuen Tatsachen dargetan, die geeignet wären, die tatbestandliche Grundlage des Urteils vom 31. März 2023 zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
4.2. Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht daran fest, dass das kantonale Urteil vom 31. März 2023 auf einem unvollständigen, widersprüchlichen und "mindestens bereits gering zweifelhaften" Sachverhalt beruhe, welcher durch die Berücksichtigung der Empfehlung und des Berichts der EKQMB nunmehr revisionsweise korrigiert werden könne. Das kantonale Gericht habe mit seiner gegenteiligen Schlussfolgerung die Anforderungen an einen Revisionsgrund überdehnt. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind ihre Vorbringen jedoch nicht stichhaltig.
4.2.1. Ins Leere zielt zunächst der Einwand der Beschwerdeführerin, der Überprüfungsbericht der EKQMB habe das Vertrauen der Organe der Invalidenversicherung in diese Gutachterstelle ganz generell derart zerstört, dass schon deshalb ein Revisionsgrund zu bejahen sei. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 zutreffend erkannt hat, führen die Feststellungen der EKQMB nicht dazu, dass sämtliche bei der PMEDA eingeholten Gutachten per se ihren Beweiswert verlieren. Dementsprechend müssen auch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht allein deshalb wieder aufgenommen werden, weil die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein Gutachten der PMEDA gefällt hat (vgl. bereits Urteil 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein revisionsweises Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid nach Art. 61 lit. i ATSG erfüllt sind.
Der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich erneut zitierte BGE 144 V 258 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, betraf der damals zu beurteilende Fall eine Begutachtungsstelle, welcher die kantonale Betriebsbewilligung vorübergehend entzogen worden war, weil die medizinisch verantwortliche Person der Gutachterstelle Dutzende von Gutachten eigenmächtig abgeändert und unterzeichnet hatte, ohne die begutachteten Personen gesehen und ohne das Einverständnis des Gutachters eingeholt zu haben. Soweit das Bundesgericht das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bejaht hat, beruhte dies darauf, dass letztlich bei keinem der im fraglichen Zeitraum erstellten Gutachten eine Manipulation ausgeschlossen werden konnte und insofern ein ganz genereller Verdacht gegen die Gutachten gerechtfertigt war (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2 des genannten Urteils). Dieser Fall unterscheidet sich somit grundlegend vom hier vorliegenden Sachverhalt, da die Gutachten der PMEDA auf der Grundlage der Feststellungen der EKQMB ohne Weiteres einer Einzelfallprüfung unterzogen werden können.
4.2.2.
4.2.2.1. Zur Begründung, weshalb das Gutachten der PMEDA letztlich auch einer solchen Einzelfallprüfung nicht standhalte, macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zunächst - ihre Argumentation aus dem ursprünglichen Beschwerdeverfahren wiederholend - unter Bezugnahme auf den Bericht der EKQMB erneut geltend, die Gutachter der PMEDA hätten die abweichenden Einschätzungen ihrer behandelnden Ärzte nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt und zudem eine erforderliche neuropsychologische Untersuchung unterlassen. Ferner hält sie an ihren - erstmals im vorliegenden Revisionsverfahren erhobenen - Rügen fest, dass in den Teilgutachten der PMEDA-Expertise unzulässigerweise jeweils auf eine zusammenfassende Darstellung der Akten verzichtet worden sei, die Anamnese in den Teilgutachten durch handschriftliche, unleserliche Selbstauskünfte der Beschwerdeführerin dokumentiert worden sei, der psychiatrische Sachverständige das Gutachten nicht unterschrieben habe und schliesslich die Gutachter nur eine rudimentäre Konsistenzprüfung vorgenommen hätten.
4.2.2.2. Auch mit diesen Argumenten vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das hier strittige Gutachten der PMEDA vom 13. Januar 2022 von den im Bericht der EKQMB beschriebenen Mängeln entweder nicht betroffen ist oder diese keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der Gutachter der PMEDA begründen (vgl. vorne E. 4.1). Soweit die Beschwerdeführerin das Gegenteil aufzuzeigen versucht, vermag sie damit nicht durchzudringen. Darauf ist ohnehin nicht näher einzugehen, da ihrem Revisionsgesuch bereits aus einem anderen Grund kein Erfolg beschieden sein kann. Wie vorne in E. 3.2 festgehalten und von der Vorinstanz allenfalls zu wenig deutlich hervorgehoben, muss das neue Beweismittel, um zu einer Revision nach Art. 61 lit. i ATSG führen zu können, nämlich zunächst eine Tatsache beweisen, die im ersten Verfahren unbekannt war oder, obwohl bekannt, zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben ist. Inwiefern der Überprüfungsbericht der EKQMB im vorliegenden Fall hierfür geeignet sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Sämtliche in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, in denen sie nunmehr aufgrund des Berichts der EKQMB einen Mangel des PMEDA-Gutachtens vom 13. Januar 2022 erblickt, waren bereits seit Vorliegen dieses Gutachtens im ursprünglichen Rentenverfahren bekannt bzw. erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin einzelne ihrer Rügen denn auch bereits im ersten Verfahren erhoben hat, ist das kantonale Gericht diesen in seinem Urteil vom 31. März 2023 nicht etwa deshalb nicht gefolgt, weil eine entscheidrelevante Tatsache unbekannt oder unbewiesen geblieben wäre, sondern weil die Argumente der Beschwerdeführerin konkret nicht zu überzeugen vermochten. Insofern übersieht die Beschwerdeführerin mit der Wiederholung ihrer bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Argumente in grundsätzlicher Hinsicht, dass die Revision gerade nicht der Korrektur der damaligen gerichtlichen Würdigung des dazumal bereits bekannten Sachverhalts dient. Was sodann die erstmals im vorliegenden Revisionsverfahren vorgebrachten Umstände wie etwa die angeblich fehlende Unterschrift des psychiatrischen Gutachters oder die als ungenügend erachtete Anamneseerhebung betrifft, so ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter zu deren Geltendmachung auf den Bericht der EKQMB angewiesen war; vielmehr hätten diese behaupteten Mängel ohne Weiteres ebenfalls bereits im ursprünglichen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können. Die Entdeckung eines neuen Beweismittels rechtfertigt es offenkundig nicht, die nachträgliche Korrektur einer früheren prozessualen Unterlassung zu ermöglichen (vgl. vorne E. 3.3). Im ursprünglichen Verfahren unbekannte oder zumindest unbewiesen gebliebene Tatsachen, die nun erst durch den Bericht der EKQMB belegt werden können, sind auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Dieser ist daher - jedenfalls im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Mängeln - auch nicht geeignet, zu einer Revision des kantonalen Urteils vom 31. März 2023 zu führen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Walther