Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_634/2023
Urteil vom 13. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 9. Oktober 2023 (WBE.2023.90).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1986) stammt aus Bosnien und Herzegowina. Am 21. Februar 2014 heiratete er die deutsche Staatsangehörige B.________ (geb. 1986). Am 16. Februar 2018 zog das Ehepaar in die Schweiz und stellte am 27. Februar 2018 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 8. März 2018 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung und A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. In der Folge zog das Ehepaar in den Kanton Aargau, wo das Amt für Migration und Integration (MIKA; nachfolgend Migrationsamt) A.________ am 31. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte (Gültigkeit bis zum 28. Februar 2023).
A.b. Gemäss der Meldung des zuständigen Einwohnerdiensts vom 28. März 2019 erfolgte am 21. März 2019 die erste freiwillige Trennung der Eheleute; A.________ zog aus der ehelichen Wohnung aus. Am 23. Dezember 2019 meldete der zuständige Einwohnerdienst dem Migrationsamt die Aufhebung der Trennung und den Wiedereinzug von A.________ in die eheliche Wohnung per 1. Januar 2020. Am 1. August 2020 zog A.________ erneut aus der ehelichen Wohnung aus. Am 2. August 2022 erfolgte die Scheidung.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 29. August 2022 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine hiergegen gerichtete Einsprache lehnte das Migrationsamt ab. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2023 ab.
C.
Mit Eingabe vom 13. November 2023 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder Erstinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 14. November 2023 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Während das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die (mittlerweile aufgelöste) Ehe mit einer EU-Bürgerin in Anwendung von Art. 50 AIG über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die sich daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (Art. 82 ff. BGG; BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1; 136 II 497 E. 3.3).
Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die nicht näher bezeichnete Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1).
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch bzw. unvollständig oder sei in einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG erstellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
3.1. Die Familiennachzugsregelung gemäss Art. 3 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) verlangt zwar kein Zusammenleben (Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83
Diatta, Slg. 1985 S. 567, Randnrn. 18 ff.); gleichwohl schützt die Rechtsprechung nicht die Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9). Der Beschwerdeführer lebt seit spätestens August 2020 getrennt von seiner Gattin, zu einer Annährung ist es nicht mehr gekommen, am 2. August 2022 erfolgte die Scheidung. Ein Anspruch gestützt auf das FZA entfällt.
3.2. Demgegenüber ist der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 50 AIG in Verbindung mit der Günstigkeitsklausel in Art. 2 FZA anwendbar, weil die landesrechtlichen Ansprüche von Art. 50 AIG solche bilden, welche aus dem früheren Ehe- und Familienleben abgeleitet werden und insofern noch einen Bezug zum freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug haben, aufgrund dessen der Aufenthalt ursprünglich bewilligt wurde (BGE 144 II 1 E. 4.7). Die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers hält sich gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weiterhin in der Schweiz auf (angef. Urteil E. 5 in fine), weshalb sich der Beschwerdeführer auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 50 AIG (i.V.m. Art. 2 FZA) berufen kann (Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.2).
3.3. Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Dies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG; sog. nachehelicher Härtefall). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei verletzt worden, da seine Ehe länger als 3 Jahre gedauert habe. Zudem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend, da die Vorinstanz die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in sein Heimatland unrichtig gewürdigt habe.
4.1. Bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5; 136 II 113 E. 3.3; Urteil 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.2). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (Urteile 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt dabei absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteile 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1; 2C_401/2018 vom 17. September 2018 E. 3.2). Bezüglich der Frage, ob einzelne Phasen einer Ehegemeinschaft trotz vorübergehender Trennung zusammengerechnet werden können, ist insbesondere auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; 140 II 289 E. 3.5.1; Urteile 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.2; 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2 f.). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens ist Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.2; Urteile 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1; vgl. auch Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]).
4.2. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz mit ihren Erkenntnissen zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Bundesrecht:
4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Ehedauer und des Ehewillens der Ehegatten. Er sei am 16. Februar 2018 in die Schweiz gezogen und die Ehe sei am 2. August 2022 geschieden worden. Es gehe mithin um einen Zeitraum von 4.5 Jahren, also über einen solchen von deutlich über drei Jahren. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, der Ehewillen der Ehegatten habe länger bestanden als dies die Vorinstanz feststelle. So bedeute der Umstand, aus dem ehelichen Domizil wegzuziehen, nicht automatisch den Verlust des Willens zur Aufrechterhaltung der Ehe.
4.2.2. Wie die Vorinstanz korrekt erwägt, kann für den Fortbestand einer Ehegemeinschaft zwar nicht
allein auf die Dauer der Haushaltsgemeinschaft abgestellt werden. Der Wegzug aus dem ehelichen Domizil bedeutet nicht per se, dass der Wille zur Aufrechterhaltung der Ehe erloschen ist. Er ist aber praxisgemäss ein starkes Indiz hierfür (vgl. hiervor E. 4.1 und Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.3). Vorliegend zog der Ehegatte zweimal aus der ehelichen Wohnung aus, das zweite Mal auf den 1. August 2020. Die Vorinstanz konnte keinerlei konkrete Anhaltspunkte feststellen, wonach die Eheleute ihre Gemeinschaft seither fortgesetzt oder auch nur regelmässig Kontakt gehabt hätten (angef. Urteil E. 6.2.2). Auch der Umstand, dass es bei den Trennungen jeweils keine Trennungsvereinbarung gab und die Scheidung wesentlich später erfolgte, vermag keine Willkür der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufzuzeigen. Seine ehemalige Gattin führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 zudem explizit aus, sie lebe immer noch getrennt vom Beschwerdeführer und wolle sich scheiden lassen; entsprechende Schritte seien vom Anwalt des Beschwerdeführers bereits eingeleitet worden. Daraus ist in tatsächlicher Hinsicht klar ersichtlich, dass der Ehewillen jedenfalls von Seiten seiner ehemaligen Gattin erloschen war. Die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten und der entsprechende Schluss durch die Vorinstanz ist in keiner Weise willkürlich. Dass das Verwaltungsgericht die Gattin - vor dem Hintergrund ihrer klaren schriftlichen Aussagen zu ihrem (erloschenen) Ehewillen und mangels substanziierter gegenteiliger Vorbringen des Beschwerdeführers zur vorübergehenden Trennung und zur definitiven Aufgabe des gemeinsamen Haushalts - nicht noch separat angehört und den diesbezüglichen Beweisantrag des Beschwerdeführers abgelehnt hat, verletzt im Übrigen kein Bundesrecht (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3).
4.2.3. Die Vorinstanz durfte sodann in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, für die Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft sei die im Ausland gelebte Ehezeit nicht massgeblich (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG müsse auch die Dauer der Ehe im Ausland mitberücksichtigt werden, übersieht er, dass das Bundesgericht diese Frage in Auseinandersetzung mit der Literatur, unter Berücksichtigung der Materialien, der Gesetzessystematik und der Gebote der Praktikabilität, verneint hat (BGE 136 II 113 E. 3.3). Es besteht kein Grund, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen (vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Das Erfordernis besteht auch, wenn die Ehe zuvor im EU-Ausland gelebt worden war (vgl. Urteile 2C_215/2024 vom 17. September 2024 Sachverhalt lit. A i.V.m. E. 5.1; 2C_63/2024 vom 18. April 2024 E. 1 i.V.m. 6.2; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 Sachverhalt lit. A i.V.m. E. 3.2 f.; 2C_424/2016 vom 17. Mai 2016 E. 1 i.V.m. 2.2). Die Rüge, für die Frist müssten sämtliche Ehejahre mitberechnet werden, ist demnach in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis zurückzuweisen. Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers ist diese Praxis auch nicht überspitzt formalistisch.
Für die Berechnung der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird sodann auf die effektiv gelebte Ehedauer abgestellt, sodass die Vorinstanz die Unterbrechungen des Zusammenlebens für die Berechnung der Dauer der gelebten Ehegemeinschaft berücksichtigen durfte (BGE 140 II 289 E. 3.5.1; Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.3; hiervor E. 4.1). Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die das Bundesgericht binden (Art. 105 BGG), lebten die Ehegatten demnach bis zur ersten freiwilligen Trennung am 21. März 2019 13 Monate in anrechenbarer Ehegemeinschaft zusammen. Nach einer Trennung folgten weitere sieben Monate in ehelicher Gemeinschaft, bevor sich das Paar am 1. August 2020 erneut und diesmal definitiv trennte (die Scheidung erfolgte am 2. August 2022). Selbst für den hypothetischen Fall, dass der Trennungswille erst gerade zum Zeitpunkt der Stellungnahme der Ehegattin am 19. Oktober 2021 erloschen wäre (vgl. hiervor E. 4.2.2), würde - wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt erwägt - die anrechenbare Dauer der Ehe noch immer weniger als drei Jahre betragen. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG resultiert damit nicht, zumal bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschliesst (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.2.2; 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3).
4.3. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG macht der Beschwerdeführer geltend, seine Wiedereingliederung in seinem Heimatland sei erheblich gefährdet. Er bringt vor, er lebe nunmehr seit rund 17 Jahren nicht mehr in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina. Zudem sei er aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Lage gefährdet, in Armut leben zu müssen.
Der Beschwerdeführer hält sich (zum massgeblichen Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) seit über fünf Jahren in der Schweiz auf; zuvor lebte er in Deutschland und noch davor - gemäss seinen Angaben - in Slowenien. Es trifft zu, dass eine lange Landesabwesenheit die Wiedereingliederung erschweren dürfte. Auch ist der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als Fahrzeugaufbereiter tätig und bestreitet damit seinen Lebensunterhalt. Er ist in der Schweiz integriert. Diese Umstände reichen indessen in ständiger Rechtsprechung nicht aus, um einen Härtefall im Sinne der angerufenen Bestimmung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, dass ihn die Rückkehr in seine Heimat in besondere Schwierigkeiten bringen würde: So ist der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen und hat die ersten 20 Lebensjahre dort verbracht. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landes bestens vertraut ist. Da der Beschwerdeführer seine Familie in seiner Heimat sodann finanziell unterstützt, ist anzunehmen, dass eine intakte Beziehung zu ihr besteht. Der Beschwerdeführer ist 37-jährig und gesund. Er bestreitet die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz nicht. Damit durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, der Beschwerdeführer verfüge über hinreichende Bezugspunkte zum Heimatland, um sich ein neues Auskommen aufzubauen; umgekehrt sind keine Umstände vorgebracht, die besondere Probleme bei der Integration aufzeigen könnten (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_292/2022 vom 17. Januar 2023 E. 4.2). Dass in seinem Heimatland ungünstigere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, wie er vorbringt, vermag praxisgemäss ebenfalls keinen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2.4).
4.4. Damit wird der weitere Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau aufzuerlegen und ihm eine Parteienschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen seien, gegenstandslos.
5.
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: F. Weber