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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_490/2024  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schuldanerkennung; Verjährung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug I. Zivilabteilung vom 12. August 2024 (Z1 2023 32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt die Planung und Erstellung von Industrieanlagen aller Art. Sie war eine Schwestergesellschaft der C.________ AG und der D.________ AG, die beide inzwischen im Handelsregister gelöscht wurden.  
B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) war Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG. 
 
A.b. Am 11. Januar 1991 anerkannte E.________, der C.________ AG und dieser nahestehenden Firmen per 10. Januar 1991 insgesamt Fr. 12'504'450.-- und USD 394'741.-- zu schulden. Zugleich bestätigte er, dass der C.________ AG als Sicherheit für ihre Forderungen sowie für allfällige Regressansprüche drei Wechsel (ausgestellt von F.________ sen. bzw. der G.________ AG) im Gesamtwert von ca. Fr. 23 Mio. abgegeben worden seien.  
Mit Schreiben vom 21. Juli 1991 erklärte der Beklagte namens der C.________ AG die noch in ihrem Besitz befindlichen Wechsel über Fr. 20,8 Mio. wegen Verdachts auf Urkundenfälschung und Betrugs für ungültig und nichtig und sandte sie der G.________ AG zurück. 
Am 28. August 1991 verpflichtete sich E.________, der C.________ AG seine Schuld in vier Raten (am 4. September 1991: Fr. 4,5 Mio.; am 9. September [1991]: Fr. 1,5 Mio.; am 22. Oktober 1991: Fr. 5 Mio.; am 28. Februar 1992: die Restsumme) zurückzuzahlen. 
 
A.c. Am 3./4. Dezember 1991 schlossen der Beklagte und die C.________ AG vor dem Hintergrund oben erwähnter Vorkommnisse eine Vereinbarung ab. Diese enthält unter anderen folgende Bestimmung:  
 
"Il. B.________ schuldet der C.________ AG, der sämtliche Forderungen gegen E.________ abgetreten wurden, per 6. September 1991 insgesamt SFr. 13'189'877.--. Der Zinssatz beträgt: 6 % [Hervorhebung hinzugefügt; im Original handschriftliche Korrektur].  
Falls die an E.________ gewährten Darlehen der C.________ AG von E.________, F.________ sen[.], der G.________-Gruppe oder von anderen natürlichen oder juristischen Personen ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, reduziert sich die Schuld von B.________ im entsprechenden Umfang. 
Bis zum 31. März 1992 wird die Schuld von B.________ gestundet. Ab 1. April 1992 vereinbaren die Parteien die folgenden Mindestrückzahlungen: Fr. 10'000.-- pro Monat, zahlbar jeweils au[f] den 1. eines Monats, erstmals auf den 1. nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung." 
 
A.d. Mit Zession von 20. Februar 1992 trat die C.________ AG sämtliche Forderungen gegen E.________, F.________ und die G.________ AG im Sinne von Art. 164 ff. OR an die D.________ AG ab.  
Mit Zession von 1. Juli 1992 trat die C.________ AG ihre Forderung gegen den Beklagten im Sinne von Art. 164 ff. OR an die D.________ AG ab. 
Am 29. Dezember 1994 wurde über E.________ der Konkurs eröffnet. In diesem Verfahren erhielt die D.________ AG als Gläubigerin am 26. Juni 1995 einen Konkursverlustschein über Fr. 14'060'296.45. 
Am 25. August 2009 sowie am 28. September 2010 betrieb die D.________ AG E.________ gestützt auf den Konkursverlustschein für die Forderung von Fr. 14'060'296.45. Nachdem E.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, wurde der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens vom Bezirksgericht Horgen mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 teilweise bewilligt und festgestellt, dass E.________ im Umfang von Fr. 22'653.-- zu neuem Vermögen gekommen sei. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 forderte die D.________ AG den Beklagten auf, die per 30. Juni 2011 fällige Forderung von Fr. 3'614'025..-- zu bezahlen. Am 6. Mai 2014 stellte die D.________ AG beim Betreibungsamt Horgen erneut ein Betreibungsbegehren gegen E.________ für eine Forderung von Fr. 14'060'296.45. 
 
A.e. Mit Zession vom 23. September 2015 trat die D.________ AG die Forderung gegenüber dem Beklagten im Sinne von Art. 164 ff. OR an die Klägerin ab. Diese forderte am 6. März 2017 den Beklagten auf, die per 31. März 2017 fällige Forderung von Fr. 5,22 Mio. zu bezahlen, und ersuchte ihn um eine Verjährungsverzichtserklärung. Am 19. Oktober 2017 antwortete der Beklagte der Klägerin, dass die von ihr geltend gemachte Forderung verjährt sei, sodass sich die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung erübrige.  
Mit Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2017 betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 3,06 Mio. nebst Zins zu 6 % seit 1. April 1992. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Mit Teilklage vom 8. Juli 2021 beantragte die Klägerin dem Kantonsgericht Zug, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 50'000.-- zu bezahlen, nebst Zins zu 6% seit 1. April 1992, eventuell seit 5. Juli 2015, subeventuell seit 5. Februar 2018, unter dem Vorbehalt der Nachklage. Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 wies das Kantonsgericht die Klage ab, da es die Vereinbarung vom 3./4. Dezember 1991 als formungültige Bürgschaft qualifizierte. 
Dagegen erhob die Klägerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zug mit dem Antrag auf Gutheissung ihrer Klage. Am 12. August 2024 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts. Das Obergericht qualifizierte die Vereinbarung vom 3./4. Dezember 1991 als Schuldbekenntnis (Schuldanerkennung). Mit Einreichung dieser Schuldanerkennung habe die Klägerin die geltend gemachte Forderung ausgewiesen. In der Folge prüfte es die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede. Es gelangte zum Schluss, dass die eingeklagte Forderung "offenkundig" verjährt sei, weshalb die Klage abzuweisen sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. August 2024 sei aufzuheben und die Klage vom 8. Juli 2021 vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwäg ungen zu neuer Entscheidung an das Obergericht, subeventualiter an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz trägt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1). 
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), und der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Auf die Beschwerde ist einzutreten, allerdings unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 402 E. 2.6; 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Anforderungen über weite Strecken. Anstatt präzise anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, nimmt sie ihre Vorwürfe einer Verletzung von Art. 17 und Art. 18 OR sowie von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO bloss zum Aufhänger, um dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten, als ob das Bundesgericht den Rechtsstreit von Grund auf neu beurteilen könnte. Solche unzureichend begründete Kritik kann nicht gehört werden (vgl. E. 2.1).  
Die Beschwerdeführerin weicht sodann in tatsächlicher Hinsicht in frei gehaltenen Darlegungen mehrfach vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab oder geht darüber hinaus, ohne (hinreichende) Sachverhaltsrügen zu erheben (vgl. E. 2.2). Darauf kann von vornherein nicht abgestellt werden. 
Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als hinlängliche Rechtsrügen erkennbar sind, wobei durchwegs die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden. 
 
3.  
Die Vorinstanz qualifizierte die Vereinbarung vom 3./4. Dezember 1991 als Schuldanerkennung und erachtete die eingeklagte Forderung mit Einreichung derselben als ausgewiesen. Jedoch sei sie offensichtlich verjährt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Bejahung der Verjährung. 
 
3.1. Im kantonalen Verfahren hatte sich die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt, die Verjährung sei nicht eingetreten, in erster Linie darauf berufen, dem Schuldbekenntnis des Beschwerdegegners liege ein deliktisches Zusammenwirken des Beschwerdegegners und von E.________ zugrunde. Damit werde eine solidarische Haftbarkeit zwischen den beiden Schuldnern begründet, was dazu führe, dass die Verjährung jeweils mit Wirkung gegenüber allen Solidarschuldnern rechtzeitig unterbrochen worden sei. Eventualiter machte sie geltend, die Parteien hätten für die Fälligkeit der monatlichen Zahlungen jeweils den ersten jedes Monats vereinbart. Daher laufe für jede fällige Mindestrückzahlung eine eigene Verjährungsfrist. Mit der Betreibung im Dezember 2017 auf rund Fr. 3'060'000.--, was in der Summe den fälligen Mindestrückzahlungen für die Monate Juli 1992 bis Dezember 2017 (306 Monate) entsprochen habe, habe sie die Verjährung für die ab 20. Dezember 2007 (d.h. vereinfacht gerechnet ab 1. Januar 2008) fällig gewordenen Forderungen unterbrochen. Dieser Ausstand betrage Fr. 1'870'000.-- nebst Zins von 6 % ab dem jeweiligen Verfallsdatum. Eine fällige und nicht verjährte Forderung von Fr. 50'000.-- sei daher in jedem Fall ausgewiesen. Abgesehen davon habe der Beschwerdegegner ohnehin auf sämtliche Einreden aus dem Grundverhältnis verzichtet.  
Die Vorinstanz verwarf mit überzeugenden Ausführungen alle diese Einwände. Was die Beschwerdeführerin ihnen entgegenhält, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit auszuweisen: 
 
3.2. Vor Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin nicht mehr an ihrem Standpunkt fest, zufolge eines deliktischen Zusammenwirkens des Beschwerdegegners mit E.________ liege eine solidarische Haftung vor, was sich auf die Verjährungsunterbrechung auswirke. Zu Recht. Gemäss Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das bloss allgemein erwähnte "deliktische Zusammenwirken" weder schlüssige Behauptungen aufgestellt noch Belege eingereicht. Damit muss eine solidarische Haftung von vornherein entfallen.  
 
3.3. Als neuer Hauptstandpunkt beruft sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nunmehr auf einen angeblichen Einredeverzicht des Beschwerdegegners. Sie will in Auslegung der Vereinbarung vom 3./4. Dezember 1991 eine einredeabstrakte Schuldanerkennung in dem Sinne erkennen, dass der Beschwerdegegner mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung "aufgrund der Umstände und nach Treu und Glauben generell" auf jegliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis und namentlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben soll. Dem kann nicht gefolgt werden.  
Zum einen beruht ihre diesbezügliche Argumentation weitgehend auf einer unzulässigen Ergänzung des verbindlich festgestellten Sachverhalts der Vorinstanz (vgl. E. 2.2) und vermag daher schon aus diesem Grund nicht durchzudringen. 
Darüber hinaus verfängt sie auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Mit einer Schuldanerkennung erklärt der Anerkennende dem Anerkennungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat. Es handelt sich also um eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Der Schuldner kann sich grundsätzlich auf sämtliche Einreden und Einwendungen (Erfüllung, Nichterfüllung, Verjährung etc.) berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten (BGE 131 III 268 E. 3.2). Nur ausnahmsweise ist mit der Schuldanerkennung eine zusätzliche Abrede verbunden, dass der Schuldner bezüglich der anerkannten Schuld auf bestimmte Einreden verzichte. Ein solcher Einredeverzicht ist nicht leichthin anzunehmen und muss eindeutig sein, da er für den Schuldner von grosser Tragweite ist (BGE 65 II 66 E. 8b; Urteil 5A_409/2020 vom 23. April 2021 E. 3.2). Ein Einredeverzicht muss mithin ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Umständen unzweifelhaft ergeben (Urteile 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 4.4.1; 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3; Christoph Müller, in: Berner Kommentar, 2018, N. 70 f. zu Art. 17 OR; Schwenzer/Fountoulakis, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 17 OR). Dabei obliegt der Beweis, dass der Schuldner auf sämtliche oder gewisse Einreden verzichtet hat, der Gläubigerin (Urteil 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 4.4.1; Müller, a.a.O., N. 76 zu Art. 17 OR; Schwenzer/ Fountoulakis, a.a.O., N. 14 zu Art. 17 OR). 
Vorliegend kann nicht von einem Einredeverzicht ausgegangen werden. Dass der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat aber auch nicht bewiesen, dass sich ein Einredeverzicht eindeutig aus den Umständen ergibt. Im Gegenteil, die Vorinstanz stellte verbindlich fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Einredeverzicht. Solche Anhaltspunkte hätte die Beschwerdeführerin prozesskonform behaupten und beweisen müssen, woran es gemäss Vorinstanz mangelt. Diese Feststellung weist die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich aus. Entsprechend kann der Beschwerde in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. 
 
3.4. Dies gilt auch für die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Stundungsvereinbarung in der Schuldanerkennung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bezieht sich diese lediglich auf die Anerkennungsschuld und nicht zugleich auch auf das Grundverhältnis. Dem scheint nunmehr auch die Beschwerdeführerin zuzustimmen. Sie beharrt aber auf ihrer Auffassung, aufgrund der Stundungsvereinbarung sei keine Verjährung der Anerkennungsschuld (mindestens in Höhe der eingeklagten Fr. 50'000.--) eingetreten. Denn für jede der ab 1. April 1992 vereinbarten monatlichen Mindestrückzahlungen von Fr. 10'000.-- beginne jeweils am Tag der Fälligkeit, d.h. am ersten Kalendertag eines Monats, die zehnjährige Verjährungsfrist separat zu laufen.  
Daran ist so viel richtig, dass die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn die Forderung fällig ist (Art. 130 Abs. 1 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährung. Dies war für die ganze Anerkennungsschuld spätestens mit Ablauf der Stundung per 1. April 1992 der Fall. Die Vereinbarung von Mindestrückzahlungen von Fr. 10'000.-- pro Monat kann nicht im Sinne der Beschwerdeführerin interpretiert werden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass für jede fällige Mindestrückzahlung eine eigene Verjährungsfrist laufe, zur Folge, dass der Beschwerdegegner für die Dauer von knapp 110 Jahren (zumindest teilweise) auf die Verjährungseinrede verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht wäre unzulässig, da ein Verjährungsverzicht nicht für eine Dauer ausgesprochen werden darf, welche die ordentliche gesetzliche Frist von zehn Jahren nach Art. 127 OR überschreitet (BGE 132 III 226 E. 3.3.8; Urteil 4A_221/2010 vom 12. Januar 2012 E. 3). Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, und das angefochtene Urteil erweist sich auch in diesem Punkt als bundesrechtskonform. 
 
3.5. Im Eventualstandpunkt vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, der eingeklagte Anspruch sei selbst dann nicht verjährt, wenn die Schuldanerkennung nicht einredeabstrakt zum Grundverhältnis sei. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind nicht einfach nachzuvollziehen. Im Kern scheint sie damit geltend zu machen, der Beschwerdegegner habe die Einrede der Verjährung in Bezug auf die Schuld aus dem Grundverhältnis nie prozesskonform erhoben, weshalb die Vorinstanz Art. 55 ZPO verletzt habe.  
Diese Argumentation scheitert bereits an den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner schon im Schreiben vom 19. Oktober 2017 an die Beschwerdeführerin ausführte, die von ihr geltend gemachte Forderung sei verjährt, und der Beschwerdegegner die Einrede der Verjährung erhoben habe. Eine Limitierung auf die Anerkennungsschuld ergibt sich daraus nicht. Mangels (hinreichender) Sachverhaltsrüge ist damit der Beschwerde auch in diesem Punkt der Boden entzogen. Im Übrigen belegt die Beschwerdeführerin nicht, im kantonalen Verfahren je behauptet zu haben, es mangle an der Verjährungseinrede. Diese Behauptung ist daher nicht nur unzutreffend, sondern auch unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Die Besc hwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner