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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1241/2023  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Arnold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 19. September 2023 (SST.2023.19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Oktober 2022 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ am 19. September 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 260.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'925.--. 
Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 
A.________ fuhr am 14. Februar 2021, um ca. 17.40 Uhr, mit einem Personenwagen auf der Autobahn A2, Verzweigung Wiggertal, in Fahrtrichtung Bern. Nach dem Auffahren auf die A1 wechselte er auf den Überholstreifen, wo er auf Höhe Rothrist, Autobahnkilometer 85.600, über eine Distanz von 380 Metern bei einer Geschwindigkeit von 82 km/h einen Abstand von 12 Metern zu dem vor ihm fahrenden Lieferwagen hielt. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür vor, soweit sie als erstellt erachte, dass er eine Reaktionszeit von einer Sekunde aufgewiesen habe. Zudem verletze sie den Grundsatz in dubio pro reo, indem sie nicht von der optimalen Reaktionszeit ausgehe.  
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG an. Zwar stelle sie zutreffend fest, dass gemäss der empfohlenen Regel "1/6-Tacho" vorliegend eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, zumal der Abstand 1,36 Meter bzw. 0,07 Sekunden unter dem aus der Geschwindigkeit resultierenden Richtwert zu liegen komme. Sie würdige jedoch die gemäss Rechtsprechung zu beachtenden weiteren relevanten Parameter nicht korrekt. Überdies sei der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, bei einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 12 Metern und einer Geschwindigkeit von 82 km/h ergebe dies einen Abstand von 0,5268 Sekunden. Auf diese von der ersten Instanz festgestellten Parameter könne abgestellt werden, da sie vom Beschwerdeführer nicht bestritten würden. Damit liege ohne Weiteres ein ungenügender Abstand im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln vor. Neben der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge müsse zudem auch die Bremsreaktionszeit miteinbezogen werden. Unter Berücksichtigung der Umstände sei diese vorliegend auf eine Sekunde festzulegen. Folglich stehe fest, dass ein allfällig kürzerer Bremsweg des Fahrzeugs des Beschwerdeführers den zu geringen Abstand von nur 12 Metern nicht hätte ausgleichen können (Urteil S. 5 f.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist.  
 
1.3.3. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) führt aus, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1C_482/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.2). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 1C_482/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz begründet ausreichend und willkürfrei, weshalb sie von einer Reaktionszeit des Beschwerdeführers von einer Sekunde ausgeht. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwägt sie, die sogenannte Bremsreaktionszeit betrage Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde. Geringere Werte von 0,7 bis 0,8 Sekunden Reaktionszeit könnten nur erreicht werden, wenn der Lenker seinen Blick ununterbrochen auf das vorausfahrende Fahrzeug richte und ein abruptes Abbremsmanöver erwarte. Dies könne in tatsächlicher Hinsicht nicht angenommen werden. Vielmehr müsse aufgrund der Sorgfalts- und Vorsichtspflichten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er seine Aufmerksamkeit auf den gesamten Verkehr und nicht nur den vor ihm fahrenden Lieferwagen gerichtet habe. Überdies sei ausgeschlossen, dass er über eine Distanz von 380 Metern mit einem jederzeitigen abrupten Bremsmanöver gerechnet habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er zweifelsfrei einen deutlich grösseren Abstand hergestellt, da er über eine langjährige Fahrpraxis verfüge und die Abstandsvorschriften demnach kennen müsse. Es sei somit von einer Bremsreaktionszeit von einer Sekunde auszugehen. Damit stehe fest, dass selbst ein kürzerer Bremsweg seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung sämtlicher genannten Faktoren den zu geringen Abstand nicht hätte ausgleichen können (vgl. Urteil S. 5 f.). An diesen Ausführungen ist nichts zu beanstanden. Insgesamt vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung darzulegen.  
Soweit der Beschwerdeführer eine tiefere Reaktionszeit mit Blick auf weitergehende Studien begründet, da diese kürzere Bremsreaktionen belegten, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar zeigt die von ihm zitierte wissenschaftliche Untersuchung aus dem Jahr 1981 auf, dass 50 % der Testpersonen Werte von 0,61 Sekunden für die Einleitung des Bremsmanövers benötigten. Dies jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Testperson den Blick ausschliesslich auf das vorausfahrende Fahrzeug gerichtet hatte (M. BURCKHARDT UND ANDERE, Die Brems-Reaktionsdauer von Pkw-Fahrern, in: JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 55 ff.). Diesen Faktor berücksichtigt die Vorinstanz, indem sie erwägt, der Beschwerdeführer habe seine Aufmerksamkeit auf den gesamten Verkehr und nicht nur auf den vor ihm fahrenden Lieferwagen gerichtet, womit sie folgerichtig eine höhere Reaktionszeit festsetzt. Mit der blossen Behauptung, er habe sich freilich auf den vor ihm fahrenden Lieferwagen fokussiert und grundsätzlich Bremsbereitschaft erstellt, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der gegenteiligen vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen. 
Als unbehelflich erweist sich auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das "Kölner Modell". Bei dem von ihm geltend gemachten Medianwert von 0,6 Sekunden wurde die sog. Blickzuwendungszeit noch nicht berücksichtigt (vgl. HANS BÄUMLER, Reaktionszeiten im Strassenverkehr, in Zeitschrift Sachverständige, Heft 2/2009, S. 80). Es ist - wie bereits erwähnt - unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit auf den gesamten Verkehr gerichtet und demnach die Bremsreaktionszeit auf eine Sekunde festgelegt hat. Sofern die sachverhaltliche Kritik des Beschwerdeführers überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar sein sollten. Somit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vorliegend nicht verletzt (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
1.4.2. Die Vorinstanz nimmt zu Recht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG an. Nach ihrer willkürfreien Sachverhaltsfeststellung betrug der Abstand zwischen dem Personenwagen des Beschwerdeführers und dem vorausfahrenden Fahrzeug 12 Meter bei einer Geschwindigkeit von 82 km/h, den der Beschwerdeführer während einer Distanz von 380 Metern eingehalten hat. Dies entspricht einem zeitlichen Abstand von 0,5268 Sekunden. Damit beging der Beschwerdeführer nach der genannten "1/6-Tacho-Regel" eine grobe Verkehrsregelverletzung. Unbehelflich ist seine Rüge, dass sich die reinen Bremswege bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h aufgrund der Beschaffenheit der Fahrzeuge signifikant unterscheiden würden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese unterschiedliche Beschaffenheit das Kollisionsrisiko so stark minimiert hätte, dass trotz seines Verhaltens keine erhöhte abstrakte Unfallgefahr bestanden hat. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht der groben Verkehrsregelverletzung durch Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand schuldig. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, auch die von der Vorinstanz vorgenommenen Erwägungen bezüglich der Sichtverhältnisse basierten auf der willkürlich festgelegten Bremsreaktionszeit, ist darauf nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen vermochte (vorne E. 1.4.1).  
Rügt der Beschwerdeführer überdies, dass auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung bzw. das Element der Rücksichtslosigkeit nicht erfüllt sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits ist unklar, was er aus dem Umstand, er habe in seiner seelisch-psychischen Vorstellungswelt auf das verkehrsregelkonforme Verhalten des voranfahrenden Fahrzeugs vertrauen und daher davon ausgehen dürfen, dass dieses seine Fahrt beschleunigen würde, zu seinen Gunsten ableiten will. Andererseits kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach legt der Beschwerdeführer berufsbedingt viele Kilometer pro Jahr zurück und verfügt über eine grosse Fahrpraxis, womit ihm die Abstandsregel bekannt und ihm somit (eingestandenermassen) bewusst war, durch den geringen Abstand eine Gefahr geschaffen zu haben (vgl. Urteil S. 6 f.). Auch in diesem Punkt dringt der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht durch. 
 
1.4.3. Nach dem Ausgeführten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG) rechtskonform.  
 
2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arnold