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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_256/2024  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Roux-Serret. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. März 2024 (SU230006-O/U/sm). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl vom 29. März 2022 sprach das Statthalteramt Bezirk Zürich A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess das Statthalteramt am 25. August 2022 einen neuen, gleichlautenden Strafbefehl. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf das Statthalteramt den Strafbefehl als Anklage an das Bezirksgericht Zürich überwies. 
Das Statthalteramt warf A.________ vor, er sei mit seinem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h und einem Abstand von ca. drei Fahrzeuglängen zum vorausfahrenden Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn A1L in Richtung St. Gallen unterwegs gewesen und es sei - als das vorausfahrende Fahrzeug verkehrsbedingt brüsk abgebremst habe - wegen des mangelnden Abstands trotz Bremsmanövers zur Kollision gekommen. 
 
B.  
Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung frei. Gegen das Urteil erhob das Statthalteramt Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 4. März 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.  
Die Vorinstanz habe aktenwidrig und somit willkürlich festgehalten, die zu beurteilende Fahrt habe weder im dichten Stadtverkehr noch in einem Bereich stattgefunden, in welchem reduzierte Geschwindigkeiten gefahren würden. Der Unfall habe sich "auf dem rechten Fahrstreifen der A1L Richtung St. Gallen, also beim Schöneichtunnel" ereignet. Bei Letzterem handle es sich zwar um einen Autobahnzubringer, er befinde sich jedoch in der Zone der Stadt Zürich, womit sich der Unfall im Stadtverkehr ereignet habe. Wegen einer Baustelle sei der Verkehr einspurig mit Gegenverkehr geführt worden und die Geschwindigkeit sei auf 60 km/h beschränkt gewesen. Es habe starkes Verkehrsaufkommen mit stockendem Pendlerverkehr geherrscht und es sei mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren worden. Die Vorinstanz unterlasse es, die rechtserheblichen Umstände, insbesondere die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge sowie den konkreten Unfallhergang, festzustellen. Sie erwähne das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit keinem Wort, obwohl sich in den Akten ein Bild seines Peugeots befinde und aus dem Schadensbild ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer den vorausfahrenden Lieferwagen nur ganz leicht berührt habe. 
Die Vorinstanz ignoriere, dass der vorausfahrende Lieferwagen einen längeren Bremsweg als der Peugeot des Beschwerdeführers gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe stets ausgesagt, dass er eine verzögerte Vollbremsung zur Verhinderung einer nachfolgenden Massenkarambolage vorgenommen habe. Bei einer sofortigen Vollbremsung wäre es nicht zur Kollision gekommen. 
Schliesslich lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass der vor dem Beschwerdeführer fahrende Lieferwagen mit dem vor ihm fahrenden Auto kollidiert habe. Dies sei relevant, weil sich durch den Aufprall der Bremsweg des Lieferwagens verkürzt habe. Hätte der Lieferwagen keinen Aufprall gehabt, hätte ihn der Beschwerdeführer beim exakt gleichen Bremsmanöver nicht touchiert. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2).  
Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
1.2.2. Waren im erstinstanzlichen Hauptverfahren Übertretungen zu beurteilen, so beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auf Rechtsfragen sowie die Frage, ob die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich oder rechtsverletzend zustandegekommen sind (Art. 398 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Sachverhalts überprüft das Bundesgericht anhand der einschlägigen Rügen in der Beschwerdeschrift, ob die vorinstanzliche Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auf ihre Willkürfreiheit hin rechtens ist. Dabei handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei zu beurteilende Rechtsfrage (Urteile 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 E. 1.2.2.; 6B_1143/2023 vom 21. März 2024 E. 2.2, nicht zur Publikation bestimmt; 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 1.2; 6B_763/2019 vom 28. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, es sei erstellt und vom Beschwerdeführer anerkannt, dass er mit seinem Peugeot auf den vor ihm fahrenden Ford Lieferwagen aufgefahren und es zu einer Kollision gekommen sei. Der vorausfahrende Lieferwagen habe zuvor verkehrsbedingt brüsk abgebremst. Die vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit habe der Beschwerdeführer mit zwischen 45-55 km/h bzw. mit ca. 50 km/h beziffert und den Abstand zum Lieferwagen mit zwischen 15 und 20 Metern bzw. mit drei bis vier Autolängen angegeben. Ausgehend von der für den Beschwerdeführer günstigsten Variante lasse sich feststellen, dass dieser mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h und einem Abstand von 20 Metern zum vorausfahrenden Lieferwagen gefahren sei, als es zur Kollision gekommen sei.  
Der Beschwerdeführer mache der Vorinstanz zufolge geltend, die Verkehrssituation habe ihm keine Vollbremsung erlaubt. Im Schöneichtunnel sei der Verkehr einspurig mit Gegenverkehr geführt worden. Er habe im Rückspiegel gesehen, dass der Mercedes hinter ihm nahe aufgerückt sei, am Steuer habe eine ältere Dame gesessen. Hätte er eine Vollbremsung vollzogen, hätte eine Massenkarambolage hinter ihm gedroht. Die andere Option sei gewesen, das Bremsen in der Annahme zu verzögern, dass er den vorderen Wagen touchieren werde, der hintere ihn jedoch nicht. Die letztgenannte Option habe er gewählt, weshalb es zur Kollision mit dem vor ihm fahrenden Lieferwagen gekommen sei. 
Der Vorinstanz zufolge sei es willkürlich, dass die erste Instanz aus den Aussagen des Beschwerdeführers den Schluss ziehe, dass eine "Notstandssituation" vorgelegen habe. Die erste Instanz habe das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu wenig ausgeschöpft und dadurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 
Mit rechtsgenügender Sicherheit lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h und einem Abstand von 20 Metern gefahren sei, bevor es zur Kollision gekommen sei. Ob der vom Beschwerdeführer gefahrene Abstand als ausreichend im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu qualifizieren sei, stelle eine Rechtsfrage dar, die im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sei. In deren Rahmen hält die Vorinstanz sodann hinsichtlich der Verkehrssituation fest, die zu beurteilende Fahrt habe weder im dichten Stadtverkehr noch in einem Bereich, in dem reduzierte Geschwindigkeiten gefahren würden, stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe kein Lichtsignal angefahren. Schliesslich stellt sie fest, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass das hinter ihm fahrende Fahrzeug geradezu Anstalten getroffen habe, ihn zu touchieren. 
 
1.4. Den vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt ist beizupflichten. Unbestritten ist vorab, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Auffahrunfalls in einen Ford Lieferwagen hineinfuhr, der seinerseits ein vor ihm fahrendes Fahrzeug der Marke Dacia touchierte. Weiter ist anerkannt, dass sich die Kollision im Bereich des Schöneichtunnels, eines Autobahnzubringers zur Autobahn, der als "Autobahn A1L" klassiert ist, ereignete. Sodann erachtet die Vorinstanz eine Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers von 45 km/h und einen Abstand von 4 Fahrzeuglängen bzw. 20 Metern zum vorderen Fahrzeug als willkürfrei erstellt. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht gerügt. Er bestreitet sodann weder, dass sich der Unfall nicht im Bereich eines Lichtsignals ereignet habe, noch dass sich das nachfolgende Fahrzeug nicht angeschickt habe, ihn zu touchieren. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers erweist es sich vor diesem Hintergrund nicht als falsch, wenn die Vorinstanz unter anderem wörtlich festhält, die Kollision habe nicht "in einem Bereich [stattgefunden], in dem reduzierte Geschwindigkeiten gefahren [würden]". Auch wenn die Formulierung unscharf sein mag, bezieht sich die Vorinstanz damit offensichtlich auf die unmittelbar zuvor zitierte Rechtsprechung, wonach eine Einschränkung der "halber Tacho"-Regel einzig im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen zugelassen werde, da in diesen Situationen der Verkehr sonst zum erliegen käme. Geringere Abstände rechtfertigten sich im dichten Stadtverkehr aufgrund der reduzierten Geschwindigkeit und der erforderlichen ständigen Bremsbereitschaft (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil S. 13). Der Umstand, dass der Verkehr auf dem Autobahnzubringer einspurig geführt, die Geschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt gewesen sei und stockender Pendlerverkehr geherrscht habe, stellt keine derartige Situation dar. Von den vorinstanzlich wiedergegebenen Feststellungen ist demnach auszugehen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 34 Abs. 4 SVG. Die Vorinstanz gehe gestützt auf ihre aktenwidrige und somit willkürliche Beweiswürdigung zu Unrecht von der Faustregel "halber Tacho" aus. Bei dichtem Verkehr rechtfertige sich die Anwendung der "1-Sekundenregel", was einem erforderlichen Abstand von 12,5 Metern entspreche. Doch auch bei der von der Vorinstanz angewendeten Faustregel wäre der Abstand wegen des längeren Bremswegs des vorausfahrenden Lieferwagens als ausreichend anzusehen. Zur Kollision sei es wegen der verzögerten Vollbremsung des Beschwerdeführers und dem durch den Aufprall mit dem vordersten Fahrzeug verkürzten Bremsweg des vorausfahrenden Lieferwagens gekommen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, die Rechtsprechung lasse eine Einschränkung der "Zwei-Sekunden"-Regel bzw. der "halber Tacho"-Regel einzig im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen zu. Diese Ausnahmen für ein Abweichen von der Faustregel "halber Tacho"-Abstand seien vorliegend nicht gegeben.  
Selbst bei Annahme des für den Beschwerdeführer günstigsten Sachverhaltsgeschehens (45 km/h und 20 Meter Abstand) habe er den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Art. 34 Abs. 4 SVG richte sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an den nachfolgenden Fahrzeuglenker, dieser habe seine Aufmerksamkeit auf den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und nicht auf den ihm nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu richten. 
Die von ihm verursachte Kollision könnte der Beschwerdeführer auch nicht mit einer Notstandssituation rechtfertigen, da eine solche nicht bestanden habe. Demnach habe sich der Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 
 
2.3. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich an den nachfolgenden Fahrzeugführer. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des vorausfahrenden selbst, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen).  
Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand wird somit durch die Faktoren bestimmt, welche die eigene Anhaltestrecke und den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs beeinflussen. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Die Rechtsprechung stellt für die Bemessung des ausreichenden Abstands im Sinne einer Faustregel für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho", d.h. halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Sofern sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. supra E. 1.4) entfernt, ist er damit nicht zu hören. So steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 45 km/h im Bereich des Schöneichtunnels - eines Autobahnzubringers, klassiert als "Autobahn A1L" - und weder im dichten Stadtverkehr noch vor einer Lichtsignalanlage fuhr. Er hielt einen Abstand von maximal 20 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug und als dieses brüsk abbremste, fuhr er in dieses hinein. Die Lenkerin des dem Beschwerdeführer nachfolgenden Fahrzeugs hatte ihn dabei nicht derart bedrängt, dass er befürchten musste, von ihr touchiert zu werden.  
 
2.4.2. Im Lichte dieser Feststellungen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend. Sie nimmt die Abstandsbeurteilung zu Recht gemäss der Regel "halber Tacho" vor und stellt korrekt fest, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat. Es kam denn auch zur Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug. Unerheblich ist bei dieser Sachlage, wie lang der Bremsweg des vorausfahrenden Lieferwagens war und welchen Schaden die leichte Kollision verursacht hat. Ebenso ohne Belang ist, dass der vorausfahrende Lieferwagen selbst eine Kollision verursachte und sich dadurch dessen Bremsweg verkürzte. Auch bei einer unerwarteten brüsken Bremsung des voranfahrenden Fahrzeugs muss der diesem nachfolgende Lenker rechtzeitig anhalten können.  
 
2.4.3. Im Sinne einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz sodann zutreffend fest, dass selbst wenn der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge verzögert gebremst hätte, er sich bei der gegebenen Sachlage nicht auf eine rechtfertigende Pflichtenkollision berufen könnte.  
 
2.5. Der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret