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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_381/2024  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, grobe Verkehrsregelverletzung; Strafzumessung; Beweisverwertbarkeit, Unschuldsvermutung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. November 2023 (SK 23 89). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. März 2003 wurde in Kräiligen (BE) B.________ getötet. Ein diesbezüglich gegen A.________ geführtes Strafverfahren wurde am 29. November 2006 eingestellt. Die Strafverfolgung wurde gegen unbekannte Täterschaft weitergeführt. 
 
B.  
Am 2. Juni 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, event. Mord, begangen am 28. März 2003 in Kräiligen zum Nachteil von B.________. In der Folge wurde das Strafverfahren aufgrund von anlässlich im Rahmen des wiederaufgenommenen Strafverfahrens durchgeführter Zwangsmassnahmen erlangter Zufallsfunde mehrfach auf weitere Tatbestände ausgedehnt. 
 
C.  
Am 30. Juni 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die teilweise Einstellung des Verfahrens gegen A.________ wegen der Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung, event. Mord, qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Hingegen erhob sie am 2. Juli 2020 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau Anklage wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Hehlerei, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz. 
 
D.  
Mit Beschluss vom 25. März 2021 stellte das Regionalgericht das Strafverfahren gegen A.________ ein. 
 
E.  
Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern die von der Staatsanwaltschaft gegen den Einstellungsbeschluss des Regionalgerichts vom 25. März 2021 erhobene Beschwerde gut und hob den Beschluss auf. 
 
F.  
Das Regionalgericht verurteilte A.________ am 14. September 2022 wegen mehrfacher qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 25 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.--. Darüber hinaus stellte das Regionalgericht das Strafverfahren gegen A.________ wegen Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. 
 
G.  
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 22. November 2023 das Urteil des Regionalgerichts. Es sprach A.________ der mehrfach begangenen, qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung und der mehrfach begangenen groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 25 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.--. Das Obergericht stellte fest, dass das Urteil des Regionalgerichts hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen der Hehlerei, den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz ergangenen Einstellung in Rechtskraft erwachsen sei. 
 
H.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragt in Aufhebung des Urteils des Obergerichts einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen groben und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung und Feststellung des Strafmasses an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 StPO. Er macht geltend, die Strafverfolgungsbehörden hätten das Verfahren gegen ihn im Jahr 2014 ohne rechtliche Grundlage wiedereröffnet. Der Umstand, dass sie dies trotzdem taten und in der Folge diverse Beweiserhebungsmassnahmen durchführten, so etwa eine Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, erscheine entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als unzulässige Beweisausforschung. Dadurch liege eine Verletzung des Kerngehalts von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK vor, was unmittelbar die absolute Unverwertbarkeit aller dadurch gewonnenen Beweismittel zur Folge habe.  
 
1.2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, die Beweismittel seien als Zufallsfunde zu qualifizieren. Mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO führt sie aus, sämtliche dem Beschwerdeführer noch vorgeworfenen Taten seien als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes einzustufen und dass die vorgenommene Interessenabwägung für eine Verwertbarkeit der als Zufallsfunde zu qualifizierenden Beweismittel spreche.  
 
1.3.  
Strittig ist, ob es sich vorliegend bei den relevanten Beweismitteln um Zufallsfunde handelt oder ob von einer "Fishing-Expedition" auszugehen ist. Art. 243 Abs. 1 StPO sieht betreffend Zufallsfunde vor, dass bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 243 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020; N. 4 zu Art. 243 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 430). 
Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing-Expeditions". Eine "Fishing-Expedition" besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat nicht abschliessend beurteilt, inwiefern diesbezüglich Ausnahmen zuzulassen sind (für Anwendungsfälle von Art. 141 Abs. 2 StPO bei Zwangsmassnahmen ohne hinreichenden Tatverdacht Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.4.2 und 1.5, nicht publ. in BGE 149 IV 369; Urteile 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht (BGE 141 IV 194 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" zu berufen, wird ausdrücklich durch die Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO beschränkt (BGE 144 IV 81 E. 2.3.5 mit Hinweisen).  
 
1.4.2. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Wiederaufnahme ohne genügende Gründe handle es sich um eine unzulässige Beweisausforschung, da es der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Wiederaufnahme an genügenden Belastungstatsachen fehle und diese vielmehr erst im Rahmen der wiederaufgenommenen Strafuntersuchung gewonnen werden sollen (HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 323 StPO). Zu präzisieren ist, dass bei einer unzulässigen Wiederaufnahme in der vorliegend relevanten Ausgangslage von einem im ursprünglichen Verfahren nicht erhärteten Tatverdacht auszugehen ist, was zur Verfahrenseinstellung führte, nicht aber ein von Anfang an fehlender Tatverdacht festzuhalten ist. Vorliegend fraglich ist, wie mit Beweismitteln umzugehen ist, die nicht mit dem dem wiederaufgenommen Verfahren zugrundeliegenden Tatverdacht im Zusammenhang stehen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatverdacht beim Zufallsfund für die mit diesem in Zusammenhang stehende Straftat ex post ergibt und der Zufallsfund insofern dem Gebot der Verdachtssteuerung entzogen ist (vgl. GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 3 zu Art. 243 StPO). Bei der Abgrenzung einer unzulässigen Beweisausforschung von einem Zufallsfund kann demnach nicht ohne weitere Präzisierung auf das Gebot der Verdachtssteuerung abgestellt werden. In Bezug auf die bereits dargelegte Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Einordnung als unzulässige Beweisausforschung relevant ist, ob die Beweismassnahme aufs Geratewohl getätigt wurde, gilt es den Begriff "aufs Geratewohl" zu konkretisieren. In der Lehre wird diesbezüglich festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen Zufallsfunden und einer "Fishing-Expedition" auch auf der subjektiven Ebene (bezüglich das anordnende Strafverfolgungsorgan) zu erfolgen hat (GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 243 StPO; JUDITH NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, 2001, S. 18). Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert ist, ist bei einer "Fishing-Expedition" der Zufallsfund geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Die Beweisaufnahme erfolgt aufs Geratewohl, wenn sie bewusst der Verdachtssteuerung entzogen wird (GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 243 StPO). Ob dies der Fall ist, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Im vorliegenden Fall ergaben sich die Beweise, welche die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der groben und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen stützten, aus einer Durchsuchung seines Mobiltelefons, auf dem sich mehrere Videodateien befanden, die mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen dokumentierten. Die Durchsuchung des Mobiltelefons wurde im wiederaufgenommenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Tötungsdelikts im Jahre 2003 in Kräiligen angeordnet. Anlass zur Wiederaufnahme bildete eine operative Fallanalyse (OFA) vom 3. Mai 2013. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte in ihrem Beschluss vom 19. Juli 2021 fest, dass diese OFA zwar den bereits 2003 bestehenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestätigte, darüber hinaus jedoch keine neuen Hinweise lieferte (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021 E. 3.5).  
 
1.5.2. Die Wiederaufnahme erfolgt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft nach einer vorläufigen, summarischen Prüfung (HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 323 StPO). Die lediglich summarische Prüfung und die Möglichkeit der Anfechtung bringen es mit sich, dass sich eine durch die Staatsanwaltschaft in guten Treuen angeordnete Wiederaufnahme nachträglich als unzulässig herausstellen kann. Eine Wiederaufnahme kann unter gewissen Umständen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Verbot des Rechtsmissbrauchs verletzen, wenn bspw. die Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren zwar Kenntnis von einem Beweismittel oder einer erheblichen Tatsache hatte, diese aber aus irgendwelchen Gründen bewusst nicht ins Verfahren eingebracht hat (vgl. HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 323 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 323 StPO). In einem solchen Fall wäre unter Umständen davon auszugehen, dass die Durchsuchung bewusst der Verdachtssteuerung entzogen wurde und damit aufs Geratewohl erfolgte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus der Begründung des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021 ergibt sich, dass die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme ex ante aus Sicht der Staatsanwaltschaft betrachtet nicht offensichtlich war. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erfolgte nicht ohne Anlass beziehungsweise wider besseren Wissens, sondern stellte sich im Nachhinein als rechtswidrig heraus. Hinweise darauf, dass die Durchsuchung bewusst der Verdachtssteuerung hätte entzogen werden sollen, liegen keine vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme geradezu aufs Geratewohl erfolgte.  
 
1.6. Zu prüfen ist ferner, ob die Beweismassnahme ausserhalb einer abzuklärenden Straftat getätigt wurde (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Wie bereits dargelegt, erfolgt die Wiederaufnahme auf Anordnung der Staatsanwaltschaft nach einer vorläufigen, summarischen Prüfung, die sich als rechtswidrig erweisen kann. Dass sich die Wiederaufnahme als rechtswidrig herausstellte, führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Verfahrens. Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen gelten nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, hat sich die Wiederaufnahme nachträglich als rechtswidrig erwiesen, ohne dass dermassen schwerwiegende Rechtsverletzungen ersichtlich wären, die zu einer Nichtigkeit des Verfahrens führen könnten. Rechtsfolge der nicht erfüllten Voraussetzungen für die Wiederaufnahme ist grundsätzlich die erneute Verfahrenseinstellung hinsichtlich des bereits verfolgten Tatvorwurfs (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 4 StPO) und nicht die Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens. Massgebend ist vorliegend schliesslich, dass mit der Tötung eine bekannte Straftat vorlag (vgl. Urteile 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1 f.; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3 f.) und ein laufendes Verfahren gegen Unbekannt in Gang war. In Fällen, in denen zwar die Straftat, nicht aber der Straftäter bekannt ist, ist nicht ohne Weiteres von einer Beweisausforschung auszugehen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 973 Fn. 6). Unter den dargelegten Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Beweismassnahme ausserhalb einer abzuklärenden Straftat getätigt wurde.  
 
1.7. Im Übrigen hält die Vorinstanz zur hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen zutreffend fest, dass für die zu beurteilenden Delikte der qualifiziert groben und groben Verkehrsregelverletzungen die Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen hätten angeordnet werden können. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen, weswegen auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.  
 
1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchsuchung nicht bewusst der Verdachtssteuerung entzogen werden sollte und die Beweismassnahmen nicht ausserhalb einer abzuklärenden Straftat getätigt wurden. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festzuhalten, dass von einer Verletzung des Kerngehalts von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK auszugehen wäre. Das Vorliegen einer "Fishing-Expedition" ist zu verneinen und es ist von einem Zufallsfund auszugehen.  
 
2.  
 
2.1. Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung, die zu den Videoaufnahmen führte, ergibt sich vorliegend aus der unzulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (oben E. 1.3.1).  
 
2.2. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den zu beurteilenden SVG-Delikten handle es sich nur um Gefährdungsdelikte, womit sie nicht als schwere Delikte im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren seien.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die Beweismittel im Zusammenhang mit den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Vorwürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 16). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er begnügt sich stattdessen mit einem pauschalen Verweis auf einen Teil der Lehre, wonach nur bei Delikten der Schwerkriminalität in jedem Fall eine Verwertung entsprechender Beweise gerechtfertigt erscheine. In casu falle keines der fraglichen SVG-Delikte in diesen Bereich, da es sich letztlich nur um Gefährdungsdelikte gehandelt habe. Der vom Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinung folgt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO nicht (vgl. Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3 f., nicht publ. in BGE 149 IV 369). Es besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu ändern. Insbesondere kann im vorliegenden Fall hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzungen nicht gesagt werden, dass diese ohne besondere Vorkommnisse verliefen (vgl. Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.3, nicht publ. in BGE 149 IV 369; je mit Hinweisen). Im Ergebnis sind daher sämtliche von der Vorinstanz zur Stützung ihrer Schuldsprüche berücksichtigten Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei zudem eine frühzeitige Anfechtung der unrechtmässig erfolgten Wiederaufnahme des Strafverfahrens faktisch dadurch verunmöglicht worden, dass ihm erst im Dezember 2019 vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, wobei sich die operative Fallanalyse (welche Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens gegeben habe) damals noch nicht in den Akten befunden habe. Die operative Fallanalyse vom 3. Mai 2012 sei dem Beschwerdeführer erst am 3. April 2020 und damit rund 6 Jahre nach erfolgter Wiederaufnahme zur Kenntnis gebracht worden. Die für den Beschwerdeführer möglicherweise sehr einschneidende Folge dieser äusserst verspätet erfolgten Akteneinsicht sei, dass die erst im Jahr 2017 erfolgten SVG-Widerhandlungen überhaupt erst Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer noch laufenden Strafverfahrens hätten werden können. Dem Beschwerdeführer sei mit anderen Worten eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden. Dies sei ein Grund mehr, weshalb die aufgefundenen Videodateien mit den Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verwertet werden dürften, zumal es vorliegend keine Hinweise oder Gründe für die Annahme gebe, dass diese SVG-Delikte auch ohne die zufällig entdeckten Videoaufnahmen den Strafverfolgungsorganen zur Kenntnis gelangt wären.  
 
3.2. Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "fair trial" sowie die Verunmöglichung einer wirksamen Verteidigung durch verspätete Gewährung der Akteneinsicht rügt, ist ihm nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er sich im Vorverfahren gegen die Verweigerung der Akteneinsicht gewehrt hätte und solches ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gewährung des Akteneinsichtsrechts eine Verletzung des Grundsatzes "fair trial" sowie des Anspruchs auf wirksame Verteidigung bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht hätte. Indem er diese Rüge, deren Behandlung entsprechende tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt bedurft hätte (Art. 105 Abs. 1 BGG), erst vor Bundesgericht vorträgt, schöpft er den kantonalen Instanzenzug (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht aus (vgl. Urteil 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Darauf kann nicht eingetreten werden.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung durch die Vorinstanz. Er rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 5 Abs. 1 StPO. Er bringt vor, dass die Vorinstanz die Verfahrensdauer ab Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Jahre 2014 bis zum vorinstanzlichen Urteil vom 22. November 2023 bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt habe. Die vorliegend zu beurteilenden Taten stammten aus dem Jahre 2017 und seit diesen Delikten bis zum angefochtenen Urteil seien sechs Jahre vergangen. Die lange Verfahrensdauer habe sich aus dem Umstand der unrechtmässigen Wiederaufnahme und den Fragen der Beweisverwertung ergeben, wofür er nicht die Verantwortung trage. Das Verfahren habe ungebührlich lange gedauert, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege, die eine Strafmilderung rechtfertige. Seit Deliktsbegehung im Jahr 2017 bis zum vorinstanzlichen Urteil seien über sechs Jahre verstrichen. Für die grobe Verletzung von Verkehrsregeln betrage die Verjährungsfrist zehn Jahre und für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung 15 Jahre. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung wohl verhalten habe, sei jedenfalls in Bezug auf die groben Verkehrsregelverletzungen eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB angezeigt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer erst im laufenden Jahr ein Administrativverfahren der Strassenverkehrsbehörde eröffnet worden sei, was eine zusätzliche Belastung für ihn darstelle.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 8.4.4, nicht publiziert in BGE 144 IV 52; je mit Hinweis).  
 
4.2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteil 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteil 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3). 
 
4.2.3. Die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen unterscheiden sich vom Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB. Sind die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleunigungsgebot verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen ereigneten sich zwischen dem 12. Mai 2017 und dem 21. Juli 2017. Die Verjährungsfrist für die Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt zehn Jahre und jene für die Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG fünfzehn Jahre. Zwei Drittel der Verjährungsfrist für die erste unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumierte Verkehrsregelverletzung (begangen am 2. Juli 2017) waren somit am 1. März 2024 abgelaufen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst seit Begehung der letzten Tat, mithin seit dem 21. Juli 2017, wohl verhalten hat, verlängert sich diese Frist dementsprechend bis 20. März 2024. Hinsichtlich der zeitlich ersten unter Art. 90 Abs. 3 SVG subsumierten Verkehrsregelverletzung (begangen am 12. Mai 2017) werden zwei Drittel der Verjährungsfrist am 11. Mai 2027 ablaufen. Im massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 22. November 2023 fehlten hinsichtlich der Vergehenstatbestände zur Erreichung der nach Art. 48 lit. e StGB resp. der diesbezüglichen Rechtsprechung erforderlichen Frist, bei der eine Strafmilderung vorzunehmen ist, noch rund vier Monate. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Taten und insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer innert einem Zeitraum von knapp 2 1/2 Monaten eine doch bedenkliche Serie massiver Geschwindigkeitsüberschreitungen aneinanderreihte (davon drei qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen innert einem Monat), erscheint vorliegend eine Unterschreitung des Zeitrahmens von zwei Drittel der Verjährungsfrist in Anbetracht des erheblichen richterlichen Ermessensspielraums bei der Strafzumessung nicht als zwingend. Es ist daher keine Verletzung von Art. 48 lit. e StGB festzustellen.  
 
4.4. Die Strafuntersuchung wegen der im vorliegenden Verfahren noch relevanten Delikte dauerte ab Eröffnung der Untersuchung (Ausdehnungsverfügung vom 12. Februar 2019) bis zum zweitinstanzlichen Urteil 4 3/4 Jahre. Die Gesamtverfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Komplexität im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise resp. der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens noch nicht als überlang zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer macht auch keine wesentlichen Lücken im Verfahrensgang resp. längere Zeiten behördlicher Untätigkeit geltend. Die Vorinstanz musste daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes feststellen. Eine Verletzung von Art. 5 StPO ist zu verneinen. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine konkreten und hinlänglich substanziierten Rügen gegen die Strafzumessung der Vorinstanz vor. Diese erweist sich unter Berücksichtigung des weiten richterlichen Ermessens bei der Strafzumessung als bundesrechtskonform.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi