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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_855/2024  
 
 
Verfügung vom 13. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, (verstorben) 
vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Welschen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Postfach, 3900 Brig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Unterbringung in einer offenen Institution (Art. 15 Abs. 1 JStG); willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 24. September 2024 (P1 24 11). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
In vorliegender Angelegenheit teilte Rechtsanwalt Welschen am 6. Januar 2025 mit, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2024 verstorben ist. Die am 23. Oktober 2024 an das Bundesgericht eingereichte Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden und könne vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Totenschein wurde mit Eingabe vom 10. Januar 2025 nachgereicht. 
 
2.  
Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war. Im Strafpunkt sind die Erben der verstorbenen Person jedoch nicht zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Urteile 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1; 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2; 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1). Im Zivilpunkt haben sie zwar grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteile 6B_625/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 1; 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4). In der Beschwerdeschrift wurde vorliegend jedoch kein Antrag gestellt und keine Rüge erhoben, die den Zivilpunkt betrifft. 
Unter diesen Umständen ist das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Gerichtskosten sind keine zu erheben. Der geleistete Gerichtskostenvorschuss wird von der Bundesgerichtskasse zurückerstattet. 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill