Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_888/2024
Urteil vom 13. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. A.B.________,
3. A.C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache versuchte Tötung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Juni 2024 (SB230092-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
A.B.________ und seine Ehefrau B.B.________ hatten Eheprobleme mit häuslicher Gewalt. Deswegen kam es zu Diskussionen zwischen den beiden Verwandtschaften. Dabei wurden auch Drohungen ausgestossen. Am Abend des 9. März 2020 kam es gegen 23:30 Uhr zu einem Treffen bei einem Nachtlokal in Winterthur. Auf der Seite von B.B.________ erschienen der Beschwerdeführer A.________ und D.________. Beide führten ein Klappmesser mit je unbekannter Klingenlänge mit.
Gemäss Anklage fühlte sich A.________ durch eine Äusserung von B.C.________ derart provoziert, dass er diesem einen Faustschlag versetzte. Darauf habe der zunächst im Hintergrund gebliebene A.B.________ in das Geschehen eingegriffen und A.________ zu Boden gestossen. In der Folge hätten A.________ und D.________ ihre Klappmesser gezückt. D.________ habe zuerst A.B.________ von hinten in den Rücken gestochen und dann A.C.________ in den Unterbauch. A.________ habe A.C.________ in den linken Oberbauch gestochen und dann die Verfolgung von A.B.________ zum in der Nähe parkierten Auto der Brüder A.B._______ und A.C.________ aufgenommen. Dort habe er ihm mehrfach in den linken Oberschenkel gestochen.
A.B.________ erlitt einen rund 10 cm tiefen Stich im unteren Rücken mit Verletzung der Rücken- und Hüftmuskulatur sowie der Lumbalarterie sowie zwei tiefe Stiche im Oberschenkel mit Verletzung der Oberschenkelmuskulatur. A.C.________ trug einen Stich im Unterbauch mit Verletzung des Bauchfells, des Dünndarms und des Hüftmuskels sowie einen Stich im linken Oberbauch mit Verletzung des Bauchfells davon.
B.
Am 15. September 2022 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur A.________ wegen mehrfacher versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Gleichentags verurteilte das Bezirksgericht D.________ wegen mehrfacher versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren. In beiden Fällen ordnete es eine Landesverweisung von 11 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
Die Schadenersatzforderungen von A.B.________ und A.C.________ verwies das Bezirksgericht auf den Zivilweg. Es verpflichtete A.________ in solidarischer Haftung mit D.________, A.B.________ und A.C.________ je eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2020 zu bezahlen.
C.
Dagegen gingen A.________ und D.________ in Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte mit Urteil vom 25. Juni 2024 die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Tötung, die Landesverweisungen von 11 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem und die Verweisung der Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg.
Hingegen reduzierte das Obergericht die Freiheitsstrafe von D.________ von 14 ½ Jahren auf 12 Jahre und die Freiheitsstrafe von A.________ von 13 Jahren ebenfalls auf 12 Jahre. Zudem änderte es die Genugtuungsregelung: Es verpflichtete D.________ zu Genugtuungszahlungen von Fr. 10'000.-- an A.B.________ und Fr. 15'000.-- an A.C.________. A.________ wurde verpflichtet, je eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- an A.B.________ und A.C.________ zu bezahlen. Dies alles nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2020.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung freizusprechen und nur wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A.B.________ zu verurteilen. Die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung seien aufzuheben. Für den beantragten Schuldspruch sei eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Ihm sei eine Haftentschädigung auszurichten. Die Genugtuung zu Gunsten von A.C.________ sei zu streichen, während die Genugtuung an A.B.________ "deutlich zu reduzieren" sei. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe "deutlich zu reduzieren". Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er sei "schnellstmöglich" aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Es sei vorzumerken, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Schliesslich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
D.________ legte kein Rechtsmittel gegen das obergerichtliche Urteil ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Diese Bestimmung findet analoge Anwendung, wenn sich die Beschwerde gegen eine Landesverweisung richtet (Urteile 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 1.1; 6B_137/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
2.1. Die Verteidigung trägt vor, die Vorinstanz habe "ohne stichhaltige Beweise", "klar willkürlich" und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" angenommen, dass der Beschwerdeführer in den linken Oberbauch von A.C.________ gestochen habe. A.C.________ habe keine sachdienlichen Angaben machen können zur Frage, wer ihm seine Verletzung im linken Oberbauch zugefügt habe. Die Vorinstanz halte fest, A.B.________ habe nachvollziehbar geschildert, dass er den Messerstich des Beschwerdeführers gegen A.C.________ gesehen habe. Dies sei "gerade offensichtlich falsch und aktenwidrig". Denn A.B.________ habe zu Beginn der polizeilichen Einvernahme nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer A.C.________ auf diese Weise verletzt habe. Er habe lediglich ausgeführt, er glaube, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei. Zwar habe A.B.________ bei der polizeilichen Einvernahme davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer zu A.C.________ gerannt sei und ihm in den Bauch gestochen habe. Diese Aussage könne aber nicht stimmen, weil der Stich in den linken Oberbauch gemäss Anklage erfolgt sein solle, bevor der Beschwerdeführer A.B.________ zum Auto gefolgt sei. A.B.________ wolle den Stich aber erst nach dem Vorfall im Auto gesehen haben. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe A.B.________ eingeräumt, er habe nicht wahrgenommen, wie A.C.________ die Verletzung im linken Oberbauch erlitten habe. Damit habe er seine anfängliche Aussage bestätigt. Die Vorinstanz habe willkürlich auf die Aussage von A.B.________ abgestellt, wonach der Beschwerdeführer zu A.C.________ gerannt sei und ihm in den linken Oberbauch gestochen habe. Es gebe dafür keinen Beweis. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten gehe nicht hervor, wer die Verletzung verursacht habe. Die Vorinstanz nehme mit der Anklage an, dass der Stich von D.________ in den Unterbauch von A.C.________ etwa zur gleichen Zeit erfolgt sei wie der Stich in den linken Oberbauch. Wenn die Messerstiche in den Unterbauch und in den linken Oberbauch etwa zur gleichen Zeit erfolgt seien, so sei anzunehmen, dass beide Stiche durch denselben Täter verursacht worden seien, also allein durch D.________. Dies stehe auch im Einklang mit der Aussage von A.C.________, der nicht gesehen habe, wie der Beschwerdeführer ihn verletzt habe, aber wahrgenommen habe, dass D.________ das Klappmesser aus seinem Körper gezogen habe. Die Verteidigung macht der Vorinstanz auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Vorwurf. Obschon die Verteidigung wiederholt "ausführlich und gut begründet" darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer keinesfalls in den linken Oberbauch von A.C.________ gestochen habe, habe die Vorinstanz es nicht für nötig befunden, sich mit der Argumentation der Verteidigung auseinanderzusetzen, sondern willkürlich dem Beschwerdeführer diese Tat unterstellt.
2.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz würdigt die Beweise eingehend und sorgfältig.
2.2.1. Zunächst legt sie die Ausgangslage der Beweiswürdigung dar und präsentiert einen Überblick über den Beweiswert der verfügbaren Beweismittel und deren Verwertbarkeit. Nach vertiefter Würdigung dieser Beweismittel nimmt sie zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass die Taten nicht geplant waren. Allerdings habe er sich "für einen allfälligen Ernstfall" mit einem Klappmesser bewaffnet. Zwar falle auf, dass sich im Auto von D.________, welches nach der Tat in Richtung Deutschland gesteuert worden sei, ein gepackter Koffer des Beschwerdeführers befunden habe. Dies allein lasse aber nicht auf eine gezielte Tat mit vorbereiteter Flucht schliessen.
2.2.2. Was das Kerngeschehen betrifft, erachtete die Erstinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie liess nur offen, ob der Beschwerdeführer zu Beginn der Eskalation zu Boden gegangen sei und ob der Beschwerdeführer A.B.________ bedrohte, als er ihm zum Auto folgte. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Aussagen von A.B.________ und A.C.________ sowie die Depositionen von E.________, welcher das Tatgeschehen aus relativer Nähe verfolgt habe, ohne selbst darin involviert gewesen zu sein.
2.2.3. Die Erstinstanz qualifizierte die Aussagen des Beschwerdeführers und die Depositionen von D.________ generell als unglaubhaft und verneinte die behauptete Notwehrsituation kategorisch. Diesen Erwägungen folgt die Vorinstanz nicht vorbehaltlos. Sie nimmt eine differenziertere Betrachtung vor. Der grundsätzlich unabhängige E.________ habe geschildert, dass A.B.________ den Beschwerdeführer nach dessen Faustschlag gegen B.C.________ unvermittelt zu Boden gestossen habe. A.B.________, der professioneller Kampfsportler sei, habe den Beschwerdeführer heftig tätlich angegangen. Es erscheine nachvollziehbar, dass D.________ aufgrund dieser unvermittelten Eskalation, die sich binnen kürzester Zeit abgespielt habe, in Panik geraten sei. Darauf habe er im dynamischen Tatgeschehen mit dem Messer auf A.B.________ eingestochen, bevor dieser den Rückzug angetreten habe. Mithin sei anzunehmen, dass sich A.B.________ beim ersten Messerstich durch D.________ noch mitten im Tumult befunden habe und D.________ dem Beschwerdeführer habe zu Hilfe eilen wollen, um diesen vor weiteren Angriffen zu bewahren, indem er A.B.________ das Messer in den Rücken gestochen habe. Entsprechend nimmt die Vorinstanz hier zu Gunsten von D.________ eine Notwehrhilfesituation an. Sie hält aber fest, dass dem Angriff von A.B.________ ein Faustschlag des Beschwerdeführers gegenüber B.C.________ voranging, was die verbale Auseinandersetzung erst auf eine physische Ebene gebracht habe. Hinsichtlich des weiteren Tatverlaufs ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, er könne nicht erstellt werden, dass auch ein Angriff durch A.C.________ unmittelbar bevorgestanden habe. A.C.________ sei ein Mitläufer, von dem zuvor keine physische Aggression ausgegangen sei. Dementsprechend scheide hier Notwehr oder Notwehrhilfe aus.
2.2.4. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer und D.________ könnten mit ihrer Version der Tatgeschehnisse nicht überzeugen. Demgegenüber seien die Aussagen von A.B.________ und A.C.________ zum Kerngeschehen insgesamt stimmig und lebensnah. Auch untereinander wiesen sie keine wesentlichen Widersprüche auf. Dass sie angesichts des turbulenten Geschehens, welches plötzlich eskaliert sei, den Tatablauf nicht in allen Sequenzen detailliert und kohärent wiedergegeben hätten, erscheine nachvollziehbar. Wenn A.B.________ den konkreten Tatablauf bei der Polizei durcheinandergebracht habe, so wecke dies keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Er habe den ersten Stich durch D.________ gegen ihn wiederholt anschaulich beschrieben und er habe auch den Stich des Beschwerdeführers gegen A.C.________ gesehen und nachvollziehbar geschildert. Die in diesem Punkt eher spitzfindigen Einwendungen der Verteidigung änderten daran nichts. Sodann habe A.C.________ lebensnah wiedergegeben, wie er von D.________ niedergestochen worden sei. Den Messerstich durch den Beschwerdeführer habe er nicht gesehen, was für eine differenzierte Wiedergabe des Wahrgenommenen spreche.
2.2.5. Die Vorinstanz hält fest, dass die Aussagen von A.B.________ und A.C.________ zum Nachweis der Taten herangezogenen werden können. Zudem berücksichtigt sie die Aussagen der weiteren Tatbeteiligten, insbesondere jene von E.________, der an der Berufungsverhandlung mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden sei. Zudem stützt sie auf die medizinischen Unterlagen und die rechtsmedizinischen Gutachten ab. Die Vorinstanz stellt fest, D.________ habe zu Beginn der Eskalation sein Messer ergriffen und A.B.________, welcher den Beschwerdeführer angegriffen habe, von hinten das Klappmesser in den Rücken gestochen. Gleich darauf habe D.________ in den Unterbauch von A.C.________ gestochen. Etwa zur gleichen Zeit habe der Beschwerdeführer A.C.________ in den linken Oberbauch gestochen. Zum weiteren Tatgeschehen ergänzt die Vorinstanz, A.B.________ habe überzeugend geschildert, dass er sich nach dem ersten Messerstich in seinen Rücken auf dem Rückzug zu seinem Auto befunden habe. Dies sei von E.________ bestätigt worden. Das Tatgeschehen habe sich in der Folge nur um wenige Meter verschoben, gemäss D.________ um 2 bis 3 Meter, gemäss dem Beschwerdeführer höchstens um 4 Meter. Der Zeuge F.________ habe angegeben, die Auseinandersetzung habe sich "im Umkreis von 6 bis 8 Metern" abgespielt. Daher sei es dem Beschwerdeführer trotz seiner aktenkundigen Bewegungseinschränkung möglich gewesen, A.B.________ bis zu dessen Auto zu folgen. Entgegen der Erstinstanz habe es sich dabei aufgrund der kurzen Distanzen nicht um eine eigentliche Verfolgungsjagd gehandelt.
2.2.6. D.________ habe zum weiteren Verlauf erklärt, dass er den Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit weggezerrt und zum Aufhören aufgefordert habe. Der Beschwerdeführer habe diese Ausführungen vor beiden kantonalen Instanzen aus seiner Sicht dahingehend ergänzt, dass er auf A.B.________ eingestochen habe, da er befürchtet habe, dieser könnte im Auto eine Waffe behändigen. Gemäss Vorinstanz stehen die Schilderungen der weiteren Beteiligten dazu im Widerspruch. So habe A.C.________ erklärt, der Beschwerdeführer sei "völlig ausgerastet". Auch D.________ habe erklärt, der Beschwerdeführer sei ausser sich gewesen. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, bei dieser Gemütslage sei ein überlegtes Handeln zum Selbstschutz nicht im Vordergrund gestanden, zumal keine konkreten Hinweise für eine bevorstehende Bewaffnung von A.B.________ bestanden hätten. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer wutentbrannt dem verwundeten A.B.________ bis zu dessen Auto nachgeeilt sei. A.B.________ habe im Fahrzeug mit den Beinen um sich geschlagen und der Beschwerdeführer habe im zwei Messerstiche in den linken Oberschenkel versetzt, bevor er von D.________ weggezerrt worden sei.
2.2.7. Gemäss Vorinstanz vermochten D.________ und der Beschwerdeführer diesem bereits in der Anklage überzeugend nachgezeichneten Tatablauf nichts Substanzielles entgegenzusetzen. D.________ habe sich in der Untersuchung weitgehend auf Erinnerungslücken berufen. Erst an der Berufungsverhandlung habe er eingestanden, dass er A.B.________ und A.C.________ mit dem Messer verletzt habe. Er habe darauf bestanden, dass er A.B.________ nicht in den Rücken gestochen habe, sondern in die rechte Seite. Derweil habe der Beschwerdeführer bereits in der Untersuchung und vor Erstinstanz erklärt, dass er die Messerstiche in den Oberschenkel von A.B.________ verursacht haben könnte, ohne sich indessen zu weiteren Einlassungen durchzuringen.
2.2.8. Im Berufungsverfahren war umstritten, ob der Beschwerdeführer mit seinen Messerstichen bewusst auf den Kopf von A.B.________ gezielt habe. In diesem Zusammenhang wurden Einstiche in der Rückenlehne des rechten Rücksitzes gefunden. Entgegen der Erstinstanz nimmt die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers an, diese Einstiche würden nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer auf den Kopf gezielt habe. Denn es sei unklar, wo sich der Kopf des strampelnden A.B.________ befunden habe, als der Beschwerdeführer ihn attackiert habe. Die Vorinstanz nimmt zu Gunsten des Beschwerdeführers an, er könnte abgerutscht sein. So hätte er in die Rückenlehne gestochen, ohne auf den Kopf von A.B.________ gezielt zu haben.
2.3. Nach dem Gesagten zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre. Vielmehr würdigt sie die vorhandenen Beweise sorgfältig und gewissenhaft. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein.
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine falsche rechtliche Würdigung vor.
3.1.
3.1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen, wenn in einer Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch eines Menschen gestochen wird (Urteile 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4). Das Bundesgericht nimmt in solchen Fällen sogar Eventualvorsatz auf Tötung an (Urteile 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4).
3.1.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2; Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt nur so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.2; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.2; 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.1.3. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit anderen Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das Gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen).
3.2. Die Verteidigung macht geltend, die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Tötung zum Nachteil von A.C.________ verletze Bundesrecht. Es sei "wahrscheinlich", dass D.________ sämtliche Verletzungen von A.C.________ verursacht habe. Es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer A.C.________ in den linken Oberbauch gestochen habe. Damit entfernt sich die Verteidigung vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten.
3.3. Weiter erklärt die Verteidigung, der Beschwerdeführer könne sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auf Notwehr berufen. Denn E.________ habe ausgeführt, dass A.B.________, der wie E.________ ein professioneller Kampfsportler sei, den Beschwerdeführer angegriffen und zusammengeschlagen habe. Als A.B.________ die Eskalation eingeleitet habe, habe entgegen der Vorinstanz durchaus eine Notwehrsituation bestanden. Daher verneine die Vorinstanz die Berufung auf Notwehr zu Unrecht.
Die Rüge ist unbegründet, da die Verteidigung die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht beachtet. Diese erwägt, eine Notwehrhandlung falle schon deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer mit seinem initialen Faustschlag gegen B.C.________ der eigentliche Auslöser der gewalttätigen Auseinandersetzung gewesen sei. Dies übergeht die Verteidigung, wenn sie behauptet, der Beschwerdeführer habe nur "eine kleinere Auseinandersetzung" mit B.C.________ gehabt. Die Vorinstanz erwägt schlüssig, der Beschwerdeführer sei A.B.________ gefolgt und habe mehrfach auf ihn eingestochen, ohne dass Anhaltspunkte für einen erneuten Angriff von A.B.________ bestanden hätten. Auch vor diesem Hintergrund sei keine Notwehrsituation ersichtlich. Was den Messerstich in den linken Oberbauch von A.C.________ betrifft, erwägt die Vorinstanz, von A.C.________ sei zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr ausgegangen, was eine Notwehrsituation ebenfalls ausschliesse. Diesen überzeugenden Erwägungen setzt die Verteidigung nichts Substanzielles entgegen.
3.4. Sodann rügt die Verteidigung, dass die Vorinstanz die Messerstiche des Beschwerdeführers in den Oberschenkel von A.B.________ als versuchte Tötung qualifiziert. Messerstiche gegen die Beine führen nach Ansicht der Verteidigung "schon objektiv kaum zum Tode". Vor allem habe es dem Beschwerdeführer an einem Eventualvorsatz gefehlt. Wer jemanden nur in die Beine steche, nehme in der Regel keine Tötung in Kauf. Die Beinverletzungen von A.B.________ seien "auch gerade nicht so schlimm". Die Vorinstanz habe willkürlich nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer konsequent ausgesagt habe, dass er niemanden habe töten wollen. Der Beschwerdeführer habe nur deshalb mit dem Klappmesser auf die Beine von A.B.________ eingestochen, weil er angenommen habe, dass dieser eine Waffe aus dem Auto hole. Deshalb habe er zumindest in Putativnotwehr gehandelt.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hält fest, die Angriffe hätten verhältnismässig tiefe Stichwunden bewirkt, welche sowohl bei A.B.________ als auch bei A.C.________ zu einem hohen Blutverlust mit der nahen Gefahr eines Verblutens geführt hätten. Dank rascher ärztlicher Hilfe sei der Tod trotz akuter Lebensgefahr verhindert worden. Die Vorinstanz erwägt, der vom Beschwerdeführer unkontrolliert geführte Messerstich in den linken Oberbauch von A.C.________ sei für sich allein objektiv geeignet, den Tod herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe in die Nähe der Herzgegend gestochen. Auch die mehrfachen Stiche des Beschwerdeführers in den Oberschenkel von A.B.________ hätten wegen der dort befindlichen grossen Beinschlagader zum Tod führen können, zumal der Beschwerdeführer in Rage gewesen sei und mehrmals unkontrolliert auf A.B.________ eingestochen habe. Angesichts der Heftigkeit der Stiche in körperlich überaus sensible Regionen mit einem Messer von erheblicher Klingenlänge müsse dem Beschwerdeführer die Gefährlichkeit für Leib und Leben derart klar bewusst gewesen sein, dass sich ihm insbesondere der grosse Blutverlust mit potenzieller Todesfolge geradezu aufgedrängt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dabei in einen derartigen Gewaltexzess gesteigert, dass er die Messerstiche in keiner Weise mehr habe kontrollieren können. Es sei erstellt, dass er ernsthaft mit schweren Folgen für Leib und Leben bis hin zum Tod habe rechnen müssen. Unter diesen Umständen habe er die Tötung der nicht bewaffneten und sich teilweise auf dem Rückzug befindlichen Kontrahenten eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Dass sich das Risiko nicht verwirklicht habe, sei einzig dem schnellen Eingreifen der Rettungskräfte zu verdanken.
3.5. Nach dem Gesagten bestehen keine Rechtfertigungsgründe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. Denn die Alkoholisierung des Beschwerdeführers erreichte keinen Grad, der die Schuldfähigkeit in Frage stellen würde. Der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Tötung hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1).
4.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
4.1.3. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.1).
4.2. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer unnötig hart bestraft. Die Strafzumessung sei schon deshalb "komplett falsch", weil die Vorinstanz ihn für zwei versuchte Tötungsdelikte schuldig gesprochen habe, die er gar nicht begangen habe. Gerade auch bei der Strafzumessung habe sie zu wenig beachtet, dass von der gegnerischen Gruppierung nicht nur vier Brüder am Tatort gewesen seien, sondern gemäss den Aussagen von F.________ auch noch weitere Personen aus der Bar. Auch der professionelle Kampfsportler E.________ habe als Zeuge klar ausgeführt, dass A.B.________ den Beschwerdeführer angegriffen und zusammengeschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei also selbst heftig angegriffen worden, "was das Verschulden bei der Eskalation insgesamt doch deutlich minimiert". Die Vorinstanz habe auch klar die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zu wenig strafmindernd beachtet. Er habe zur Tatzeit rund 2,2 bis 2,5 Gewichtspromille Alkohol "intus" gehabt. Wenn die Vorinstanz deshalb ohne Einholung eines Gutachtens betreffend Einschränkung der Schuldfähigkeit nur von einer Enthemmung in leichtem bis mittlerem Ausmass ausgehe, so sei dies zu wenig.
4.3. Soweit die Verteidigung von einem Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung ausgeht, ist auf ihr Vorbringen von vornherein nicht einzutreten. Gleiches gilt, wenn sie von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweicht, ohne eine gehörige Willkürrüge zu formulieren. Abgesehen davon begründet die Vorinstanz die Strafzumessung sorgfältig und überzeugend. Dabei nimmt sie auch einen Vergleich mit der Strafe von D.________ vor. Die Verteidigung legt nicht dar, dass die Vorinstanz dabei ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hätte.
4.4.
4.4.1. Was die Alkoholisierung des Beschwerdeführers betrifft, erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei während der Tat alkoholisiert gewesen. Bereits die Erstinstanz befasste sich ausführlich mit diesem Aspekt. Sie kam zum Schluss, dass die alkoholbedingte Enthemmung die Taten nur in geringem Mass relativiere. Zwar habe der Beschwerdeführer mehr getrunken als D.________. Doch sei am Tag nach der Tat um 13:50 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0.0 Gewichtspromille festgestellt worden. Demgegenüber gehe das unter Berücksichtigung der Trinkangaben des Beschwerdeführers erstellte Gutachten vom 2. Juli 2021 von einer zumindest mittelschweren Alkoholintoxikation von mindestens 1,5 Gewichtspromille aus und schliesse anhand der theoretisch errechneten Zahlen selbst eine schwere Intoxikation nicht aus. Die Vorinstanz erwägt dazu, hätte tatsächlich eine solch schwere Intoxikation bestanden, dann wären die Schutzreflexe erloschen, eine starke Atemdepression aufgetreten oder sogar schwere Bewusstseinsstörungen bis zum Koma. An solchen Symptomen habe der Beschwerdeführer während des Tatgeschehens offensichtlich nicht gelitten. Eine Beeinträchtigung im Sinne einer schweren Verminderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit schliesst die Vorinstanz mit dieser Begründung schlüssig aus. Denn sein behaupteter Alkoholkonsum von rund 25 Bierdosen lasse sich nicht halten. Als realistischer erweise sich der Konsum von etwa 10 kleinen Bierflaschen zu Hause bei D.________ mit Trinkbeginn zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie 5 bis 6 grösseren Bierdosen später in der Bar. Dies ergebe eine Trinkmenge von rund sechs Litern Bier mit einer Alkoholisierung im Bereich von 2,2 bis 2,5 Gewichtspromille. Solche Alkoholisierungen entsprechen gemäss Vorinstanz einer Enthemmung in leichtem bis mittlerem Ausmass, weshalb die diesbezügliche Reduktion des Verschuldens im Vergleich zu D.________ stärker auszufallen habe und sich im Bereich von 2 Jahren bewege. Insgesamt bleibe es nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Verschuldensaspekte bei einem Verschulden im mittleren Bereich. Doch sei dieses wegen der besonderen gegenseitigen Dynamik, wegen des Eventualvorsatzes und wegen der relativ stark enthemmenden Alkoholisierung an der Grenze zu einem keineswegs mehr leichten Verschulden anzusiedeln.
4.4.2. Wenn die Verteidigung diesen schlüssigen Erwägungen bloss entgegenhält, es sei "zu wenig", wenn die Vorinstanz "ohne Einholung eines Gutachtens betreffend Einschränkung der Schuldfähigkeit nur von einer Enthemmung in leichtem bis mittlerem Ausmass ausgeht", dann genügt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
4.5. Nach dem Gesagten legt die Verteidigung nicht dar, dass die Strafzumessung bundesrechtswidrig wäre.
5.
Die Haftentschädigung verlangt der Beschwerdeführer ausschliesslich auf der Prämisse, dass er vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung freigesprochen und nur wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A.B.________ verurteilt wird. Gleiches gilt für seine Anträge zu den Genugtuungsansprüchen von A.C.________ und A.B.________. Auch den beantragten Verzicht auf die Landesverweisung begründet die Verteidigung nur mit dem Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung, weil es dann an einer Katalogtat nach Art. 66a StGB fehle. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem es bei der Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Tötung bleibt. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zur Landesverweisung und zu den Zivilansprüchen kann verwiesen werden. Auch das Haftentlassungsgesuch begründet die Verteidigung nur mit dem beantragten Freispruch. Damit hat es sein Bewenden.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Brugger