Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_935/2024
Urteil vom 13. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Oktober 2024 (SBK.2024.207).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestrafte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 15. August 2023 wegen übler Nachrede mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 430.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit einer Busse von Fr. 5'000.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, worauf sie zur Einvernahme auf den 4. Oktober 2023 vorgeladen wurde. Ein Verschiebungsgesuch wurde gutgeheissen und die Beschwerdeführerin in der Folge zur Einvernahme auf den 18. Juni 2024 vorgeladen. Da die Beschwerdeführerin nicht erschien, verfügte die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2024, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, und sie stellte zudem die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 8. Oktober 2024 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen, wenn eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG), d.h. der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2024. Darin wurde einzig darüber befunden, ob die Beschwerdeführerin der Vorladung vom 18. Juni 2024 unentschuldigt keine Folge leistete und die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. August 2023 in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO daher als zurückgezogen galt. Entsprechend kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zu Fragen äussert, die nicht sachbezogen sind und ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie dem ehemaligen Anwalt Betrug vorwirft, den fallführenden Staatsanwalt, der sich nicht an Gesetze halten sowie gegen die Grundsätze der StPO verstossen soll, als korrupt bezeichnet und von Diskriminierungen in bzw. an ihrem früheren Wohnort spricht. Mit den obergerichtlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Sie zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen der in Art. 355 Abs. 2 StPO verankerten Rückzugsfiktion verkannt und diese vorliegend rechtsfehlerhaft zur Anwendung gebracht haben könnte. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill