Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_995/2024
Urteil vom 13. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. August 2024 (SBK.2024.208).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
2.
Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2024 am 10. September 2024 zugestellt. Damit begann die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen am 11. September 2024 zu laufen und endete am 10. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, somit spätestens an diesem letzten Tag der Beschwerdefrist, also am 10. Oktober 2024, dem Bundesgericht übergeben müssen. Indessen hat er seine elektronische Beschwerde - gemäss Abgabequittung von PrivaSphere - erst am 11. Dezember 2024 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, wird vor Bundesgericht nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt.
3.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill